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Frauen schrieb am 2.8. 2015 um 14:00:24 Uhr über

Reiten

W. suchte Trost in der gewissenhaften Erfüllung seiner Amtspflichten. Mit dem 1. Oct. 1849 war eine neue Organisation der weimarischen Staatsbehörden eingetreten. Er war zum Chef des zweiten Departements des Staatsministeriums ernannt und hatte Justiz und Cultus unter sich. Schon 1847, als an einen Ministerposten für ihn noch nicht zu denken war, hatte W. als Berichterstatter über einen dem weimarischen Landtage vorliegenden Proceßgesetzentwurf die Frage, ob das Großherzogthum berufen sei für sich allein gesetzgeberisch vorzugehen, verneint. In einer Zeit, wo im gesammten deutschen Volke Anzeichen einer erstrebten Einigung vorhanden seien, scheine ihm solches für keinen Staat gerathen. Nun, die Hoffnungen auf Einheit Alldeutschlands waren inzwischen bedenklich herabgestimmt. Dennoch suchte die weimarische Regierung, Watzdorf, der als einziger Minister die Märzstürme überdauert hatte (s. A. D. B. XLI, 258) so gut wie W. auch in der Folgezeit so viel als möglich ein vereinzeltes Vorgehen Weimars in Hinsicht auf Ersatz alter abgelebter Formen durch neue zu vermeiden. Wenigstens die thüringischen Staaten beabsichtigte man in dieser Richtung gemeinsam zu interessiren. Schon im Juli 1848 war es Watzdorf gewesen, der auf einer Conferenz zu Gotha Neuerungen in der Justiz und Verwaltung durch engeres Zusammenwirken der thüringischen Regierungen angeregt hatte, im Herbst und Winter desselben Jahres tagte eine Commission zum Entwurf einer Strafproceßordnung und eines Strafgesetzbuches in Jena. Weimarischer Theilnehmer daran war Gustav v. Ekendahl († 1855), den W. selbsteinen der anerkanntesten Juristen des Großherzogthums nennt. Es folgten im Sommer 1849 Zusammenkünfte von Landtagsmitgliedern aus Weimar, Attenburg, Meiningen, Gotha und Coburg zu Gotha und Coburg mit denselben Zielen. Auch diese Erwartungen erlitten starke Einbuße, die kleinen Staaten entfernten sich im Fortschreiten der Gesetzgebung sogar weiter von einander als je. Als Bodensatz blieb nur zurück eine nähere Verbindung zwischen Weimar und den beiden Schwarzburg. Davon zeugt der Staatsvertrag vom 23. März 1850 wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellationsgerichtes zu Eisenach und zweier gemeinschaftlichen Kreisgerichte zu Sondershausen und Arnstadt. Es geschah auch zur Erfüllung einer Märzforderung, daß am 20. März desselben Jahres im Gebiete der drei Staaten Geschwornengerichte gebildet und öffentliches mündliches Strafverfahren für alle Verbrechen eingeführt wurde (für politische allein galt es im Weimarischen schon seit dem 6. October 1848). Ekendahl hatte im Winter vorher in Berlin die Handhabung dieses Verfahrens und die Einrichtung der Staatsanwaltschaft näher kennen gelernt. 1851 wurden gemeinsam die Vorarbeiten für eine neue Civilproceßordnung begonnen, welche am Rechte des Königreichs Sachsen Anlehnung suchte. In andern Beziehungenich meine besonders das Gesetz über die Aufhebung des Lehensverbandes vom 29. April 1851 – konnte selbst solch ein bescheidenes Maß von Gemeinsamkeit nicht erreicht werden. Was Schule und Kirche betrifft so treten auch hier die Nachwirkungen des achtundvierziger Geistes unter Wydenbrugk’s Regiment wohlthätig hervor, wie denn die Anregung zur Reformation auf diesem Gebiete vom Landtag des Revolutionsjahrs selbst gegeben worden ist. Zwar Hand in Hand mit den Nachbarregierungen konnte man hier so wenig wie in der Justiz gehen, aber in der Landesgesetzgebung werden überall Kräfte die bisher brach lagen gelöst und befreit. Das am 1. Mai 1851 erlassene „Gesetz über einige das Volksschulwesen betreffende Fragenbrachte zwarwegen der bedrängten Verhältnisse der Gegenwartkeine umfassenden Reformen, doch wurden darin die Grundzüge des von einer staatlichen Commission im Januar und Februar 1849 bearbeiteten Entwurfs verwirklicht. Es handelte sich um Verbesserung der Volkslehrerbildung durch Neuorganisation der Seminarien, Hebung der socialen Stellung der Lehrer (sie wurden der niederen Küsterdienste in der Kirche enthoben), Garantie ihrer Besoldung durch Gemeinde, Staat und Kirche, Oberaufsichtsrecht des Staates über die Schule, ausgeübt durch die Geistlichen, Gründung von Fortbildungsschulen, Realschulen etc. Eine am 1. November desselben Jahres 1851 eingeführte neue Kirchgemeindeordnung wollte eine stärkere Betheiligung der Gemeindeglieder am kirchlichen Leben herbeiführen dadurch daß sie die Wahl von solchen in den Kirchgemeindevorstand vorschrieb und den Gemeinden das sogen. votum negativum (Recht gegen einen zur Pfarrstelle präsentirten Candidaten Bedenken zu erheben) wieder möglich machte. Auch hat sich schon W. die Frage vorgelegt, ob nicht eine Synodalverfassung ins Leben treten könne und in diesem Sinne auf der deutschen kirchlichen Conferenz zu Eisenach (Mai 1853) Berathungen über Einrichtung und Aufgaben von Bezirks- oder Diöcesansynoden angeregt. Dies sind Gedanken, welche erst nach 20 Jahren (1876) ihre Erfüllung finden sollten. Wir treten in die Reactionsperiode ein, denn Reaction war es, wenn auch verfassungsmäßig und ohne die mindeste Gewaltsamkeit angegriffen, was durch die Beschlüsse des wiedererstandenen Bundestages vom 23. August 1851 in Weimar wie anderswo herbeigeführt wurde. Die Aufhebung der deutschen Grundrechte ward danach auch hier nothwendig. Ferner forderte die von Frankfurt aus zur Pflicht gemachte Revision der Landesgesetzgebungen nach dem Gesichtspunkt ihrer Uebereinstimmung mit den Grundgesetzen des Bundes den Ersatz des weimarischen Wahlgesetzes vom 17. Novbr. 1848 (Princip: allgemeins gleiches Stimmrecht) durch ein neues vom 6. April 1852 (Princip: indirecte Wahlen). Die Folge davon war der Austritt der am Princip des alten Wahlgesetzes festhaltenden Linken (12 Abgeordnete unter der Führung von Fries) aus dem Landtage und ein ultraconservativer neuer Landtag von 1853, ohne jede Opposition. In solcher Atmosphäre konnte sich ein Theilnehmer an der Frankfurter Nationalversammlung nicht mehr wohl fühlen. Zwar die Angriffe der Partei Fries, welche ihm verschiedentlich in der damals neugegründeten ZeitungDeutschland“ Gesinnungslosigkeit vorwarf, weil er auch nach solchen Veränderungen sein Amt beibehalte, ließen W. kalt, denn er sagte sich, daß er seine Pflichten als Minister nicht persönlich liebgewordenen Principien opfern dürfe. (W. und Fries waren übrigens auch in der großen deutschen Frage Antipoden: Fries trat später dem kleindeutschen Nationalverein bei.) Auch fühlte sich W. noch Ende 1853 im Besitz des Vertrauens der großen Mehrheit des Volke wie am Anfang seiner politischen Laufbahn. Aber immerhin, er kam auf den schon mehrfach gehegten, auch ausgesprochenen Wunsch des Rücktritts zurück und er konnte es mit Ehren, war ja doch Anfang 1854 die Angelegenheit des Kammervermögens, der er seine ersten Lorbeeren verdankte, auch formell völlig abgeschlossen: ohne an der Verwaltung etwas zu ändern war das hausgesetzliche Eigenthumsrecht des fürstlichen Hauses am Kammervermögen und die Unantastbarkeit desselben sichergestellt worden. Unter dem 29. Mai 1854 gewährte Großherzog Karl Alexander ihm den erbetenen Abschied. W. hat wol unter allen Märzministern die längste Amtsdauer gehabt.


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