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Beleidigung

Als Beleidigung bezeichnet man im Strafrecht Deutschlands ein Ehrdelikt nach § 185 Strafgesetzbuch. Es handelt sich um ein Antragsdelikt, im Gegensatz zu einem Offizialdelikt.
Inhaltsverzeichnis

1 Systematik der Ehrverletzungsdelikte
2 Gesetzestext
3 Strafbare Äußerung
4 Begehungsformen
5 Tatopfer
6 Tathandlung
7 Formalbeleidigung (Beleidigende Äußerung wahrer Tatsachen)
8 Konkludente Einwilligung in eine Beleidigung
9 Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
10 Konkurrenzen und Rechtsgut
11 Siehe auch
12 Literatur
13 Weblinks
14 Einzelnachweise

Systematik der Ehrverletzungsdelikte

Ehrverletzung

gegenüber dem Verletzten: § 185 StGB: Beleidigung
gegenüber einem Dritten
bei Ehrverletzung in Form eines Werturteils: § 185
bei Ehrverletzung in Form einer Tatsachenbehauptung: § 186: üble Nachrede
speziell wider besseres Wissen: § 187: Verleumdung
speziell bei Personen des politischen Lebens: § 188 (üble Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens)
in Bezug auf einen Verstorbenen: § 189: Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Gesetzestext

Die Beleidigung im engeren Sinne wird durch § 185 StGB unter Strafe gestellt. Die Strafandrohung lautet: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Strafbare Äußerung

Strafbar ist demnach die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Die Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss geringer dargestellt werden, als er tatsächlich ist. Als Kundgabeerfolg verlangt die überwiegende Ansicht, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst worden sein muss, was beispielsweise in der Fremdsprache strittig sein könnte.

Zu beachten ist dabei, dass nicht nur die Verwendung bekannter Fäkalbegriffe eine Beleidigung darstellen kann, sondern prinzipiell jede Äußerung, die geeignet ist, die Ehre eines Menschen zu verletzen. Eine Beleidigung kann etwa dann vorliegen, wenn man jemanden herabwertend mitDu“ anspricht oder wenn man dessen gesellschaftlichen Status in ehrverletzender Weise herabsetzt.

Beispiel 1

Aus Verärgerung über die Verspätung eines Fluges nennt ein Fluggast den PilotenBusfahrerund meint dies ehrverletzend. Obwohl der BegriffBusfahreran sich keinen ehrverletzenden Inhalt hat, lässt sich eine Ehrverletzung möglicherweise aus dem Zusammenhang entnehmen.

Beispiel 2

Ein verärgerter Käufer bezeichnet in seiner Bewertung bei einem Online-Auktionshaus den Verkäufer wider besseres Wissen alsBetrüger“, weil ihm die Lieferung zu langsam erfolgte. Je nach Formulierung kann es sich um eine Beleidigung, im Sinne vonso ein Betrüger“, oder um Verleumdung, im Sinne vondieserist ein Betrügerhandeln. Der Tatbestand einer Verleumdung ist nur gegeben, wenn dem Verkäufer vorgeworfen wird, Straftaten begangen zu haben oder dieser Eindruck erweckt wird. Wird der BegriffBetrüger“ ehrabschneidend verwendet, ist es eine Beleidigung.
Begehungsformen

Es sind drei Begehungsformen der Beleidigung möglich.

Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber dem Betroffenen
verbal (Verbalinjurie)
beispielsweise: „Du bist ein Strolch“.
gestikulär
beispielsweise der Stinkefinger in Aktion, Scheibenwischergeste oder einen Vogel zeigen
Äußerung eines beleidigenden Werturteils in Beziehung auf den (abwesenden) Betroffenen gegenüber anderen Personen, beispielsweiseEr ist ein Strolch“.
Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, die in Anwesenheit des Beleidigten erfolgen (und nach herrschender Meinung unwahr sein muss),beispielsweiseDu hast gestohlen“. Werden diese Tatsachen gegenüber anderen Personen geäußert, beispielsweiseer hat gestohlen“, so kommen § 186 StGB Üble Nachrede oder § 187 StGB Verleumdung in Betracht.

Bei der mittels einer Tätlichkeit begangenen Beleidigung (Realinjurie) muss neben dem beleidigenden Sinn eine unmittelbar gegen den Körper des Betroffenen gerichtete Einwirkung erfolgen, z. B. Ohrfeigen, Schubsen, Anspucken usw.
Tatopfer

Beleidigt werden kann jede lebende Person, aber auch Personenmehrheiten, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können, wie juristische Personen, also eine GmbH, eine AG, Gewerkschaften und Vereine. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob nicht mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung beleidigt wurden. So kann dies eine bestimmte Familie oder alle Polizeibeamten der Polizei sein, wobei eine Beleidigung unter einer Sammelbezeichnung nur bei einem abgegrenzten, überschaubaren Personenkreis denkbar ist. Völker dagegen sind nicht beleidigungsfähig.

Beispiel 3

Ausschlaggebend sind nicht die Worte, die man verwendet, sondern vielmehr ist der Vorsatz entscheidend. Richtet sich dieser gegen eine genau bestimmbare Gruppe und bringt der Täter dies in einer Weise zum Ausdruck, dass dem Gericht eine Beweisführung hinsichtlich des Vorsatzes möglich ist, so handelt es sich trotz Ungenauigkeit im Wortlaut um eine Beleidigung. So erfüllt man beispielsweise den Straftatbestand der Beleidigung, wenn man den an sich nicht strafbaren AusspruchSoldaten sind Mörderdirekt an eine kleine Gruppe anwesender Soldaten richtet und gleichzeitig den Vorsatz hat, genau diese Soldaten zu beleidigen. Gleiches gilt beispielsweise, wenn man das an sich als Volk insgesamt nicht beleidigungsfähige „jüdische Volkbeleidigt, die Beleidigung aber eigentlich an jenen Teil des jüdischen Volkes gerichtet ist, welcher die Überlebenden des Holocaustes in Deutschland umfasst. Obwohl Polizisten als Gruppe nicht beleidigungsfähig sind, wäre die AussageBullen sind Schweinewährend einer Verkehrskontrolle doch eine Beleidigung, da sie sich dann nicht an die Polizei insgesamt, sondern gerade an die anwesenden Polizeibeamten richtete. Es ist daher falsch, anzunehmen, eine dem Wortlaut nach allgemeine Beleidigung könne den Straftatbestand der Beleidigung auf keinen Fall erfüllen. Zu prüfen ist stets, ob der Vorsatz hinsichtlich einer ehrverletzenden Aussage sich auf eine genau bestimmbare Person oder Gruppe bezieht oder nicht.
Tathandlung

Um zu prüfen, ob eine Äußerung eine Beleidigung darstellt, ist stets zu ermitteln, ob die Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat. Bezeichnet man beispielsweise einen Freund aus Spaß alsDepp“, so liegt keine Beleidigung vor, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass der Betroffene nicht in seiner Ehre verletzt werden sollte. Das gleiche Wort in einer anderen Situation, in der es ernst und boshaft gemeint ist, erfüllt jedoch den Straftatbestand der Beleidigung. Man kann daher keineswegs eine Aussage nur anhand des Wortlauts als Beleidigung deklarieren oder verwerfen. Auch jemandemgute Besserungzu wünschen, kann den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen, so beispielsweise wenn nach einer hitzigen Diskussion einer der Diskussionsgegner die Diskussion abbricht und seinem Diskussionsgegner„gute Besserungwünscht, ohne dass dieser gesundheitliche Beschwerden zum Ausdruck gebracht hätte. Damit will er wider besseres Wissen und mit ehrverletzender Absicht zum Ausdruck bringen, dass die Meinung des Diskussionsgegners Folge eines krankhaften Geisteszustandes sei. In diesem Fall liegt eine Beleidigung vor, weil aus dem Zusammenhang klar erkennbar ist, dass die Aussage dem Adressaten auf ehrverletzende Weise einen geistigen Schaden attestiert.

Ähnliches gilt auch, wenn während einer hitzigen Diskussion ein Diskussionsgegner dem anderen auf ehrverletzende Weise den Besuch bei einem Psychiater nahelegt. Anders liegt der Fall, wenn der Rat ernsthaft und nicht ehrverletzend gemeint ist. Das bedeutet aber nicht, dass man sich der Strafbarkeit einfach entziehen kann, indem man hinzufügt, man meine es ernst. Vielmehr entscheidend ist, ob die Aussage tatsächlich ehrverletzend gemeint ist oder nicht, was die Gerichte ermitteln müssen. Entscheidend ist also nicht allein der Wortlaut der ehrverletzenden Aussage; vielmehr ist immer unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs der objektive Sinn der Äußerung zu ermitteln. Darauf wiederum muss sich der subjektive Tatbestand erstrecken, die Beleidigungsabsicht (animus iniurandi).
Formalbeleidigung (Beleidigende Äußerung wahrer Tatsachen)

Ausnahmsweise kann auch die Äußerung wahrer Tatsachen eine Beleidigung darstellen, wenn sich der ehrverletzende Charakter aus der Form oder den Umständen, in der bzw. unter denen die wahre Tatsachenbehauptung erfolgt, ergibt (sogenannte Formalbeleidigung nach § 192 StGB). Dies kann dann der Fall sein, wenn ein besonders herabwürdigender Ton oder eine besonders gehässige Einkleidung gewählt wird.

Beispiel 4

Ehrmindernde wahre Tatsachen werden öffentlich in einem Schaukasten ausgehängt, obwohl sie kein solches Gewicht haben, dass die Öffentlichkeit ein Interesse an der Unterrichtung hat, sogenannter Publikationsexzess.
Konkludente Einwilligung in eine Beleidigung

Nach herrschender Auffassung kann in eine Beleidigung ausdrücklich, aber auch konkludent, das heißt durch entsprechendes Verhalten, eingewilligt werden. Begibt man sich beispielsweise in einer Diskussion auf ein unsachliches Niveau und beleidigt andere, so kann ein Gericht dies unter bestimmten Umständen als konkludente Einwilligung dafür werten, daß in der weiteren Erörterung die Beiträge nicht auf die Höflichkeitsgoldwaage gelegt werden, so daß entsprechende Äußerungen nicht strafbar sind. So versuchte beispielsweise ein Gast einer Talkshow die Ausstrahlung zu verhindern, indem er vor Gericht geltend machte, er sei während der Sendung von anderen Talkgästen beleidigt worden, und mit der Ausstrahlung der Sendung mache sich der Sender seinerseits strafbar wegen Beleidigung. Das Gericht erlaubte die Ausstrahlung jedoch mit der Begründung, der Kläger habe in der Sendung seinerseits auf niedrigem Niveau provoziert (Landgericht Nürnberg-Fürth 6. Oktober 2000, Az. 16 S 2865/00). Auch sei ihm wegen eines früheren Talkshow-Besuches bekannt gewesen, worauf er sich mit dem Besuch einer Talkshow einlasse. Dies sei als Einwilligung durch schlüssiges Verhalten zu bewerten, und daher seien die fraglichen Äußerungen nicht strafbar.
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Beleidigungen sind Äußerungen, die das verfassungsmäßige Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken vielmehr an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört z. B. der § 185 StGB. Um die Verurteilung tragen zu können, muss die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und ferner in verfassungsgemäßer Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes; BVerfGE 7, 198 [208 f.]; ständige Rechtsprechung).

Grundlage für die Grundrechte ist dabei der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB. Bei Meinungsäußerungen zu öffentlichkeitsrelevanten Fragen spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Die Äußerung ist nur dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafbar, wenn es sich um Formalbeleidigungen – insbesondere klassische Schimpfworteoder um eine Schmähkritik handelt. Schmähkritik ist nur selten gegeben. Dafür muss die inhaltliche Auseinandersetzung mit Handlungen oder Äußerungen des Opfers in den Hintergrund treten, so dass es dem Täter erkennbar nur um die persönliche Herabsetzung des Opfers geht. Dies ist bei der Äußerung eines Literaturkritikers angenommen worden, als er sagte, der Autor seimerkbefreit, steindumm, kenntnislos und talentfrei“.

Der Tatbestand besteht nur aus der Strafandrohung für die Beleidigung und enthält keine weitere Definition. Deshalb wird er häufig als verfassungsrechtlich zu unbestimmt bezeichnet. Die Gerichte sind dieser Ansicht nicht gefolgt, verfolgen aber mittlerweileinsbesondere in Hinblick auf viele liberale Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheiteine überwiegend restriktive Rechtsprechung. „Auch wenn das für eine unter der Geltung des Grundgesetzes erlassene Strafvorschrift als unzureichend anzusehen sein sollte, hat der Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben“ (vgl. BVerfGE 71, 108 <114 ff.>). Die Strafbestimmung des § 185 StGB ist somit, in Bezug auf ihre Bestimmtheit, mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.

Schutzzweck der Vorschrift ist in erster Linie die persönliche Ehre. Im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt diese selber grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 54, 148 [153 f.]). Der Versuch der Beleidigung ist nicht strafbar.

Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter ist besonders unter Strafe gestellt. Hierzu ist Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat unterhält, die Rechtsvorschrift dort auf Gegenseitigkeit trifft und dass die ausländische Regierung bei der Bundesregierung Strafverfolgungsantrag stellt (§ 103 StGB). (Stand: März 2005)

Beleidigung durch Amtsträger

Auch dienstliche Äußerungen von Amtsträgern können den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Die in Frageform gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung gegenüber einem Prozessbeteiligten, „ob dieser ihn nicht verstehen will oder zu dumm sei, ihn zu verstehen“, ist beleidigend und deshalb eine ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäftes, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Februar 2006, Aktenzeichen RiZ(R) 3/05. Die Bezeichnung einer Prozesspartei alsQuerulantdurch einen Richter ist eine sprachliche Entgleisung, die eine Ablehnung des Richters42 ZPO) wegen Befangenheit begründet, wenn er sich nicht sofort korrigiert und sich nicht bei der so bezeichneten Partei entschuldigt, vgl. Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 13. August 2002, Aktenzeichen 1 W 23/01[1].
Konkurrenzen und Rechtsgut

Die Beleidigung ist strafrechtlich durch die Beleidigungstatbestände unter Strafe gestellt. Geschützt wird mit ihnen das Rechtsgut der Ehre. Die Tatbestände sind die Beleidigung i.e.S. (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB). Diese Delikte bedürfen in der Regel eines Strafantrags (§ 194 StGB) und sind Privatklagedelikte nach § 374 StPO.

Handelt der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen, so ist er gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Ein berechtigtes Interesse kann nicht nur ein individuelles Interesse, sondern auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sein, so dass dieser Rechtfertigungsgrund insbesondere für Journalisten eine wichtige Rolle spielt.

Tritt die Beleidigung mit einer unmittelbar auf den Körper gerichteten Einwirkung zusammen („tätliche Beleidigung“), so liegt häufigaber nicht notwendigeine Körperverletzung vor, die in Tateinheit zur Beleidigung steht. Beleidigungen in Publikationen können durch die Landespressegesetze geregelt werden. Im Regelfall gilt hier eine sehr kurze Verjährungsfrist.

Die Bezeichnung alsDummschwätzerist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 - nicht zwingend eine Beleidigung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht Dortmund zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60wegen der erwähnten Bezeichnung eines Stadtratsmitgliedes nach Artikel 5 des Grundgesetzes (Meinungsfreiheit) wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles aufgehoben; ebenfalls aufgehoben wurde der Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Hamm, weil dieser keine eigenständige Begründung enthält.
Siehe auch

Majestätsbeleidigung, Beamtenbeleidigung
Verunglimpfung des Bundespräsidenten
Soldaten sind Mörder
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, Volksverhetzung
Playing the dozens
Duell

Literatur

Ralf-Peter Fuchs: Um die Ehre. Westfälische Beleidigungsprozesse vor dem Reichskammergericht 1525–1805 (= Forschungen zur Regionalgeschichte. Bd. 28). Schöningh, Paderborn 1999, ISBN 3-506-79600-3 (Zugleich: Bochum, Universität, Dissertation, 1996).
Alfred A. Göbel: Die Einwilligung im Strafrecht als Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts (= Schriften zum Strafrecht und Strafprozeßrecht. Bd. 3). Lang, Frankfurt am Main u. a. 1992, ISBN 3-631-44171-1 (Zugleich: Bonn, Universität, Dissertation, 1990).
Karl Hammeley: Die Kollektivbeleidigung. (Beleidigung von Personengesamtheiten und von Einzelpersonen durch Gesamtbezeichnung) (= Strafrechtliche Abhandlungen. Bd. 121, ISSN 0720-7271). Schletter, Breslau 1910 (Zugleich: Tübingen, Universität, Dissertation, 1910).
Simon Meier: Beleidigungen. Eine Untersuchung über Ehre und Ehrverletzung in der Alltagskommunikation (= Essener Studien zur Semiotik und Kommunikationsforschung. Bd. 20). Shaker, Aachen 2007, ISBN 978-3-8322-6265-5.
Jürg Roth: Der strafrechtliche Schutz der Ehre von Personenmehrheiten (= Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft. Bd. 95). Lang, Bern 1974, ISBN 3-261-01374-5.
Detlev Sternberg-Lieben: Die objektiven Schranken der Einwilligung im Strafrecht (= Tübinger rechtswissenschaftliche Abhandlungen. Bd. 84). Mohr, Tübingen 1997, ISBN 3-16-146733-7 (Zugleich: Tübingen, Universität, Habilitations-Schrift, 1995).
Heinz Zipf: Einwilligung und Risikoübernahme im Strafrecht (= Strafrecht, Strafverfahren, Kriminologie. Bd. 29). Luchterhand, Neuwied u. a. 1970 (Nachdruck. Keip, Goldbach 1995).

Weblinks

Wikiquote: BeleidigungZitate
Wiktionary Wiktionary: Beleidigung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Büro des OSZE-Beauftragten für die Freiheit der Medien Beauftragter für Medienfreiheit: Bericht über Erfolge bei der Entkriminalisierung von Ehrverletzungen
Parlamentarische Versammlung des Europarates 4. Oktober 2007: Empfehlung 1814 (2007): Towards decriminalisation of defamation
Beleidigungsdelikte Kleiner Online-Crashkurs (deutsches Recht)
Presseerklärung des BVfGs Nr. 110/2008 vom 30. Dezember 2008 zum Urteil über den Begriff Dummschwätzer
Peter Briody: Beleidigungsgesetze in Deutschland (PDF-Datei; 77 kB)

Einzelnachweise

↑ OLG Frankfurt am Main, Az. 1 W 23/01 vom 13. August 2002



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