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Pferdschaf schrieb am 23.8. 2012 um 21:25:27 Uhr über

Ich-schob-das-Geld-durch-den-Türschlitz

Hier schiebe ich euch auch was durch den Türschlitz !


Die neue deutsche Verfassung
und jeder ist aufgerufen diesen Text zu verbessern, damit das Volk nachher auch wirklich sagen kann: Da haben wir alle dran gearbeitet, so ist es nun unsere Verfassung in freier Selbstbestimmung haben wir sie uns gegeben !
Ersten Verfasser kann ich leider noch nicht verraten, wird aber bald genannt sein ...

« » Einführung: Verfassungsgebung

Nach dem Prinzip der freien Selbstbestimmung soll alle Macht vom Volke ausgehen und auch die Verfassung aus der Mitte des Volkes entwickelt werden.
Was ist eine Verfassung?

Verfassungen beschreiben einerseits die Machtstuktur innerhalb eines Staates, die Art und Weise wie Gesetze erlassen werden, und andererseits die Grenzen der Macht, welche weitgehend mit den Grund- und Menschenrechten gegeben sind.
Verfassung oder Gesetz?

Regelungen die festen, unveränderlichen Charakter haben sollen, sind besser in der Verfassung aufgehoben, Regelungen, die anpassbar bleiben sollen, sind in der Gesetzesform besser untergebracht.

Der qualitative Übergang zwischen einem Verfassungs- und einem Gesetzesparagraphen ist jedoch nahtlos. Alles was nicht in der Verfassung geregelt wurde, wird in der Form von Gesetzen geregelt. Umgekehrt könnten alle Gesetzesregelungen auch schon Teil der Verfassung sein.
Was sollte alles in der Verfassung stehen?

Je genauer eine Verfassung formuliert ist, desto geringer ist die Möglichkeit des Machtmissbrauchs durch die jeweiligen Gesetzgeber. Gleichwohl soll der Verfassungstext eine überschaubare Angelegenheit bleiben und primär die wesentlichsten allgemeinen Richtlinien gut beschreiben, nach denen sich der ganze Staat ausgestalten soll. Sofern sich die Verfassung an den ewigen naturgesetzlichen Weisheiten orientiert, dient sie der Gesellschaft am besten, je genauer und detaillierter sie formuliert ist.
Sollte jeder bei der Verfassungsgebung mitwirken können?

Ja, die Verfassungsgebung ist allein eine demokratische Entscheidung der ganzen Bevölkerung. Das Argument, daß eine Verfassungsgebung durch das Volk zu einer Herrschaft des unqualifizierten Mittelmaßes führt, kann berechtigt sein. Aber selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, so ist dies als kleineres Übel vorzuziehen der sich nun definitiv herauskristalisierenden europäischen Finanzzentraldiktatur. Die Hoffnung, das sich das politsche Bewußtsein und die politische Bildung des Bürgers stark weiterentwickeln ist genauso berechtigt. Es gilt: 'Verantwortlich verhält sich, wer Verantwortung übertragen bekommt'.
Wie sollte eine Verfassung formal beschaffen sein?

Formale Anforderungen an den Verfassungstext sind: Einfachheit, gute Lesbarkeit, Klarheit, sinnvolle Gliederung.

Damit die Kriterien Einfachheit, Klarheit, Gliederung erfüllt werden können, muß zunächst unabhängig von Inhaltsfragen über den formales Rahmen der Verfassung abgestimmt werden: Anzahl der Artikel und maximale Länge eines Artikels. In einem zweiten Schritt werden die Themen in der Form von Artikelüberschriften und ihre Abfolge festgelegt.

Ein Verfassungstext proklamiert, er beschreibt Richtlinien. Diskusionen, Fragen, Begründungen, Erläuterungen, Bewertungen, ..., sind nicht Teile des Verfassungstextes.
Wer darf Verfassungsanträge formulieren?

Jeder Mensch darf Verfassungstexte formulieren.
Wann tritt eine Verfassung in Kraft?

Wenn eine Mehrheit für einen Verfassungstext zustande kommt im Bereicht einer bisher geltenden Verfassung oder einem Gebiet, in dem keine Verfassung gilt, wird dieser Text zu geltendem Recht und konstituiert einen neuen Staat.
Warum Online-Demokratie?

In früheren Zeiten gab es die direkte Demokratie. Alle haben sich auf dem Marktplatz versammelt. Dort auf der Bühne wurden Reden gehalten und dann durften alle per Handzeichen direkt zu den vorgetragenen Angelegenheiten abstimmen. Bei den heutigen Bevölkerungszahlen ist dies natürlich nicht mehr möglich. Deshalb nutzen wird die repräsentative Demokratie, bei der gewählte Volksvertreter alle Entscheidungen treffen, d.h. die Gesetze beschließen. Leider haben sich aber nun Systeme entwickelt insbesondere von dem Finanzwesen, die die Politiker so beeinflussen, dass diese sehr oft nicht mehr im Sinne der Allgemeinheit, sondern im Intresse der Banken entscheiden. Dank politischer Software wie Liquid Feedback wird aber nun heutzutage wieder eine Art von direkter Demokratie möglich, sodass wir für die wesentlichen Richtungsentscheidung das indirekte repräsentative System nicht mehr brauchen.
Wann ist direkte Online-Demokratie sinnvoll?

Demokratie hat den Sinn, den Wohlstand aller langfirstig auf einem optimal hohem Niveau zu halten. Demokratische Enscheidungen gemäß dieser kollektiven Intelligenz spiegeln daher automatische die Interessen der Mehrheit. Sofern ein Volksvertreter im Sinne der Mehrheit entscheidet ist dies demokratisch.

Demokratie sollte bewirken, dass jeder den größten Grad an Selbstbestimmung erreichen kann, der in dem sozialen Organismus, dessen Teil er ist, möglich ist und andererseits, die Strukturierung dieses Organismus von seinen fähigsten Vertretern übernommen wird, d.h daß eine 'Herrschaft der Besten' entsteht. Nicht Vermögen, Abstammen, Aussehen, Popularität, Vergangenheit, sozialer Rückhalt sollen maßgebend sein für die Ausübung eines politischen Amtes, sondern allein Sachverstand, Befähigung und charakterliche Eignung. [Wikipedia: Der heutige Parlamentarismus (repräsentative Demokratie) ist nach der klassischen Verfassungssystematik keine Demokratie (direkte Demokratie), sondernje nach Wertungeine Aristokratie oder eine Oligarchie im ursprünglichen, nicht auf dem Vorrang der besseren Herkunft beruhenden Sinn.].
Wie funktioniert die fließende Verfassungs- und Gesetzesgebung?
Verfassungsänderungen werden motiviert durch aktuelle politische Entwicklungen, die Sensibilisierung für bestimmte Themen durch die Presse, wirtschaftlichen oder sonstigen Leidensdruck. Deshalb sollte die Verfassungsgebung ein kontinuierlicher Prozess sein, der dem aktuellen Erkenntnisstand und dem politischen Willen der Bevölkerung Ausdruck verleiht. Die Software Liquid Feedback ist ein geeignetes Mittel, für die Weiterentwicklung und Inkraftsetzung der Verfassung nach dem Prinzip der freien Selbstbestimmung.

Viermal im Jahr erfolgen Volksabstimmungen, bei denen Verfassungsartikel geändert werden, oder neue hinzugefügt.

Die Ausarbeitung von Verfassungs- oder Gesetzesanträgen erfolgt durch alle Bürger, die freiwillig mittels der Software Liquid Feedback Anträge eingeben und Anträge anderer bewerten. Die am meisten diskutierten und am besten bewerteten Anträge gelangen dann zur digitalen Volksabstimmung.

Mit Liquid Feedback sollen stets nur komplette Artikel als Abstimmungsinitiativen eingereicht werden. Abgestimmt wird also stets über ganze Verfassungsartikel und nicht über Teilfragen. Jeder Verfassungsartikel kann beliebig oft geändert und erneut zur Abstimmung freigegeben werden innerhalb des Entwicklungszeitraums.

Die fertigen Verfassungstexte werden per direktem Volksentscheid ebenfalls mittels Liquid Feedback angenommen oder abgelehnt. Wer mit 'Nein' stimmt muss dies ausführlich begründen durch digitale Eingabe, sodass der Verfassungstext entsprechend weiterentwickelt werden kann.
« » Artikel 1: Fließende Verfassungsgebung
Verfassungs- und Gesetzgebung durch direkte Online-Demokratie

(1) Die Verfassungsentwicklung und alle Abstimmungen erfolgen online über die Software Liquid Feedback. Hierfür richtet sich jeder Stimmbürger einen Benutzeraccount ein. Die Verifizierung erfolgt mehrfach durch unterschiedliche Verfahren. Alle Wahlen sind öffentlich, nur so sind die Ergebnise überprüfbar und Mißbrauch ist ausgeschlossen.

(2) Die Ausarbeitung von Verfassungs- oder Gesetzesanträgen erfolgt durch alle Bürger, die freiwillig mittels der Software Liquid Feedback Anträge eingeben und Anträge anderer bewerten. Die am meisten diskutierten und am besten bewerteten Anträge gelangen dann zur digitalen Volksabstimmung.

(3) Mit Liquid Feedback sollen stets nur komplette Artikel als Abstimmungsinitiativen eingereicht werden. Abgestimmt wird also stets über ganze Verfassungsartikel und nicht über Teilfragen. Jeder Verfassungsartikel kann beliebig oft geändert und erneut zur Abstimmung freigegeben werden innerhalb des Entwicklungszeitraums.

(4) Vierteljährliche findet digital und online per Liquid Feedback eine Volkabstimmung statt über die gemäß Art 2 entwickelten Anträge. Die Stimmabgabe kann von zu Hause aus erfolgen oder von jedem hierfür öffentlich zu Verfügung gestellen Computer mit Internetanschluss. Die Stimmabgabe kann irgendwann innerhalb der drei Wochen erfolgen, die dem Volkabstimmungstermin vorangehen. Bei der Abstimmung kann zwischen drei Optionen gewählt werden: JA / NEIN / DAMIT KENN ICH MICH NICHT AUS. Wer mit 'Nein' stimmt muss dies ausführlich begründen durch digitaler Eingabe, sodass der Verfassungstext entsprechend weiterentwickelt werden kann.

(5) Für Verfassungänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit, für Gesetzesentscheide eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen mit Option eins oder zwei erforderlich. Verbindliche Entscheidungen können ab einer Wahlbeteiligung von 30% getroffen werden.

(6) Wahlbeteiligungsbelohnung: Für jede Stimmabgabe wird 10€ überwiesen. Zur Finanzierung wird eine Sondersteuer von 40pro Jahr und Wahlberechtigtem erhoben. Diese Regelung kann wie jede andere durch die fließende Verfassungsgebung aufgehoben oder geändert werden.
« » Artikel 2: Grundwerte

(1) Das deutsche Volk bekennt sich zu folgenden Grundwerten: Streben nach Frieden, Friedfertigkeit, Liebe und Mitgefühl für alle Wesen, Achtung des Prinzips der freien Selbstbestimmung, Autentizität, Gastfreundschaft, Harmonie, Achtsamkeit, Mäßigung, Fleiß, Einfachheit, Bescheidenheit, Wahrhaftigkeit, Subsidiarität, Freundschaft, Wertschätzung, Bewunderung, Leichtigkeit und Dankbarkeit.

(2) Folgende Weisheitsschriften werden als staatstragend annerkannt: Die Bibel, der Koran, die Lehren Buddhas, die Kabbalah, der Taote King.

(3) Die naturgesetzlichen ewigen Wahrheiten sollen die obersten Prinzipien jeder sozialen Gestaltung in Deutschland sein.

(4) Die annerkanntesten Geistesgrößen Deuschlands werden in Ältestenräte berufen, die die staatstragenden Grundwerte und Grundsätze zeitgemäß ausformulieren und dieser Verfassung zuordnen.
« » Artikel 3: Menschenrechte
1 Würde
2 freie Entfaltung, Leben
3 Gleichheit
4 Glaubensfreiheit
5 Meinungsfreiheit
6 Familie
7 Schulwesen
8 Versammlungsfreiheit
9 Vereine
10 Fernmeldegeheimnis
11 Freizügigkeit
12 Berufsausübung
13 Wehrdienst
14 Wohnung
15 Eigentum
16 Grund und Boden
17 Staatsangehörigkeit
18 Asylrecht
19 Bitten, Beschwerden
20 Wehrdienst-
20 Grundrechte
22 Strahlenschutz

(1) Würde, Menschenrechte

(a) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(b) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(c) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(2) freie Entfaltung, Leben

(a) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(b) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(3) Gleichheit

(a) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(b) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(c) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(4) Glaubensfreiheit

(a) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(b) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(c) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(5) Meinungsfreiheit

(a) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Alle Arbeitsverhältnisse sollen so gestaltet sein , dass innerbetrieblich eine Kultur der freien Meinungsäußerung hergestellt ist.

(b) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(c) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(6) Familie

(a) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(b) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(c) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(d) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(e) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(f) Näheres regelt Artikel Familie und Clan
(7) Schulwesen

(a) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht der Erziehungsberechtigten und dem Schutz des Staates.

(b) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes an schulischem Unterricht zu bestimmen.

(c) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(d) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(e) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(f) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(8) Versammlungsfreiheit

(a) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(b) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
(9) Vereine

(a) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(b) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(c) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(10) Fernmeldegeheimnis

(a) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(b) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
(11) Freizügigkeit

(a) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(b) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(12) Berufsausübung

(a) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(b) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(c) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(13) Wehrdienst

(a) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(b) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(c) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(d) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(e) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(f) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(14) Wohnung

(a) Die Wohnung ist unverletzlich.

(b) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(c) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(d) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(e) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(f) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(g) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(15) Eigentum

(a) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(b) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(c) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(16) Grund und Boden

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(17) Staatsangehörigkeit

(a) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(b) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(18) Asylrecht

(a) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(b) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(c) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(d) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(e) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(19) Bitten, Beschwerden

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

(20) Wehrdienst--

(a) Gesetze über den Wehrdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte während der Zeit des Wehrdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und das Recht Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(b) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden.

(c) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit (Artikel 2-5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 2-8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 2-9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 2-10), das Eigentum (Artikel 2-14) oder das Asylrecht (Artikel 2-16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(21) Grundrechte

(a) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(b) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(c) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(d) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(22) Stahlenschutz

Jedermann hat das Recht auf stahlungsfreien Wohnraum. Nach Bedarf werden im ländlichen Raum funkfreie und stahlungsfreie Gebiete festgelegt.
« » Artikel 4: Nachhaltigkeit

(1) Ökologische Nachhaltigkeit: Die natürlichen Lebensräume von Pflanzen und Tierarten werden erhalten; Verschmutzung von Wasser, Luft und Boden wird vermieden.

(2) Gesellschaftliche Nachhaltigkeit: Bildung, Integration, politisches Engagement sind wichtige gesesellschaftliche Grundwerte; die Erde ist ein endlich großer Lebensraum, entsprechend wird eine maximale Bevölkerungszahl vereinbart.

(3) Wirschtschaftliche Nachhaltigkeit: Maßgebend für Produkte und Dienstleistungen sind deren Qualität und langfristige Nutzbarkeit.
« » Artikel 5: Medien

(1) Durch das drahtlose Internet, kann jede Person oder Gruppe zum Produzenten eines Radio- oder Fernsehsenders werden. Die von der Infrastruktur besonders gut ausgestatteten Hauptsender werden ausschließlich durch öffentliche Gelder finanziert und unterliegen inhaltlich den Richtlinien der Verfassung.

(2) Bei der Einstellung von Mitarbeitern eines Hauptsenders dürfen politische, religöse oder andere Weltanschauliche Ansichten kein Kriterium sein. Jeder Mitarbeiter eines Hauptsenders soll seine eigene Ansicht kommunizieren unter Berücksichtigung des verfassungsgemäßen Auftrags.

(3) Jeder Hauptsender erhält ein spezielles Profil. ZB. wird klassische Musik nur auf einem Klassiksender ausgestahlt, Reggae nur auf einem Reggeasender. So bleibt die Wahlmöglichkeit beim Empfänger.

(4) Für privat finanzierte weitere Sender gilt das Prinzip der freien Meinungsäußerung, die inhaltlich auch nicht an die Verfassung gebunden ist.

(5) Die Vergabe von Radiofrequenzen oder Sendeplätzen für die Nebensender erfolgt nach dem Zufallsprinzip und nicht nach Kapitalausstattung. Mißbrauch durch Mehrfachbeantragung führt zum Verlust der Sendeerlaubnis.

(6) Auf digital im Internet zu Verfügung stehende Medien kann kein Copyright erhoben werden. Alle digitale Medien können von jedermann beliebig kopiert und verbreitet werden. Das Internet ist copyright-frei.

(7) In Abhängigkeit von der Verbreitung eines Mediums, die mit geeigneter Software ermittelt wird, kann den Autoren aus öffentlicher Hand eine Entlohnung ausbezahlt werden, sodass für sie die Medienproduktion und Verbreitung gewinnbringend ist.
« » Artikel 6: Fließendes Geld

(1) Der Umverteilungsmechanismus von Fleißig nach Reich wird durch die Einführung einer gerechten Geldordnung, dem „fließenden Geld“, beendet. Dieses Geldsystem ist in erster Linie gemeinnützig und umverteilungsneutral. Dies wird dadurch gewährleistet, dass es anstelle von Zinsen eine andere Umlaufsicherung in Form einer Fließgebühr gibt. Die Erträge aus dem Betrieb dieses Systems fließen dann der Allgemeinheit zu, entlasten sie von Steuern und ermöglichen darüber hinaus ein bedingungsloses Grundeinkommen.

(2) Eine gemeinnützige Zentralbank erhält die Geldhoheit. Für diese verantwortungsvolle Aufgabe benötigt man fachlich und charakterlich geeignete Angestellte. Die Geldmacht liegt nicht in privaten Händen und auch nicht bei den Regierungen, sondern in des Volkes Hand.

(3) Eine Umlaufsicherung bewirkt, dass Geld auch ohne Zinsen ständig im Umlauf bleibt. Einer Umlaufgebühr kann man leicht entgehen, wenn man sein Geld im Fluss hält, es also verleiht. Die Gebühr wird ähnlich einer Parkgebühr nur dann fällig, wenn jemand den Geldfluss behindert, indem er große Summen der Realökonomie vorenthält. Sobald die Erträge aus dem Betrieb des Geldsystems der Allgemeinheit zufließen, anstatt einem privaten Geldmonopol, ergeben sich Möglichkeiten der Finanzierung öffentlicher Aufgaben, die heute nahezu unvorstellbar sind.

(4) Bis zur Etablierung der mit der Verfassung gegebenen kosmoethischen Prinzipien in der Breite der Bevölkerung wir am Geld als Tauschmittel festgehalten. Danach kann es schrittweise in eine feinstoffliche Form überführt und schließlich ganz abgeschafft werden.
« » Artikel 7: Soziales Bodenrecht

(1) Das soziale Bodenrecht sieht eine 'Grundsteuer' vor, die denjenigen Menschen als Entschädigung zufließt, die kein Grundstück nutzen.
« » Artikel 8: Eigentum

(1) Eigentum ist stets an konkret benennbare Personen oder Personengruppen gebunden. Eigentum ist die Infrastuktur, die die Grundbedürfnisse des Eigentümers sicherstellt. Die Obergrenze für privates Eigentum hat den Gegenwert von 50 druchschnittlichen Jahresgehältern. Kapital muss stets vom Eigentümer selbst produktiv verwendet werden. Kapitalverschiebung kann allein von der Volksbank durchgeführt werden.
« » Artikel 9: Bedingungsloses Grundeinkommen

(1) Die Neuordnung beinhaltet ein bedingungsloses Grundeinkommen, welches keine Sozialleistung ist, sondern ein kollektiver Anspruch auf Werte, die von vorherigen Generationen geschaffen wurden und an denen alle partizipieren sollen.

(2) »Harte Arbeit« wird höher bezahlt und ist begehrt durch das Ansehen, das sie verdient.

(3) Das bedingungsloses Grundeinkommen wird durch das fließende Geldsystems und das soziale Bodenrecht finanziert.
« » Artikel 10: Klimaschutz

(1) Zur Wiederherstellung des klimatischen Sollzustandes auf Erden wird das gesamte Staatsgebiet mit einem stabilen zusammenhängenden Gerüßt aus Riesenbäumen wieder aufgeforstet. Ein dichter, klimawirksamer Waldbestand soll innerhalb von 200 Jahren erreicht werden.
« » Artikel 11: Schule

(1) Für Kinder gelten die gleichen Menschenrechte wie für Erwachsene.

(2) Es ist sicherzustellen, dass Kinder durch die Schulzeit keine körperlichen oder seelischen Schäden davontragen.

(3) Der Staat hat sich inhaltlich aus der Schulbildung herauszuhalten. Demokratie wächst aus der freien Selbstbestimmung der Menschen, jeder Mensch kann frei seinen eigenen Bildungsweg wählen; so entwickelt sich die Demokratie entsprechend dem freien Willen der Bürger weiter. Die Entscheidung darüber, welche Bildungsangebote wahrgenommen werden, obliegt dem Kind und seinen unmittelbaren Erziehungsberechtigten. Die demokratisch gewählte Staatsmacht ist nicht legitimiert, die Lebenswelt der Folgegeneration über Lehrpläne oder einheitliche Schulsysteme vorzudefinieren, da jeder Generation die Freiheit zusteht, eine eigene und evtl. neue Lebenswelt zu realisieren.

(4) Bildungsinvestionen sind solidarische Investitionen in die Zukunft des demokratischen Volkes, die über die Möglichkeiten der Familie hinausgehen. Deshalb sind Bildungseinrichtungen steuerfinanziert, wobei jedoch nicht der Staat, sondern allein die Familie über die Verwendung der Mittel entscheidet.

(5) Bildungsangebote können von freien Dienstleistungsunternehmen entwickelt werden. Eltern können solche Angebote auch nutzen, um die Betreuung ihrer Kinder während der Zeiten, in denen sie beruflich gebunden sind, zu gewährleisten.

(6) Jede Art von Prüfung kann freiwillig absolviert werden, es gibt keine Verpflichtung sich prüfen zu lassen. Für Bewerbungen können jedoch Leistungsnachweise vorteilhaft sein.

(7) Das Bildungswesen wird an der naturgesetzlicher Lebensweisheit orientiert ist, den nur so kann eine funktionierende Gesellschaft entstehen. Die richtungsweisende Kompetenz liegt allein bei den Kindern und Eltern. Moderne Bewusstseinsentwicklung fordert jeden Bürger auf, selbst in sich die Weisheit zu finden, die die Gesellschaft zukunftsfähig macht.
« » Artikel 12: Familie

(1) Die über jahrtausende erfolgreich praktizierte Clanbildung ist ein tragendes Element der Gesellschaft.
(2) Die Mutterschaft ist ein Berufsstand, der durch die Solidargemeinschaft finanziert ist. Mutterschaftsstellen stehen in begrenztem Umfang zu Verfügung.
« » Artikel 13: Energie

(1) Energie steht im Kosmos im Überfluss zu Verfügung. Die Nutzung problematischer Energiequellen wie Atomkraft, Biomasse oder Erdöl ist völlig überflüssig und wird in Zukunft beendet. Als primäre Energiequelle bietet sich die freie Energie, die Raumenergie an. Raumenergie ist überall mit einfacher Technologie verfügbar. Die Raumenergie zu nutzen ist kostengünstig und absolut ökologisch, sofern auch die Energieumsetzung das Naturgleichgewicht erhält.
« » Artikel 14: Rechte der Tiere

(1) Tiere führen ein freies und selbstbestimmtes Leben. Gut 50% der Landfläche sind als Lebensraum den Tieren vorbehalten. Dieser Teil des Landes wird vom Menschen nicht genutzt und nicht besiedelt, er bleibt völlig unbeeinflusst vom Menschen und beinhaltet alle Ökosysteme, die von den Tieren, die in der jeweiligen Region leben, bevorzugt werden.
« » Artikel 15: Pflanzen

(1) Jede natürlicherweise auf deutschem Staatsgebiet vorkommende Pflanzenart genießt bedingungsloses Aufenthaltsrecht und eine artgerechte Behandlung. Planzenarten dürfen nicht ausgerottet werden, der Staat schafft für jede Art ausreichend große Schutzräume und Rückzugsgebiete.
« » Artikel 16: Erde
« » Artikel 17: Luft
« » Artikel 18: Gewässer
« » Artikel 19: Erdgemeinschaft
« » Artikel 20: Staatsgrundlegung
« » Artikel 21: Bund und Länder
« » Artikel 22: Bundestag
« » Artikel 23: Bundesrat
« » Artikel 24: Bundespräsident
« » Artikel 25: Bundesregierung
« » Artikel 26: Gesetzgebung
« » Artikel 27: Verwaltung
« » Artikel 28: Rechtsprechung
« » Artikel 29: Finanzwesen
« » Artikel 30: Verteidigung

Die Bundeswehr wird aufgelöst. Deutschland verzichtet auf technische Waffensysteme und eine bezahlte Wehrkräfte. Über den Aufbau einer ehrenamtlichen Volksarmee entscheidet die Verfassungsgebung. Produktion und Verkauf von kriegstauglichen Waffen sind in Deutschland untersagt.
« » Artikel 31: Übergangsbestimmungen

(1) Artikel und Bestimmungen des durch diese Verfassung abgelösten Grundgesetzes bleiben in Kraft, solange sie nicht mit Artikeln und Bestimmungen dieser Verfassung im Widerspuch stehen.



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