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Sidi Banan schrieb am 18.5. 2003 um 22:36:57 Uhr über

Mittelalter

Jus Primae noctes
Jörg Wettlaufer
Das Herrenrecht der ersten Nacht, nach allgemeinem Verständnis ein
Recht der mittelalterlichen Feudalherren auf den Beischlaf mit den Bräuten
ihrer abhängigen Bauern in der Hochzeitsnacht, gehört zu den
ungewöhnlichen Themen der europäischen Kulturgeschichte. Zum einen ist
es eng an die Geschichte der ländlichen Gesellschaft des späten
Mittelalters gebunden, zum anderen aber erscheint es als scheinbar
zeitloses Phänomen der Weltgeschichte, dessen früheste Spuren in die
Anfänge des Schriftgebrauchs zurückreichen. Schon das Gilgamesch-Epos
kennt das jus primae noctis und verwendet diesen literarischen Topos zur
Charakterisierung von Macht und tyrannischer Herrschaft des Königs von
Uruk. Die römische, arabische und inselkeltische Literatur kannte den
Topos ebenfalls und hat ihn in nahezu identischer Weise verwendet.

Im westeuropäischen Spätmittelalter findet sich zunächst der literarische
Topos des Herrenrechts der ersten Nacht in der Literatur und Dichtung
seit der Mitte des 13. Jahrhunderts. Darin steht das jus primae noctis in
Verbindung mit Abgaben auf die Mitgift bzw. den Erbteil der Braut bei der
Eheschliessung, ihr maritagium, an den Herrn. Der nordfranzösische
Kreuzfahrerroman Baudouin de Sebourc, dessen Entstehungszeit in der
Mitte des 14. Jahrhunderts liegt, hat das Herrenrecht in seiner Verbindung
zu den Heiratsabgaben populär gemacht und breiten
Bevölkerungsschichten näher gebracht. Auch dieser Text verwendet den
Topos des Herrenrechts der ersten Nacht zur Charakterisierung von
Steuerforderungen auf die Mitgift der Braut anläßlich ihrer Eheschließung.
Ein Grund für die Verbindung des Herrenrechts der ersten Nacht zu diesen
Mitgiftsteuern ist wahrscheinlich die Ablehnung solcher Steuern durch die
Zahlungspflichtigen und die besondere Konnotation dieses Ehegeschenks
im Spätmittelalter als Äquivalent der Keuschheit und Jungfräulichkeit der
Braut. Ein Zugriff des Herrn auf diese Summe konnte daher zugleich als
Angriff auf die Keuschheit der Braut interpretiert werden. Der Versroman
Baudouin de Sebourc war zwar ein wichtiger Multiplikator für die Idee
eines Herrenrechts als Alternative zur Zahlung von Heiratsabgaben, aber
nicht der eigentliche Ursprung dieser ursprünglich oralen Tradition.

Anhand von etymologischen und vergleichenden Analysen verschiedener
volkstümlicher Namen für mitteleuropäische Heiratsabgaben kann auf die
Vorläufer der spätmittelalterlichen Heiratserlaubnisgebühren geschlossen,
deren Funktion und rechtliche Grundlage bislang kaum untersucht worden
sind. Eine im Mittelalter im Gebiet des heutigen Belgien und den
Niederlanden übliche Heiratsabgabe, die mit ihrer lateinischen Bezeichnung
als Bürgschaftsverpflichtung in den Quellen auftaucht, weist den Weg zu
den im frühen Mittelalter üblichen Zahlungen für das mundium der Braut.
Mit Hilfe einer lombardischen Quelle des 8. Jahrhunderts kann die
frühmittelalterlichen Rechtsvorstellung bezüglich einer Eheschließung
zwischen einem unfreien Mann und einer freien Frau rekonstruiert werden.
Da ein unfreier Mann in jener Zeit zu einem solchen Rechtsgeschäft nicht in
der Lage war, trat der Herr regelmäßig an die Stelle seines Unfreien und
bezahlte für diesen den Brautpreis an die Braut oder an ihre Verwandten.
Damit ging die urspünglich freie Frau in die Munt des Herrn ihres
Bräutigams über und wurde, mit all ihren Nachfahren, selber Muntling
dieses Herrn. Ihre Nachfahren - und zwar nur die Töchter - hatten bei
ihrer eigenen Eheschließung das Geld, das ihre Mutter als Brautschatz
bekommen hatte, wieder an den Herrn oder dessen Rechtsnachfolger
zurückzuzahlen. Hieraus erklärt sich wahrscheinlich die spätere
Bezeichnung von Heiratsabgaben als Bürgschaftsverpflichtung. Diese
Zahlung des mundiums durch den Herrn persönlich an die freie Frau
anläßlich ihres Erwerbs als Gattin für seinen Unfreien hatte einen
»Nebeneffekt«, der meiner Auffassung nach in späteren Jahrhunderten zu
einer in mündlichen Traditionen verbreiteten Assoziation zwischen
Heiratsabgaben und dem herrschaftlichen Vorrecht auf die Brautnacht in
Europa geführt hat. Mit der Zahlung des mundiums erwarb ein Mann im
älteren germanischen Eherecht zugleich auch das Recht auf die
Heimführung der Braut und das eheliche Beilager. Zwar war dieser
»Rechtsanspruch« in dem besondern Fall des Erwerbs einer freien Frau als
Ehefrau für einen Muntling des Herrn nicht intendiert, aber er ergab sich
zwangsläufig aus der Zahlung des mundiums durch den Herrn an die
ursprünglich frei Frau.

Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts fand die Idee eines
herrschaftlichen Vorrechts auf die Brautnacht erstmals Verwendung im
ländlichen Gewohnheitsrecht. Sie wurde von Herren oder deren
Verwaltern in das öffentliche Rechtsleben von Herrschaften integriert und
verschriftlichte sich sukzessive mit der Aufzeichnung ländlicher
Gewohnheitsrechte und dem Wechsel vom mündlich gewiesenen zum
geschriebenen Recht. Das Herrenrecht wurde dazu verwendet,
Abgabenzahlungen anläßlich einer Hochzeit von Untertanen zu legitimieren,
Ersatzhandlungen für die Nichtzahlung einer Abgabe bereitzustellen und
schließlich, um dem eigenen Lehnsherrn das Alter der herrschaftlichen
Rechte und vor allem der niederen und mittleren Gerichtsherrlichkeit zu
demonstrieren. Die Abgabenzahlungen wiederum, die in den ländlichen
Rechtstexten gefordert wurden, waren keine Mitgiftsteuern, sondern
vielmehr Beteiligungen des Herrn am Luxus des Hochzeitsfests oder
Erlaubnisgebühren für die Durchführung des ehelichen Beilagers auf dem
Grund und Boden des Herrn. Zahlungspflichtige und Zahlungsempfänger
scheinen dabei zusammen an die Authentizität eines solchen Herrenrechts
der ersten Nacht im hohen Mittelalter, vor »ewigen Zeiten«, geglaubt zu
haben, obwohl die Initiative der Integration in das Gewohnheitsrecht
eindeutig bei den Gerichtsherren lag.

Der im ausgehenden Mittelalter an manchen Orten verbreitete Glaube an
ein früheres Herrenrecht der ersten Nacht erreichte schließlich in der
zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts eine gewisse Popularität, so daß
mancherorts aus der mündlichen Tradition auch symbolische
Rechtshandlungen erwuchsen. In Frankreich wurde das droit de cuissage
als »Schenkelrecht« in Anlehnung an die Sitte des symbolischen Vollzugs
der Ehe durch einen Prokurator erfunden, der hierzu ein unbekleidetes
Bein in das Bett mit der Braut stellte. In Katalonien schritten die Herren
über das Hochzeitsbett, in dem die Braut niedergelegt worden war. Bei
diesen symbolischen Handlungen, die schnell den Unmut der betroffenen
Bauern erregten, scheint es in Katalonien auch zu sexuellen Übergriffen
und damit zu Situationen gekommen zu sein, die von einer realen
Umsetzung des Topos vom tyrannischen Vorrecht des Herrschers auf den
Beischlaf mit den Bräuten der Untertanen nicht mehr weit entfernt waren.
Diese Rechtssymbole wurden von den betroffenen Bauern als
Erniedrigung, als Zeichen der Herrschaft empfunden, gegen die sich ein
ganzer Stand (pagesos de remensa) in der zweiten Hälfte des 15.
Jahrhunderts schließlich erfolgreich erhob. Durch diesen "sozialen
Gebrauch" des Herrenrechts, der nicht nur rhetorisch gewesen zu sein
scheint, wurde im spätmittelalterlichen Katalonien versucht, die bäuerliche
Abhängigkeit und die alte ständische Hierarchie aufrecht zu erhalten, die
unter der Freiheitsbewegung zu zerbrechen drohte. Das Herrenrecht der
ersten Nacht wurde somit als Machtdemonstration für die symbolische
Reproduktion sozialer Ungleichheit instrumentalisiert.

Ein Vergleich des Herrenrechts der ersten Nacht mit außereuropäischen
Bräuchen der rituellen Defloration zeigt, daß es sich um grundsätzlich
unterschiedlich motivierte Phänomene handelt, die allerdings in einem
zentralen Punkt konvergieren. Auch bei Bräuchen, die aus einer Angst vor
dem Vaginalblut beim ersten Geschlechtsverkehr oder als rite de passage
entstanden sind, waren es zumeist mächtige Männer (Priester, Brahmanen,
Häuptlinge), die mit der Defloration der Braut beauftragt wurden bzw.
dieses Privileg wahrgenommen haben. Diese Konvergenzen kann auf eine
anthropologische Konstante, nämlich die Beziehung zwischen Macht und
Polygynie, zurückgeführt werden, die sich nicht nur mit Hilfe
kulturvergleichender Studien, sondern auch aufgrund physiologischer
Anpassungen des Menschen aufzeigen läßt. Das Herrenrecht der ersten
Nacht scheint somit seinen Ursprung im intrasexuellen
Konkurrenzverhalten von Männern zu nehmen, stellt aber im Gegensatz
zum absoluten Anspruch eines Mannes auf alle Frauen seines
Herrschaftsgebietes eine auf Symbolgebrauch gestützte Einschränkung
dieses Prinzips dar.

Die Gleichzeitigkeit und gegenseitige Verzahnung von literarischem Topos
und der spätmittelalterlichen Realität symbolischer Rechtsbräuche machen
eine binäre Aussage von Ja oder Nein über die historische Realität des
Herrenrechts der ersten Nacht unmöglich. Als Ergebnis läßt sich jedoch
festhalten, daß es sich beim Herrenrecht der ersten Nacht keineswegs nur
um eine Fiktion oder einen Mythos gehandelt hat, sondern um eine, durch
die Konzentration auf die Hochzeitsnacht typisch menschliche »Geste« der
innergeschlechtlichen und sozialen Konkurrenz, die sich auf der Grundlage
der spezifischen Bedingungen der Eheschließung und der
Herrschaftskonzepte zu Beginn des europäischen Mittelalters ausbilden
konnte und am Ausgang dieser Epoche eine bemerkenswerte Blüte
erlebte.




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