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am 20.3. 2000 um 21:55:03 Uhr schrieb Tanna
über Eis |
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am 14.1. 2025 um 20:27:14 Uhr schrieb Long-Haired Leatherstache
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Einige noch nie bewertete Texte (insgesamt: 46) |
am 25.4. 2005 um 19:51:52 Uhr schrieb Bettina Beispiel über Eis
am 1.3. 2007 um 14:31:26 Uhr schrieb hurensohn über Eis
am 4.5. 2009 um 20:59:47 Uhr schrieb Christiane über Eis
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Einige überdurchschnittlich positiv bewertete
Assoziationen zu »Eis«
BSZ schrieb am 27.12. 2000 um 23:45:18 Uhr zu
Bewertung: 1 Punkt(e)
Achtung Eis! Wer haftet für Stürze?
Für eine schöne Bescherung an Heiligabend hat dieses Jahr sogar der Wettergott gesorgt. Im Zusammenspiel mit „Frau Holle“ brachte er in vielen Gebieten nicht nur für frisches Weiß, sondern – quasi als Dreingabe- zusätzlich Glätte. Der BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ e.V. erinnert Hauseigentümer dabei an ihre Verkehrssicherungspflicht.
Denn viele Gemeinden haben die sogenannte „Räum- und Streupflicht“ für die Gehwege und Bürgersteige den „Anliegern“ und damit ihren Bürgern übertragen. Erfüllt der Hauseigentümer diese Pflicht nicht und kommt deswegen auf „seinem“ Abschnitt des Bürgersteiges jemand zu Schaden, werden Schadensersatz und Schmerzensgeld fällig. So geschehen einem Coburger Hauseigentümer, den das Landgericht Coburg verurteilte, knapp 16.000.- DM an einen wegen Glätte gestürzten Fußgänger zu bezahlen.
Der betreffende Fußgänger war morgens gegen 8.30 Uhr auf dem Bürgersteig unterwegs, der vor dem Haus des Beklagten vorbeiführt. Er stürzte und erlitt dabei schwerwiegende Verletzungen, die langwierige Behandlungen nach sich zogen. Der Kläger behauptete, er sei vor dem Anwesen des Beklagten wegen Glätte ausgerutscht. Da dieser nicht gestreut habe, müsse er ein Schmerzensgeld bezahlen und ihm außerdem knapp 1000.- DM Arzt- und Krankenhauskosten ersetzen, die die Krankenversicherung nicht übernommen habe. Der Hausbesitzer hielt entgegen, der Sturz sei gerade noch vor dem Nachbaranwesen erfolgt. Im übrigen hätten seine Mieter Räumen und Streuen übernommen und den Bürgersteig auch stets ordnungsgemäß von Glätte befreit.
Da ein Zeuge bestätigte, dass sich der Unfall vor dem Haus des Beklagten ereignet hatte – und dass es an der entsprechenden Stelle spiegelglatt war, befand das Landgericht Coburg, dass der Beklagte gegen seine „Verkehrssicherungspflicht“ verstoßen habe. Weiter führten die Richter aus, dass es nicht ausreichend sei, dass Dritte wie z.B. Mieter aus Gefälligkeit üblicherweise räumten und streuten. Der Beklagte habe vielmehr zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht einen entsprechenden Vertrag mit seinen Mietern schließen und auch Vorkehrungen für den Fall treffen müssen, dass die Mieter z.B. wegen Urlaubs nicht für Eisfreiheit sorgen können. Ergebnis: der Beklagte habe den Sturz verschuldet. Er müsse deshalb die Arztkosten und ein Schmerzensgeld von 15.000.- DM bezahlen. (Landgericht Coburg, Az: 13 O 424/99)
Der Hausbesitzer seinerseits muss nun hoffen, dass seine Haftpflichtversicherung ihn nicht im (Eis-)Regen stehen lässt
TIPP: Unter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 17 (0,24 DM/Minute) nennt der regionale Suchdienst des BSZ® e.V. Rechtsanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt Schadensersatzrecht aber auch Versicherungsrecht und natürlich auch Anwälte aus allen anderen Rechtsgebieten. Bis auf die Telefongebühren ist die Auskunft kostenfrei. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.jurafit.de fündig.
Dortessa schrieb am 10.10. 2000 um 06:43:08 Uhr zu
Bewertung: 3 Punkt(e)
Der Eisbär, der Eisvogel und das Eisbein bestehen aber nicht aus Eis.
Warum nennt man sie denn so ?
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