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prediger schrieb am 9.1. 2007 um 11:12:04 Uhr über

Denkmalschutz

Denkmalschutz dient dem Schutz von Kulturdenkmalen. Ziel ist, dafür zu sorgen, dass Kulturdenkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden und Kulturgüter dauerhaft gesichert werden. Denkmalschutz ist Kulturgutschutz.

Arbeiten, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmalen notwendig sind, bezeichnet man als Denkmalpflege.

Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Zweck
2 Geschichte
3 Deutschland
3.1 Arten der Kulturdenkmäler
3.2 Denkmalschutzgesetze
3.3 Interessenkonflikte
3.4 Staatliche Maßnahmen
3.5 Behörden
3.6 Private Initiative
3.7 Besonderheiten für Bodenfunde
3.8 Steuervorteile und Zuschüsse
4 Österreich
5 Schweiz
6 Literatur
7 Siehe auch
7.1 Weblinks



Zweck [Bearbeiten]Denkmalschutz verfolgt das Ziel, Kulturdenkmale dauerhaft zu erhalten. Kulturelles Erbe ist für Gesellschaften außerordentlich wichtig, um sich anhand dinglicher und sinnlich wahrnehmbarer historischer Zeugnisse mit ihrer Geschichte zu identifizieren und dadurch eine gesellschaftliche Identität zu bilden. Denkmalschutz ist ein Bestandteil von Lebensqualität


Geschichte [Bearbeiten]Seit Urzeiten existieren Bauwerke, die aufgrund ihres ästhetischen Reizes und/oder imposanten Dimensionen auch massive historische Gefährdungen durch Eroberungen, Änderung der herrschenden Religion etc überdauern und weiter erhalten werden, häufig geschützt durch »Umwidmungen« (Beispiele Pantheon in Rom, Hagia Sophia, Felsendom in Jerusalem, Mezquita von Córdoba). Hier ist aber höchstens von Vorformen des Denkmalschutzes zu sprechen. Die - vergebliche - Agitation zur Erhaltung der konstantinischen Basilika an der Stelle, wo sich heute der römische Petersdom befindet, berief sich bereits auf Unvordenklichkeit und Tradition und kann als Vorstufe modernen Denkmalschutzdenkens gelten. Dieses erwuchs einerseits aus dem Rationalismus der Aufklärung. Vor allem die Französische Revolution mit ihrer staatlich geförderten Säkularisierung trug dazu bei, die »Aura« alter Bauwerke zu entsakralisieren und musealisieren. Andererseits bewirkten die zerstörerischen Exzesse eben jener Revolutionepoche (Beispiel: Zerstörung des Klosteranlage von Cluny) in der Epoche der Restauration nach 1815 eine besondere Zuwendung zum Althergebrachten und zur Tradition, die auch von den wieder eingesetzten vorrevolutionären Dynastien nach Kräften gefördert wurde. In diesem Spannungsfeld entstanden im frühen 19.Jahrhundert die ersten Denkmalschutzgesetze und sie bestimmt auch weiterhin die Diskussion um den Denkmalschutz, der als Anliegen breiter Kreise konservativ-bewahrenden Charakter hat, von »progressiven Eliten« im kulturellen und Wirtschaftsbereich aber häufig als verlogene Sentimentalität und Hemmschuh der Entwicklung dargestellt wird. Die gegenwärtigen Diskussionen spielen sich dabei zum Teil bereits auf globalisierter Ebene ab, siehe die vielerorts ablaufenden Debatten um das Weltkulturerbe im Sinne der UNESCO und um die Aktivitäten von ICOMOS.


Deutschland [Bearbeiten]
Arten der Kulturdenkmäler [Bearbeiten]
Der Spellenstein, ein denkmalgeschützter Menhir in Rentrisch/St. IngbertUnterschieden wird zwischen unbeweglichen und beweglichen Kulturdenkmälern. Zu ersteren zählen Bodendenkmäler (so lange sie noch mit Grundstücken verbunden sind), Bau- oder Gartendenkmäler, zu letzteren Museumsgut oder Archivalien.


Denkmalschutzgesetze [Bearbeiten]In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege bei den Bundesländern. Sie ist Teil der sogenannten „Kulturhoheit“ der Länder. So gibt es in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe Kulturdenkmal und Denkmalschutz jeweils unterschiedlich definieren. Die Gesetze sind im Detail also unterschiedlich gestaltet, beruhen aber auf inhaltlich einheitlichen Grundprinzipien. Alle Gesetze definieren den Denkmalschutz als ein „Öffentliches Interesse“.

Es gibt zwei Systeme, nach denen rechtlich Kulturdenkmäler zustande kommen:

1. Im nachrichtlichen System (auch: ipso-jure-System) definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt Kulturdenkmal ist. Das Kulturdenkmal entsteht rechtlich also durch einen Akt des Gesetzgebers. Denkmaleigentümer werden nur noch benachrichtigt.
2. Im konstitutiven System definiert das Denkmalschutzgesetz, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Objekt durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Kulturdenkmal erklärt werden kann.
Mischformen sind möglich (Baden-Württemberg).

In beiden Systemen gibt es Denkmallisten. Nach der ersten Variante hat diese nur nachrichtlichen Charakter, in der zweiten ist sie rechtsverbindlich.

Das Denkmalrecht kennt unterschiedliche Vorschriften für Boden- und Baudenkmäler, da Baudenkmäler in der Regel sichtbar sind und daher in ihren Belangen leichter berücksichtigt werden können als Bodendenkmäler, die oft unbekannt sind und erst im Laufe einer Baumaßnahme ans Tageslicht treten.

Denkmalschutzgesetze werden in erster Linie auf unbewegliche Denkmäler angewandt. Die Vollzugsdichte des Denkmalrechts bei beweglichen Denkmälern ist relativ gering.

Spezialgesetze des Denkmalschutzes sind die Archivgesetze und das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.

Die aktuellen Versionen des jeweils gültigen Denkmalschutzgesetzes für jedes Bundesland sind am ehesten erreichbar über die Internetseiten der Landesämter für Denkmalpflege und der Obersten Denkmalschutzbehörden. Zu empfehlen ist dazu die Linkliste [1].


Interessenkonflikte [Bearbeiten]Die Denkmaleigenschaft belastet in der Regel die Denkmaleigentümer, weil sie aufgrund der Denkmalschutzgesetze zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht beschränken. Dies ist aber nur im Rahmen des Zumutbaren rechtlich zulässig. Die Sonderbelastung des Denkmaleigentümers beruht auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, der Sozialbindung des Eigentums.


Straßendurchbruch am Schloss Gondorf.
Zweckentfremdung eines DenkmalesDenkmalschutz kann auch mit allen anderen gesellschaftlichen und privaten Interessen in Konflikt geraten (so z. B. der Abriss des Lehrter Bahnhofs zugunsten des Bahnhofs Berlin Hauptbahnhof). Als ein „Öffentliches Interesseist es dann in einer entsprechenden Entscheidung (denkmalpflegerischen Genehmigung, Baugenehmigung, Planfeststellung) mit den anderen Interessen abzuwägen. Auf die Zumutbarkeit der Entscheidung für den Eigentümer ist auch in diesem Fall zu achten. Nicht immer gelingt eine befriedigende Interessenabwägung. So kommt es auch zu grotesken Kompromissen wie etwa der Straßendurchbruch am Schloss Gondorf bei Kobern-Gondorf zugunsten einer Bundesstraße (vgl. rechte Abbildung).

Oft greifen Behörden auch nicht konsequent durch, wenn Denkmäler zweckentfremdet werden, z.B. durchUmbaueines Denkmales. Das Bild zeigt solche Zerstörungen im Aufgang zur Statue von „Eleftherios Venizelos“ (Athen) durch Nutzer von Skateboards und Trail-Fahrrädern. Verbots-Logos etc. reichen hier in der Regel nicht zur Abwehr von Schädigungen aus.

Maßnahmen des Denkmalschutzes müssen in der Regel also wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen: negativ, wenn Denkmalschutz seine Ansprüche zurück fahren muss, um mit der Zumutbarkeit nicht in Konflikt zu geraten, oder auch positiv, wenn Denkmalschutz Tourismus fördert, als weicher Standortfaktor gesehen wird oder sich positiv auf die Vermarktung von Objekten auswirkt.


Staatliche Maßnahmen [Bearbeiten]Der Staat gewährleistet Denkmalschutz durch Rechtsvorschriften, Genehmigungen, Auflagen, Förderprogramme und Steuergesetze. Der Gesetzgeber hat in zahlreichen Gesetzen (z. B. einzelnen Landesverfassungen, den Denkmalschutzgesetzen der Länder, dem Raumordnungsgesetz) dem Denkmalschutz einen besonderen Stellenwert eingeräumt.

Bei hochwertigen oder gefährdeten Denkmalen ist in einigen Ländern eine Enteignung zugunsten des Landes möglich. Davon wird aber wegen der Kosten für die Enteignungsentschädigung in der Praxis kein Gebrauch gemacht.


Behörden [Bearbeiten]Je nach Bundesland, teils abhängig von dessen Größe, ist Denkmalschutz als einstufige Verwaltung (z.B. Saarland), zweistufige Verwaltung (z.B. Hessen) oder dreistufig (z.B. Baden-Württemberg) organisiert. Denkmalrechtliche Genehmigungen erteilt in der Regel die Untere Denkmalschutzbehörde. Diese ist in der Regel bei Städten und Landkreisen angesiedelt (Ausnahme: Nordrhein-Westfalen, dort ist es die Gemeinde und die Stadtstaaten). Oberste Denkmalschutzbehörde ist das zuständige Ministerium (in Stadtstaaten der zuständige Senator).

Außerhalb dieser Hierarchie gibt es in den meisten Bundesländern als Denkmalfachbehörde ein Landesamt für Denkmalpflege (im Einzelnen mit leicht abweichender Bezeichnung). Dort ist denkmalpflegerisches Fachwissen gepoolt, das aus Kostengründen nicht bei jeder einzelnen Denkmalschutzbehörde vorgehalten werden kann. Denkmalrechtliche Genehmigungen darf die untere Denkmalschutzbehörde nurje nach Bundesland unterschiedlichim Einvernehmen oder Benehmen mit der Denkmalfachbehörde aussprechen. In Baden-Württemberg wurde mit der letzten Verwaltungsreform das Landesdenkmalamt seltsamer Weise in die hierarchische Verwaltung der Regierungspräsidien eingeschmolzen.


Private Initiative [Bearbeiten]Denkmalschutz funktioniert in der Regeltrotz aller durch die Denkmalschutzgesetze vorgegebenen Zwangsmöglichkeiten – nur, wenn staatliche Stellen und Denkmaleigentümer zusammen arbeiten. Deshalb ist wichtiger Bestandteil von Denkmalschutz, die Öffentlichkeitund insbesondere die Eigentümer der Denkmälerfür die Bedeutung des kulturellen Erbes zu sensibilisieren und Interesse für die Belange der Denkmalpflege zu wecken. Besonders aktiv ist hier die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und die Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V..


Besonderheiten für Bodenfunde [Bearbeiten]Auch die Bodendenkmäler sind je nach Bundesland unterschiedlich definiert. Alle Denkmalschutzgesetze umfassen archäologisches Kulturgut, einige auchüber eine Legalfiktion – paläontologische Denkmäler.

In den meisten Bundesländern gibt es für Bodenfunde ein „Schatzregal“, das inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Es räumt dem Staat das Eigentum an (ausgewählten) Bodenfunden ein.


Steuervorteile und Zuschüsse [Bearbeiten]Bei vermieteten Baudenkmalen: Den Denkmaleigentümern bietet das Steuerrecht besondere Vorteile bei der Erhaltung und Pflege von Denkmalen. Die Investition in eine denkmalgeschützte Immobilie wird durch besondere steuerliche Anreize gefördert. Wer vor Baubeginn Eigentümer einer denkmalgeschützten Immobilie ist, kann nach Beendigung der Baumaßnahmen 8 Jahre lang jährlich 9 % – danach 4 Jahre lang 7 % der denkmalschutzrelevanten Baukosten abschreiben § 7i EStG. Der Altbauanteil wird mit 22,5 % abgeschrieben.

Bei selbstgenutzten Baudenkmalen: Der Sonderausgabenabzug für Baumaßnahmen an selbst genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten beträgt jährlich bis zu 9 % über 10 Jahre.

Voraussetzung ist in beiden Fällen die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde, dass es sich im einzelnen um denkmalpflegerisch erforderliche Arbeiten handelt und diese ordnungsgemäß und in Absprache nach den Vorgaben der Denkmalbehörde durchgeführt wurden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Denkmale die Grundsteuer erlassen werden32 GrStG). Darüberhinaus ist eine Senkung des Einheitswertes möglich, der die Höhe der Grundsteuer bestimmt. Pauschal werden von den Finanzbehörden 5% anerkannt - auf Nachweis auch mehr.


Österreich [Bearbeiten]In Österreich ist das Denkmalrecht – im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland – Bundesrecht. Der Weg bis zur Gesetzeswerdung war aber ein langer.

1850 unterschrieb Kaiser Franz Joseph I das Dekret für die Einrichtung der »K.k. Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale«. 1853 nahm die Kommission ihre Arbeit auf, 1873 wurdem ihre Kompetenzen wesentlich erweitert, ab diesem Jahr verfügte die Institution auch über ein eigenes Budget. 1911 wurde unter dem Protektorat des Thronfolgers Franz Ferdinand ein Staatsdenkmalamt errichtet. Bis zum Ende der Donaumonarchie kam es zu 72 Gesetzesentwürfen (einer stammte vom bekannten Kunsthistoriker Alois Riegl: Aufgrund des Widerstandes von Kirche und Adel gelang es aber nicht, ein Denkmalschutzgesetz zu beschließen. Am 1. Dezember 1918, kurz nach dem Ende des Ersten Weltkriegs trat in Österreich ein Ausfuhrverbot für Kunstgegenstände in Kraft, das einen extremen Ausverkauf an Kulturgütern im hungernden Land vermeiden sollte. Es war der Vorläufer des heute noch bestehenden Denkmalschutzgesetzes von 1923. Mit diesen beiden Rechtsnormen wurde aus der beratenden Kommission eine Behörde.

Der Denkmalbegriff wird in Österreich aufgrund der so genannten Versteinerungstheorie vom Verfassungsgerichtshof in jenem (engen) Sinn interpretiert, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel der österreichischen Bundesverfassung (1. Oktober 1925) gesetzlich gegeben war. Daraus ergeben sich gewisse Probleme mit neueren, erweiterten Konzepten des Denkmalschutzes wie dem Ensembleschutz oder dem Schutz der Gartendenkmäler. (Naturschutz ist in Österreich Landessache).

Wesentliche Rechtsquelle ist das Denkmalschutzgesetz aus 1923 in der Fassung der mit 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Novelle (Bgbl Nr 170/1999). Diese integrierte unter anderem das Ausfuhrverbotsgesetz. Nach ihr endet übrigens die vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung bei öffentlichen Gebäuden mit 31. Dezember 2009 (Novellierung von § 2). Der neue § 31 Abs. 1 macht zudem explizit klar, dass eine Erhaltungs- bzw Instandsetzungspflicht für Denkmäler nicht vorgesehen ist (Österreich hat bis heute die 1985 beschlossene internationale Konvention von Granada des Europarats nicht ratifiziert und kennt deswegen keinen »aktiven Denkmalschutz«, d.h. eine unbedingte Erhaltungspflicht). Das Bundesdenkmalamt, eine selbständige, allerdings weisungsgebundene Behörde, ist nach dieser Novelle auch nicht mehr Anwalt des Denkmalerhalts.

Trotz der großen Zahl erhaltener Baudenkmäler gilt der Denkmalschutz in Österreich traditionell als gesetzlich nicht allzu stark und bedarf häufig der Unterstützung durch Medien und Bürgerinitiativen. Sowohl die dem Bundesdenkmalamt zur Verfügung stehenden positiven Anreize (Förderungen) wie seine Möglichkeit, Sanktionen (Strafen) auszusprechen, wurden in den letzten Jahren eher reduziert als erweitert. Insgesamt liegt dem eine deregulierende Tendenz zu Grunde.

Mit der Novelle 2000 wurden zwar auch 56 ausgewählte Gärten und Parks in Österreich angeführt, bei denen nun vor Veränderungen an baulichen und pflanzlichen Elementen die Zustimmung des Bundesdenkmalamtes eingeholt werden muss. Österreich war damit das letzte Land in Europa, das schützenswerte Gartenanlagen in sein Denkmalschutzgesetz aufnahm. Die Unterschutzstellung ist allerdings an die Zustimmung der jeweiligen Garteneigentümer gebunden, die bisher nur in etwa der Hälfte der Fälle vorliegt (Stand: 2006).

Die Möglichkeit ministerieller Entscheidungen gegen den expliziten Willen des Bundesdenkmalamts wie in den Wiener Beispielsfällen des Abrisses der barocken Reitschule beim Palais Erzherzog Rainer (1958), der so genannten Florianikirche (1965), bei der von Otto Wagner gestalteten Stadtbahnstation Meidling (1968) oder beim jüngst fertig gestellten Umbau der Albertina belegen allerdings schon seit Jahrzehnten die relative Schwäche der Instrumentarien des österreichischen Denkmalschutzes.


Schweiz [Bearbeiten]In der Schweiz wird für Denkmalschutz üblicherweise der Begriff „Heimatschutz“ verwendet. Die nationale Denkmalschutzorganisation der Schweiz ist der Schweizer Heimatschutz.




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