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Charch schrieb am 14.5. 2003 um 17:01:53 Uhr über

Hochmittelalter

Die Familie im Hochmittelalter


Familie (Begriffsbestimmungen)
Das moderne Wort Familie wird in einem engeren und einen weiteren Zusammenhang gebraucht. Unter Familie im engeren Sinne versteht man die aus einem Elternpaar und seinen Kindern bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, unter Familie im weiteren Sinne den durch Blutverwandtschaft und Verschwägerung gebildeten Personenkreis. Unter einer Großfamilie versteht man eine mehrere Generationen umfassende feste Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft unter einem patriarchalischen Familienoberhaupt. Die erwachsenen Söhne blieben auch nach ihrer Verheiratung im Hause der Eltern. Der Vater übte eine patriarchalische Gewalt über alle Familienangehörigen aus. Nach seinem Tod wurde der älteste Sohn zum Oberhaupt der Großfamilie, die daher eine überindividuelle Gemeinschaft war, während eine Kleinfamilie nur eine begrenzte Lebensdauer haben konnte. Die Haushaltsfamilie umfasste nicht nur die im einem Hause zusammenlebenden Familienangehörigen, sondern auch andere Personen wie Knechte und Mägde, Gesellen, Lehrjungen und Dienstboten, die der Gewalt des Familienoberhauptes unterstanden.

Die Funktionen der Familie
Die Familie war im Mittelalter die wichtigste soziale Gemeinschaft, auf der andere Sozialformen wie Sippe, Geschlecht und Hausgemeinschaft aufbauten. Auch das Ständesystem der mittelalterlichen Gesellschaft beruhte zum überwiegenden Teil auf die Familie, da die Herkunft für die ständische Zugehörigkeit eine große Rolle spielte. Die Familie als Gemeinschaftsform wirkte in vielfältiger Weise in andere Sektoren des geschichtlichen Lebens hinein.
Eheschließung und Familiengründung waren im Mittelalter nicht allen Männern und Frauen ohne weiteres möglich. Sehr viele Menschen blieben unverheiratet, weil ihnen ihr Stand oder ihre materielle Lage die Gründung eines Hausstandes nicht gestatteten. Es war ein Privileg, zu denen zu gehören, die einen eigenen »Herd« besaßen. Das galt nicht nur für viele Angehörige der unteren Schichten, sondern auch für Mitglieder adliger und bürgerlicher Familien. Aus diesem Grunde war der Ehestand hochgeachtet; der Ehemann galt mehr als der Junggeselle, die Ehefrau mehr als ein Mädchen oder eine »alte Jungfer«. Das ehrenvolle Prädikat »Frau« (frowe) bedeutet ursprünglich »Hausherrin« und stand nur der verheirateten Frau höheren Standes zu. Die Gesellschaft erwartete vom Träger einer Herrschaft, vom städtischen Ratsherrn, vom Zunftmeister und vom Besitzer eines Bauernhofes, dass er eine Familie gründete. Der Junggeselle oder Hagestolz war kein vollwertiges Mitglied der menschlichen Gemeinschaft.
Die Wertschätzung, die der Ehe und der Familie im Mittelalter entgegengebracht wurde, beruhte primär auf ihrer überragenden Bedeutung für die innere Ordnung und die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft. Die Familie der Frühzeit und des Mittelalters hatte eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen.

Bei der Betrachtung der Funktionen der Familie sind stets drei Faktoren zu berücksichtigen. Erstens überschneiden sich die Aufgaben der Familie an vielen Punkten mit denen der Sippe, des Geschlechts und der Hausgemeinschaft. Zweitens gab es mehr oder weniger stark ausgeprägte schichtenspezifische Unterschiede. Die bäuerliche Familie hatte andere Aufgaben als die adlige, eine Handwerkerfamilie andere als die eines Ratsherrn. Drittens sind selbstverständlich die Veränderungen im gesellschaftlichen Gesamtsystem des Mittelalters zu bedenken, die bereits für die mittelalterliche Familie zu Strukturwandlungen und Funktionsverlusten geführt haben.
Fortpflanzung: Im Mittelalter betrachtete man die Fortpflanzung als primäres Ziel der Familie. Die Zeugung legitimer Erben war letztlich das Ziel der Eheschließung. Man strebte danach, die Fortdauer des eigenen Geschlechts durch die Geburt von legitimen Söhnen zu sichern. Familiensinn und Geschlechterstolz waren in den adligen und bürgerlich-patrizischen Geschlechtern besonders ausgeprägt, dürften aber auch in den Familien der übrigen Gesellschaftsschichten nicht ganz gefehlt haben. Der Wunsch nach Kindern hatte aber keineswegs allein ideologische und emotionale Gründe, sondern vielfach auch recht materielle. Man benötigte die Kinder als billige Arbeitskräfte im Familienbetrieb, und man erwartete , dass sie später einmal die Existenz der älteren Familienmitglieder im Alter, bei Krankheit und Invalidität sicherten.
Kinderlosigkeit wurde deshalb als ein Unglück empfunden, das man durch fromme Stiftungen an die Kirche, Gelübde und Wallfahrten zu bannen suchte. Die schwangere Frau wurde von Gesetz und Sitte besonders geschützt. Die Ehefrau, die keine Kinder bekam, war weniger geachtet als die vielfache Mutter. Im Mittelalter brachte man dem Ehemann, der sich von seiner unfruchtbaren Frau trennte, viel Verständnis entgegen.
Die hohe Säuglings- und Kindersterblichkeit war nur durch eine hohe Geburtenrate auszugleichen, so dass die meisten Ehefrauen viele Kinder zur Welt brachten. Durch den Tod im Kindbett endeten viele Ehen in dieser Phase des Familienlebens. Schwangerschaften und Stillperioden banden die Ehefrau und Mutter in extremer Weise an das Haus und bestimmte ihre Rolle in der Familie.

Erziehung: Die Familie war im Mittelalter der wichtigste Ort der Erziehung. Die ersten Lebensjahre verbrachten die Kinder unter der Obhut der Mutter, dann wuchs es allmählich in die Arbeits- und Berufswelt hinein. Die Erziehung war bereits innerhalb der Familie geschlechts- und schichtenspezifisch, Söhne und Töchter wurden auf ihre künftige Rolle vorbereitet. Die Erziehungsfunktion der Familie erschöpfte sich nicht in der Weitergabe von Arbeitserfahrung und Kenntnissen von Generation zu Generation, sondern war zugleich Erziehung der gesellschaftlichen Tradition der Familie, war Erziehung zu einem standesgemäßen Verhalten. Das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Milieu einer Familie wirkte formgebend auf die jungen Menschen ein.
Der Ort der Erziehung war keineswegs stets die eigene Familie. Es kam oft vor, dass Kinder schon früh das Elternhaus verlassen mussten, wenn sie eine bessere oder eine sehr spezielle Ausbildung erhalten sollten. Der junge Adlige musste als Page oder als Knappe einem anderen Herrn dienen, seine Schwester wurde Hofdame einer Fürstin, der künftige Geistliche genoss seine Ausbildung in einer Kloster- oder Stiftsschule, der Kaufmannssohn absolvierte eine Lehrzeit in einem fremden Handelshaus, das Kind eines Handwerkers kam als Lehrjunge zu einem fremden Meister, die Mädchen dienten in anderen Häusern oder Höfen. Auch in diesem Fällen erfolgte die Erziehung im Rahmen einer Familie oder eines Hauses. Der Fürstenhof war das erweiterte »Haus des Herrn«, und selbst hinter der klösterlichen Ordnung stand die Familie als strukturelles Modell.
Die Familie hat im Laufe des Mittelalters einen Teil seiner Erziehungsfunktionen an andere Institutionen abgegeben. Ein wesentlicher Schritt war die Entstehung des öffentlichen Schulwesens. Die Kloster- Dom- und Stiftsschulen dienten im frühen und hohen Mittelalter weit überwiegend, wenn auch nicht ausschließlich, der Ausbildung des Klerikernachwuchses. Mit der Entfaltung des mittelalterlichen Städtewesens entstanden die Lateinschulen für den gelehrten und anspruchsvollen Unterricht und die Lese- und Schreibschulen für breitere Bevölkerungsschichten.
Schutz und Versorgung: Die Familie hatte in einem umfassenden Maße Schutz und Versorgungsfunktionen zu erfüllen. Die Sicherung des Lebens und die Beschaffung von Wohnung, Nahrung und Kleidung waren schwierig und konnten vom Familienverband leichter als vom Einzelnen gewährleistet werden. Institutionen, die die öffentliche Sicherheit aufrechterhielten wurden erst allmählich geschaffen. Daher spielten Selbstverteidigung, Fehde, Blutrache und Selbsthilfe noch eine große Rolle. Auch auf den wirtschaftlich-sozialen Sektor bildeten sich kollektive Sicherungs-mechanismen erst nach und nach heraus.
Die primäre Schutzfunktion war in der germanischen Zeit und im frühen Mittelalter der bewaffnete Schutz durch das Familienoberhaupt, das zugleich Hausherr war. Die Erfüllung dieser fundamentalen Aufgabe erforderte die Wehrfähigkeit, die nur erwachsene männliche Familienmitglieder in vollem Umfang genügen konnten.
Als Ausfluss der Schutzfunktion kann man auch Munt und Gewere deuten, die vom Familienoberhaupt über die Familienmitglieder und den Besitz ausgeübt wurden. Die Frau und die Kinder unterstanden der aus Rechten und Pflichten bestehenden Schutzherrschaft (Munt) des Mannes. Er verfügte über den Besitz, auch über das Sondervermögen der Frau, das damit ebenfalls unter seiner Obhut stand. Wie wichtig die Ausübung der Gewere durch den Mann war, lässt sich daran erkennen, dass der Besitz von Witwen, Waisen und alleinstehenden Frauen im Mittelalter als besonders gefährdet galt.
Der bewaffnete Schutz durch den Familienvater verlor an Bedeutung, als er weitgehend von herrschaftlichen Institutionen übernommen wurde. Verteidigung in Notwehr und bewaffnete Abwehr von Hausfriedensbrechern waren aber stets geboten und erlaubt.
Von großer Wichtigkeit blieb die wirtschaftlich-soziale Schutzfunktion der Familie, die Frauen, Kinder, alten und kranken Familienmitglieder die materielle Existenz sichern sollte. Dieses Versorgungssystem hat wohl in aller Regel funktioniert, obgleich zu einer Idealisierung keine Veranlassung besteht.

Wirtschaftliche Funktionen: Während des ganzen Mittelalters bestand eine enge Verbindung zwischen der Familiengemeinschaft und der Arbeitswelt. Die land-wirtschaftliche Produktion wird überwiegend von der bäuerlichen Familie getragen. Da auch die Kleidung, Arbeitsgeräte und andere Gebrauchsgegenstände zum größten Teil zu Hause hergestellt wurden, kann man von einer weitgehend autarken Hauswirtschaft sprechen, obgleich es an Fernhandel, Marktverkehr und spezialisiertes Handwerk nicht gefehlt haben mochte. In größeren Grundherrschaften gab es auch Ansätze zu einer arbeitsteiligen Spezialisierung. Personaler Kern dieser wirtschaftlich weitgehend autarken Hauswirtschaft war die Familie, um die sich weiter zum Haus gehörende Personen gruppierten. Innerhalb der Haus- und Familiengemeinschaft herrschte eine geschlechts- und altersspezifische Arbeitsteilung.

Kontrollfunktionen: Der Schutz und die Sicherheit, die die Familie den Einzelnen bot, entsprach ihr Anspruch auf die Ausübung einer sozialen Kontrolle über ihre Mitglieder durch eine kollektive Disziplinierung. Erwartet wurde eine dem jeweiligen Rang entsprechende Lebensführung, moralisches und sittliches Wohlverhalten und die Einhaltung der gesellschaftlichen Normen, denn nur so konnten der wirtschaftlich-soziale Status der Familie auf Dauer gewahrt werden. Wichtig war die Sorge um eine standesgemäße Eheschließung für Söhne und Töchter. Verbindungen zu sozial niedriger eingeschätzten Familien suchte man zu vermeiden und die Ehepartner wenigstens aus der gleichen Standesschicht zu nehmen. Neigungsehen waren zwar nicht ausgeschlossen, stießen aber auf den Widerstand der Familie, wenn sie zwischen unebenbürtigen Partnern geschlossen wurden. Bei der Verlobung von Kindern und bei Ehen zwischen sehr jungen Partnern standen selbstverständlich die Wünsche der beteiligten Familien im Vordergrund.

Religiöse Funktionen: Die zentrale religiöse Gemeinschaft innerhalb der Kirche war natürlich die Gemeinde, aber auch die Familie hatte eine religiöse Funktion. Sie demonstrierte ihre Zusammengehörigkeit auf dem gemeinsamen Gang zur Kirche und durch fromme Stiftungen für verstorbene Familienangehörige. Die Aristokratie gründete Klöster, in denen für das Seelenheil der Stifterfamilie gebetet wurde und in deren Kirche sie ihre letzte Ruhestätte fanden (Haus- oder Familienkloster).
Der Einfluss der Familie reichte auch direkt in die personelle Zusammensetzung der Geistlichkeit hinein. Die Herkunft und damit die familiären Zusammenhänge spielten für die Erlangung von kirchlichen Ämtern eine wichtige Rolle. Für den Eintritt in manche Klöster und Stifte wurde eine adlige oder wenigstens patrizische Herkunft gefordert. Der städtische Klerus stammte meist zu einem beträchtlichen Teil aus den vornehmsten Familien der betreffenden Stadt, denn für viele Kapellen, Altäre, und Messpriesterpfründen übte die Familie des Stifters Patronatsrecht aus. Die Priester blieben ihrem Familienverband verbunden und machten ihren Einfluss geltend, wenn es darum ging, Familienmitglieder mit kirchlichen Ämtern, Würden und Pfründen zu versorgen.

Die Ehe als Grundlage der Familie
Die Ehe war zu allen Zeiten eine unter Beachtung bestimmter Formen eingegangene dauerhafte sexuelle Verbindung. Sie war aber zugleich auch eine soziale Institution und bedurfte deshalb die Anerkennung durch die Gemeinschaft, um in vollgültiger Weise zur Grundlage für eine Familie werden zu können. Die Formen der Ehe und ihre rechtlichen und sozialen Folgewirkungen standen stets in engsten Zusammenhang mit der jeweiligen gesellschaftlichen Ordnung. Nach der Form der Eheschließung unterscheidet man »Raubehe«, »Kaufehe«, »Sippenvertragsehe« und Konsensehe, nach der Rechtsform »Muntehe«, »Friedelehe«, »Kebsehe« und »Morganatische Ehe«.
Bis in das frühe Mittelalter hinein waren Frauenraub und Entführung offenbar keineswegs selten. Sie wurden mit strengen Strafen geahndet, selbst dann, wenn sie zum Zweck der Eheschließung erfolgten. Frauenraub geschah gegen den Willen der Frau, die Entführung mit ihrer Zustimmung. Beides waren Gewalttaten, denn auch bei einer Entführung wurden die Rechte des Vormundes und der Sippe verletzt. Raub und Entführung besaßen keine »ehebegründende Kraft«, sondern führten nur dann zur Ehe, wenn eine rechtsförmliche Hochzeit stattfand.
Bei der Kaufehe war der Bräutigam verpflichtet, bei der Verlobung an den Vormund (Muntwalt) der Braut die Brautgabe (Brautschatz, Muntschatz) zu zahlen. Nach Auffassung einiger Germanisten war der Brautschatz eine Gabe an die Braut, auch wenn er zunächst von einem Verwandten entgegengenommen wird.
Bis in das frühe Mittelalter gab es neben der Muntehe, die Rechtsform der Friedelehe, bei der der Ehemann nicht die Vormundschaft über die Frau gewann, sowie eheähnliche Verbindungen mit Frauen unfreien oder minderfreien Standes. Unter einer Kebsehe wird eine auf Dauer geschlossene Verbindung mit einer Unfreien verstanden.
Die Form der Ehe, die in den Geschichtsquellen deutlich fassbar wird, ist die Sippenvertragsehe. Die Eheschließung erfolgt in vertraglicher Form. Die rechtlich handelnden Personen sind der Bräutigam und der Muntwalt der Frau, doch ist vielfach mit der Mitwirkung der Verwandten zu rechnen.
Die Braut war rechtlich Objekt des Ehevertrages, ihre Zustimmung galt offenbar nicht immer als Vorraussetzung für die Gültigkeit der Ehe.
Die Kirche hat im Anschluss an das Römische Recht im Konsens von Braut und Bräutigam das entscheidende Kriterium für eine gültige Ehe gesehen und dadurch dazu beigetragen, dem Einfluss der Sippe auf die Eheschließung zu mindern. Allerdings sollte auch nach kirchlicher Auffassung die Ehe nicht gegen den Willen der Eltern geschlossen werden.
Unter der Mitwirkung der Sippe der Braut und des Bräutigams wurde eine Ehe begründet, die in der wissenschaftlichen Terminologie als »Muntehe« bezeichnet wird. Die Vormundschaft über die Frau wurde vom bisherigen Muntwalt dem Ehemann übertragen. Diese patriarchalische Muntehe, hatte sich seit dem 9. Jahrhundert, als die übliche Eheform des Mittelalters durchgesetzt.

Eheschließung: Der Abschluss von Verträgen und Rechtsgeschäften wurde im Mittelalter meist unter genauer Beachtung der vorgeschriebenen Formalhandlungen vollzogen. Bei der nur gering ausgeprägten Schriftlichkeit kam rechtsbegründenden Symbolhandlungen eine große Bedeutung zu. Dementsprechend erfolgte die Eheschließung in mehreren Rechtsakten. Die rechtliche Relevanz der einzelnen Akte war unterschiedlich, aber der Verzicht auf einzelne Formalhandlungen konnte gegebenenfalls Zweifeln an der Rechtsgültigkeit der Ehe Anlass geben. Das Zeremoniell wies zeitliche und regionale Unterschiede auf und war selbstverständlich auch in den verschiedenen Ständen unterschiedlich ausgestaltet.
Das Verlöbnis (desponsatio), das sich an eine erfolgreiche Brautwerbung anschloss, galt als Vertrag, dessen Verletzung eine Buße nach sich zog. Man verhandelte über die Höhe des Brautschatzes, der Mitgift, der Morgengabe und des Wittums. Der Muntwalt der Frau verpflichtet sich zur Übergabe der Braut, die ihrem zukünftigen Gatten zur Treue verpflichtet war. Der Bräutigam gelobte die Heimführung und die Einhaltung materieller Zusagen. Nicht selten wurden bereits Kinder miteinander verlobt.
Nach einer angemessenen Frist oder mit dem Erreichen des Heiratsalters bei minderjährigen Verlobten folgte die Hochzeit. Der Bräutigam holte die Braut im Hause ihrer Eltern ab und führte sie im feierlichen Zuge in sein Haus. Gesonderte Rechtsakte waren das Konsensgespräch, »die feierliche Erklärung über den beidseitigen Willen der Eheschließung« im Kreis der Verwandten, das zunehmend an Bedeutung gewann. Das Hochzeitsmahl fand im Hause des Bräutigams statt. Danach wurde das Paar ins Brautgemach geleitet, wo sie das Brautbett bestiegen. Da das »Beilager« ein rechtserheblicher Akt war, wurde es in symbolischer Form öffentlich eingeleitet. Der tatsächliche Vollzug (copula carnalis) war aber die Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit einer Ehe. Die Frau wurde durch das Beilager zur Rechtsgenossin des Mannes.
Am Morgen nach der Hochzeitsnacht erhielt die Frau als Geschenk ihres Gatten die »Morgengabe«. Es handelt sich dabei um eine uralte germanische Sitte, die für das Hochmittelalter in Rechtsbüchern, Stadtrechten, Eheverträgen und erzählenden Quellen bezeugt ist.
Die christliche Kirche hat bereits im frühen Mittelalter Ehen eingesegnet, was jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter besaß. Durch die Anerkennung der kanonischen Ehebestimmungen, vor allem des Verbots von Ehen unter Verwandten, erlangte die Kirche eine Kontrollfunktion. Im Hochmittelalter wurde ein dreimaliges kirchliches Aufgebot üblich. Die kirchliche Trauung gewann an Bedeutung, die Kirche konnte jedoch nicht erreichen, dass nur die in der Kirche geschlossene Ehe rechtsgültig war.
Die öffentliche Eheschließung im Kreise der Verwandten und Freunde war während des ganzen Mittelalters die Regel. Das Fest spielte im Leben des mittelalterlichen Menschen eine herausragende Rolle.
Die Kirche vertrat das Prinzip der Unauflösbarkeit der Ehe, konnte dies aber nur allmählich zur Geltung bringen. Allerdings musste auch die Kirche Zugeständnisse machen und bei zu enger Blutsverwandtschaft, Eintritt in ein Kloster, Impotenz oder Erkrankung an Lepra, die Auflösung einer Ehe zulassen.
Heiratsalter: Mädchen galten mit 13 oder 14 bereits als heiratsfähig, Jungen mit 14 oder 15 Lebensjahren. Frühehen waren nicht selten, doch dürfte das durchschnittliche Heiratsalter zwischen 15 und 20 Jahren gelegen haben.
In adligen Kreisen waren Verlobung von kleinen Kindern und ausgesprochene Frühehen offenbar ziemlich häufig. In manchen Fällen wurde die Braut schon als kleines Mädchen an den Hof ihres zukünftigen Gatten gebracht. Im Bürgertum lag das Heiratsalter offenbar höher, da die Schaffung einer gesicherten Existenz als Voraussetzung für die Gründung eines Hausstandes angesehen wurde.

Eherecht der Unfreien: Die strengen rechtsständischen Unterschiede, die für die frühmittelalterliche Sozialordnung charakteristisch waren, wirkte sich auch auf Eheschließung und Familiengründung aus. Nach römischen Recht konnten Sklaven keine rechten Ehen eingehen, und auch nach germanischer Rechtsauffassung setzte eine vollgültige Ehe die freie Geburt der Ehegatten heraus.
In der Grundherrschaft bekamen Unfreie, die eigene Höfe bewirtschafteten, die Erlaubnis ihres Herrn zur Heirat, da eine Familiengründung im Sinne der Herrschaft lag, die Kinder blieben selbstverständlich unfrei und Eigentum des Grundherrn.
Bei der Entwicklung eines Eherechtes für unfreie und minderfreie Bevölkerungsgruppen hat die Kirche aktiv mitgewirkt, indem sie die Sklavenehe einen sakramentalen Charakter zuerkannte.
Bei ständisch gemischten Ehen zwischen Freien und Unfreien galt der Rechtssatz, dass Kinder immer »der ärgeren Hand«, dem rechtlich schlechter gestellten Gatten folgen sollten, bis über das Hochmittelalter hinaus.

Die patriarchalische Struktur der Familie: Durch die Ehe wurde die Frau zur Genossin des Mannes, sie trat in ihre hausfraulichen Recht ein und gewann Anteil an Rang und Stand ihres Mannes. Der Mann war jedoch das unbestrittene Oberhaupt der Familie und der Vormund (Muntwalt) seiner Frau und seiner Kinder. Der Mann war in vielen Fällen nicht nur Familienoberhaupt, sondern auch Hausherr, so dass er personenrechtliche Befugnisse nicht nur über die Familienmitglieder, sondern auch über alle zum Hause gehörenden Personen ausüben konnte. Diese personenrechtliche Gewalt wird als »Munt« bezeichnet.
Die Ehefrau und die Kinder waren nach mittelalterlicher Rechtsauffassung unmündig und bedurften daher eines Muntwaltes. Er vertrat sie vor Gericht, haftete für ihre Vergehen, machte ihre Rechtsansprüche geltend und verwaltete ihren Besitz. Heiratete die Tochter, so übertrug der Vater die Munt an den Ehemann. Die Vormundschaft über die Witwe fiel entweder wieder ihrem Vater zu oder wurde durch den ältesten männlichen Verwandten der väterlichen Seite (»Schwertmagen«) wahr-genommen. War ein Sohn vorhanden, konnte er Vormund seiner Mutter werden. Nur wenige Rechte billigten der verwitweten Frau die Vormundschaft über ihre Kinder zu, die in der Regel durch den nächsten Agnaten des verstorbenen Mannes übernommen wurde.
Während die Frau immer unter der Vormundschaft eines Mannes stand, wurden die jungen Männer in einem bestimmten Alter mündig. Die Erreichung des Mündigkeitsalters (zwischen dem 12. und 15. Lebensjahr) hatte in der älteren Zeit Waffenfähigkeit und Heiratsfähigkeit zur Folge, für den Königssohn oder den Sohn eines Fürsten auch Regierungsfähigkeit. Solange der Sohn jedoch innerhalb der Familie blieb, wurde die väterliche Muntgewalt zwar eingeschränkt, nicht aber aufgehoben. Volle Selbstständigkeit wurde erst mit der Begründung eines eigenen Hausstandes erreicht.
Der Mann besaß in seiner Eigenschaft als Familienoberhaupt nicht nur eine personenrechtliche Gewalt über die Angehörigen seiner Familie, sondern auch eine sachenrechtliche über den Familienbesitz. Er verwaltete den Besitz und trat in allen die Familie betreffenden Vermögensangelegenheiten als Handelnder in Erscheinung. Er allein war uneingeschränkt rechts-, geschäfts- und vermögensfähig. Die ihm zustehende sachenrechtliche Verfügungsgewalt wird als »Gewere« bezeichnet.
Die Verfügungsgewalt des Mannes über den Besitz war allerdings eingeschränkt wenn es um den Verkauf des Erbgutes (Allod, Allodialbesitz) ging, hier war die Zustimmung der erbberechtigten Söhne erforderlich.
Da die Frau nicht Erbin ihres Mannes war, musste sie für den Fall einer Verwitwung materiell gesichert werden. Diese Absicherung erfolgte im Zusammenhang mit der Eheschließung durch die Zuweisung von Besitzungen und Vermögenswerten. Dieses Wittum setzte sich aus Bestandteilen verschiedener Art zusammen. Der »Brautschatz« (Dos, Muntschatz, dotalicium) war eine Gabe des Bräutigams an die Braut. Sie konnte aus Liegenschaften, Vieh oder Geld bestehen und war in ihrer Höhe und Beschaffenheit von Rang, Stand und Vermögen des Mannes und der Frau abhängig. Im Adel konnte ein standesgemäßes Dos aus Burgen, Städten, Dörfern und Herrschaftsrechten bestehen. Um Streitigkeiten zu vermeiden und die Rechte der Frau wirkungsvoll zu schützen, wurden nicht selten Eheverträge abgeschlossen.
Zum Brautschatz kam die »Heimsteuer« (Mitgift), die der Brautvater oder der Muntwalt der Braut der Frau mit in die Ehe gaben. Sie bestand ursprünglich aus beweglichen Habe für den Haushalt und zum persönlichen Gebrauch der Frau, doch traten bald auch unbewegliche Güter hinzu, auch Unfreie, Vieh und Geld. Man erwartete, das die Mitgift dem Rang der Familie angemessen war. Die Auszahlung einer Mitgift galt im allgemeinen als Abfindung aller künftigen Erbansprüche gegenüber den Brüdern der Braut.
Die Sitte, der Frau am Morgen nach der Hochzeitsnacht ein Geschenk zu machen, die »Morgengabe«, ist schon in frühmittelalterlichen Stammesrechten nachweisbar. Soweit die Morgengabe nicht aus Grundbesitz bestand, erlangte die Frau darüber im allgemeinen die uneingeschränkte Verfügungsgewalt.
Die Frau war also erbberechtigt und vermögensfähig, aber die Verwaltung und Nutzung lag in den Händen ihres Mannes, ihres Vaters oder eines anderen Muntwaltes. Der Ehemann verwaltete und nutzte die Güter seiner Frau, konnte aber nicht ohne Einschränkung darüber verfügen. Eine Veräußerung war ohne die Zustimmung der Frau nicht möglich.
Das Wittum wurde der Witwe zur Nutzung auf Lebenszeit überlassen. Nach ihrem Tod erbten die Kinder oder bei kinderloser Ehe die Verwandten der Mannesseite.
Im ehelichen Güterrecht des Mittelalters herrschte in der Regel der Grundsatz der Gütertrennung. Die Besitzungen der Frau wurden vom Ehemann verwaltet, der ihr gegenüber eine eheherrliche Vormundschaft ausübte. Eine Frau konnte über ihre Güter im Prinzip nur mit Zustimmung ihres Vormundes verfügen.

Ob dieser Grundsatz immer strikt eingehalten wurde ist fraglich. Zwar wird in vielen Quellen bei Rechtsgeschäften einer Frau die Zustimmung ihres Gatten oder eines anderen Muntwaltes bezeugt, aber es gibt auch Fälle, in denen die Frau offenkundig völlig selbstständig über ihren Besitz verfügt. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Zustimmung des Vormundes in den Urkunden nicht besonders erwähnt wird.
In den Städten waren viele Frauen in Handel, Handwerk und Gewerbe tätig, so dass ihnen eine beschränkte Geschäftsfähigkeit zugebilligt werden musste.





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