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Der erste Text am 29.6. 2000 um 23:13:28 Uhr schrieb
miloco über Ritterorden
Der neuste Text am 17.5. 2011 um 12:12:47 Uhr schrieb
Monty Python über Ritterorden
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am 16.8. 2002 um 23:27:26 Uhr schrieb
Garch über Ritterorden

am 21.1. 2004 um 11:53:32 Uhr schrieb
das Bing! über Ritterorden

am 17.5. 2011 um 12:12:47 Uhr schrieb
Monty Python über Ritterorden

Einige überdurchschnittlich positiv bewertete

Assoziationen zu »Ritterorden«

Charch schrieb am 18.10. 2000 um 06:30:52 Uhr zu

Ritterorden

Bewertung: 2 Punkt(e)

Das gemeinschaftliche Leben (Regel 26)

Das Zusammenleben soll so sein, daß nicht Liebe und Ein-tracht, die schon
Merkmal des Brudernamens sind, in ihr Gegen-teil verwandelt werden. Es
sollen vielmehr einträchtige, brüder-liche Liebe, Freundlichkeit und Gelassenheit
herrschen, damit man mit Recht sagen kann: "Seht, wie gut und lieblich es
ist, wenn Brüder traut miteinander leben15." So trage also jeder nach besten
Kräften des anderen Last und suche ihn nach dem Rat des Apostels16 im Erweis
der Achtung zu übertreffen. Die Brüder sollen sich hüten, Gerüchte zu
verbreiten, das Ansehen anderer herabzusetzen und einander alte Schuld
vorzuwerfen; Lügen-, Läster- und Haderreden und leeres Geschwätz komme nicht über
Lippen. Niemand soll den anderen durch tät-lichen Angriff oder Drohung
verletzen. Wenn die Brüder durch Wort oder Tat aufeinander in Zorn geraten, so sollen
sie die Versöhnung nicht verzögern und sich nicht scheuen, durch ein Wort
die Wunde zu heilen, die durch ein Wort geschlagen wurde, damit das Gebot des
Apostels erfüllt wird: »Die Sonne gehe nicht unter über eurem Zorn17.« Die
Pflicht zur Versöhnung ist um so strenger, da unser Herr Jesus Christus im
Evangelium sagt: "Bringst Du deine Opfergabe zum Altar und erinnerst dich
dort, daß dein Bruder gegen dich etwas hat, so laß deine Gabe vor dem Altar und
geh zuvor hin und versöhne dich mit deinem Bruder. Dann komm und opfere
deine Gaben18."

Die Einberufung des Bruderrates (Regel 27)

Der Meister dieses Ordens oder seine Stellvertreter sollen alle anwesenden
Brüder zusammenrufen, wenn beraten werden muß über: Die Statuten des
Ordens19, den Verkauf von Ländereien und Äckern - der nicht ohne die Zustimmung
des Meisters und des Kapitels stattfinden darf - und über die Aufnahme in den
Orden. Der Meister oder seine Stellvertreter sollen dem Rate je-nes Teiles
des Kapitels folgen, der der besonnenste ist. Bei Mei-nungsverschiedenheiten
ist es dem Urteil des Meisters oder seiner Stellvertreter überlassen zu
entscheiden, welcher Teil als der be-sonnenste zu gelten hat. Dabei muß man mehr
auf die Gewissen-haftigkeit, Erfahrung, Unbestechlichkeit und Urteilskraft
achten als auf die Zahl der Brüder. Andere Beschlüsse von geringerer
Bedeutung sollen sie mit dem rat der Urteilsfähigsten fassen, die bei ihnen sind.
Gewisse geringfügige Anordnungen können sie selbständig treffen. Weil
bisweilen bestimmte Maßnahmen in der Stille der Nacht geeigneter erwogen werden
können, so ist es dem Meister und seinen Stellvertretern erlaubt, auch nach der
Komplet mit den Brüdern die Notwendigkeiten des Hauses und des Ordens zu
beraten. Doch sollen die Brüder müßige Worte, auch solche, die zum Lachen
reizen, vermeiden. Vor dem Schla-fen betet jeder ein Vaterunser und Ave-Maria.

Die Brüder auf ihren Reisen (Regel 28)

Wenn die Brüder unterwegs sind - auf Zügen gegen die Feinde oder aus
anderen Gründen - so sollen sie durch ihre Ritter-lichkeit vorbildlich sein in
Werk und Wort, im Zeichen des Or-dens, das sie offen tragen, im Kreuz, das das
Zeichen dessen ist, der in ihnen wohnt. Auf nächtlichen Fahrten können sie
nach der Komplet und vor der Prim über Notwendiges und Gezie-mendes reden,
aber in Herbergen nicht mehr nach der Komplet, mit Ausnahme jener Fälle, die
die Regel zuläßt. Wirte und Stätten, deren schlechter Ruf ihnen bekannt ist,
sollen sie mei-den. Kommen sie nachts in eine Herberge, so muß an der
Schlaf-stätte Licht sein, wenn es ohne große Schwierigkeiten zu be-schaffen ist,
da durch Arglist und üble Nachrede leicht ihre Ehre befleckt werden kann.
Wenn sie unterwegs sind, so mögen sie zu-frieden sein, am Gottesdienst und den
Andachten derer teilzu-nehmen, zu denen sie kommen. Nach der Rückkehr in
das Haus können sie morgens der Matutin und den anderen Tagzeiten mit
Erlaubnis fernbleiben, wenn sie durch die Strapazen der Waffen und des Weges
erschöpft sind.
Diese Erlaubnis kann auch anderen gewährt werden, wenn sie durch die
Geschäfte des Hauses zu sehr beansprucht sind. Hochzeiten, Rittertreffen und
andere Zusammenkünfte, die der Hoffart der Welt dienen und Schauspiele des
Satans sind, sol-len sie nicht besuchen. Wenn sie es in Angelegenheiten des
Or-dens tun und um Leute zu gewinnen, so sei es erlaubt. An verdächtigen Orten
und zu verdächtiger Zeit sollen sie Gespräche mit Frauen und besonders mit
Mädchen vermeiden und ihre Küsse zurückweisen. Das Küssen und die Zeichen
weltlicher Liebe und Ausgelassenheit sollen sie selbst bei ihren eigenen Müttern
und Schwestern unterlassen.
Es ist ihnen untersagt, in unerlaubten Fällen mit Gebannten und denen, die
öffentlich als gebannt verkündigt wurden, Ge-meinschaft zu pflegen.
Nur in äußerster Todesgefahr darf ein Bruder Taufpate werden.

Die Erprobung der Brüder vor der Aufnahme (Regel 29)

Wer in die ehrenvolle Gemeinschaft dieser Bruderschaft auf-genommen werden
will, dem muß eine genügende Probezeit ge-währt werden, damit er die Härte
des Ordens prüfe, die Brüder aber seinen Charakter und seine Fähigkeiten
erkennen. Will er auf sein Recht verzichten, so kann er mit Willen dessen, der
ihn aufnimmt, die Gelübde darbringen. Der Mantel, der in ge-wohnter Weise
durch das Gebet gesegnet und mit geweihtem Wasser besprengt wurde, wird dem
Professen vom Komtur - in seiner Abwesenheit vom Priester - verliehen. Den
Orden mit dem Merkmal des Kreuzes empfängt der Profeß durch den Man-tel, da
kein anderes Kleid die Novizen und Professen unter-scheidet.

Die Aufnahme von Knaben (Regel 30)

Wir wollen auch, daß kein Knabe vor dem vollendeten vier-zehnten
Lebensjahr das Kleid des Ordens erhält oder zur Pro-feß zugelassen wird. Wenn dennoch
von Eltern und Vormund-schaft Knaben vor dem vorgeschriebenen Alter diesem
Orden übergeben werden oder Knaben sich aus freien Stücken einem Hause
anschließen, so sollen sie gewissenhaft erzogen werden.
Mit dem vorgeschriebenen Alter können sie zur Profeß zuge-lassen werden,
falls es den Knaben ratsam erscheint und die Brüder es beschließen.

Die Aufnahme von dienenden Frauen20 (Regel 31)

Wir gebieten, daß Frauen zur vollen Gemeinschaft dieses Or-dens nicht
zugelassen werden, da es häufig geschieht, daß der mannhafte Geist durch die
Reize der Frauen erweicht wird.
Da manche Dienste an den Kranken und dem Vieh besser durch Frauen getan
werden, sei es erlaubt, Frauen als Mitschwestern zu solchen Diensten
aufzunehmen, doch nur mit der Erlaubnis des Landkomturs. Für solche Mitschwestern ist
außerhalb des Hauses der Brüder ein Gebäude zu errichten. Wenn wohl auch
der Ordensbruder, der mit Frauen zusammenwohnt, die Rein-heit bewahren mag, so
ist sie dennoch nicht geschützt, und das Ärgernis wird nicht lange
ausbleiben.

Die Aufnahme von Hausgenossen21 (Regel 32)

Damit dieser Orden auch mehreren nütze, gewähren wir, daß verheiratete und
ledige Weltleute als Hausgenossen in diesen Orden aufgenommen werden
können. Diese Halbbrüder sind mit Leib und Gut dem Befehl der Brüder unterworfen.
Ihr Leben sei ehrenhaft, wie es sich ziemt. Sie sollen nicht nur öffentliche
Schuld vermeiden, sondern auch unerlaubte Gewinne und Ge-schäfte. Sie haben
geistliche Kleider zu tragen, aber nicht mit dem ganzen Kreuz. Stirbt einer
der Eheleute, so fällt die Hälfte seines Gutes an den Orden; der
Überlebende hat dann für den Rest seines Lebens seinen Unterhalt. Nach seinem Tode
verfällt das ganze Gut dem Hause. Gewinne nach der Aufnahme fallen ans Haus.
Dem freien Willen und dem Entscheid des Komturs sei es überlassen, unter
anderen Bedingungen in den Orden auf-zunehmen, wenn er es für vorteilhaft
ansieht.

Die Aufnahme von Brüdern, die aus Liebe22 oder um Sold dienen23 (Regel 33)

Die Art der Aufnahme jener, die aus Liebe oder um Sold dienen wollen, sei
dem Entscheid dessen überlassen, dem das Amt für Zeit und Ort übertragen
ist, da ja die einzelnen Arten schwer zu unterscheiden sind. Kein Bruder darf
es wagen, einen dieser Dienenden zu schlagen, außer dem Komtur, der seine
Unter-gebenen bisweilen um der Besserung willen in der gewohnten Weise
züchtigen darf. Wenn ein Krieger fällt, der sich mit seinen Waffen den Brüdern aus
Liebe verbunden hat, so sollen die an-wesenden Brüder dreißig Vaterunser für
ihn beten. Die Speise, die man sonst einem Bruder gibt, reiche man für die
Seele des Toten an sieben Tagen den Armen.

Die Sorge des Meisters um die Brüder (Regel 34)

In der Bundeslade lagen Manna und Aaronstab nebeneinan-der24, als Zeichen
gütig helfender Barmherzigkeit und gerecht strafender Zucht. Deshalb soll
der Meister, der über allen steht, den Brüdern in seinen guten Werken ein
Vorbild sein, die Un-ruhigen meistern, den Kranken helfen, die Kleinmütigen
auf-richten und zu allen langmütig sein. Er trage in der Hand aber auch die
Zuchtrute und den Stab - nach des Propheten Wort die wachende Rute25 - damit er
in der Nacht wache über seine Herde, sie wahre vor dem tödlichen Schlaf der
Trägheit und wachsam die Versäumnis des heiligen Dienstes durch die Trägen
verhüte26. Jeden Ungehorsam soll er strafen mit dem Eifer der Gerechtig-keit.
Der Stab sei ein Zeichen des Mitfühlens und väterlicher Milde allen, die
kranken Mutes und durch Traurigkeit gebrochen sind, er sei ein Halt, der die
Schwäche festige und stark mache, da-mit nicht die Verzweiflung die Einsamen
verschlinge.

Die gegenseitige Ermahnung und Anklage (Regel 35)

Wenn ein Bruder eines anderen heimliche Schuld bemerkt, so bewege er ihn
brüderlich und in Frieden zur Reue und Beichte. Hat er sich aber öffentlich
gegen sein Heil und die Ehre des Hau-ses verfehlt, so unterlasse er es nicht,
ihn zu mahnen, daß er sein Vergehen demütig dem Meister und den Brüdern
bekenne. Folgt er dieser Mahnung nicht und wird er durch mehrere Zeugen vor dem
Meister überführt, so soll er sich ganz der härtesten Buße unterwerfen.

Die Buße der Brüder (Regel 36)

Wenn ein Bruder in anderer Weise durch Wort oder Werk leicht gefehlt hat,
so soll er freiwillig seine Schuld bekennen und Genugtuung leisten. Wird die
leichte Schuld nicht zur Gewohn-heit, so mag sie eine leichte Buße finden.
Will einer seine Schuld verbergen und entdeckt sie dennoch ein anderer, so
soll die Schuld um so schwerer gebüßt werden. Ist das Vergehen schwer, so
wird der Schuldige von der Gemeinschaft der Brüder getrennt und darf nicht am
selben Tisch sitzen, sondern muß gesondert essen. Er muß sich dem Willen und
der Anordnung des Meisters und der Brüder ganz unterwerfen, damit er am Tage
des Gerichtes errettet werde.

Die Unveränderlichkeit und Festigkeit der Regel (Regel 37)

Der Meister hat die Gewalt, nach reiflicher Überlegung von den vorher
angeordneten Gesetzen zu befreien, entsprechend der Zeit, den Gebieten, den
Personen, nach der Notwendigkeit und dem Nutzen der Geschäfte.
Doch über die drei Grundfesten hat auch der Meister keine Macht.
- Hier schließt die Regel. -

Die Gesetze1


Von der Liebe (Gesetz 30)

Wir lesen, daß Salomon den Tempel Gottes und alles, was in ihm war, mit
Gold bedecken und goldene Schilde herstellen ließ2. Dem Gotteshaus unserer
Ritterschaft würden Zier und Wehr fehlen, wäre es ohne das Gold der Liebe. Die
Liebe ist die Grundfeste des geistlichen Lebens, ist Kraft und Trost all
denen, die sich mühen, Frucht und Lohn allen, die ausharren. Ohne die Liebe
sind weder Orden noch Werk heilig, sondern nur Schein der Heiligkeit3.
Die Brüder sollen in jeder Weise die Liebe hochhalten, nicht nur
vermeiden, sich herauszufordern und zu kränken, sondern nach den Worten des
Evangeliums4 wetteifern, damit sie durch gegen-seitige Dienste, durch Dienste der
Liebe, die Erhöhung erlangen.

Vom Gehorsam (Gesetz 29)

Weil wir durch Ungehorsam gefallen sind und durch Gehorsam uns wieder
erheben müssen, sollen die Brüder demütig gehorchen und in allem den eigenen
Willen brechen. Durch Züchtigungen, Tadel und strenge Bußen sollen die
Widerspenstigen gebeugt werden; denn schont man sie, so wird die Kraft des Orden
ge-schwächt. Es ist zu beobachten, daß der Befehl und Auftrag des Meisters
Kraft hat, die gleich der Kraft der Gebote5 ist, und wer seinen Befehl und
Auftrag nicht ausführt, soll Strafe erhalten gleich denen, die die Gebote
übertreten.

Das Lernen des Glaubens (II e)

Der Glaube ist ohne Werke tot6, und tot sind auch die Werke ohne Glauben.
Deshalb gebieten wir, daß die Brüder, die in den Orden auf-genommen werden
wollen, das Vaterunser, Ave Maria und das Glaubensbekenntnis innerhalb
eines halben Jahres lernen müssen, falls sie es bisher vernachlässigt haben.
Können sie diese Gebete nach Ablauf eines halben Jahres noch nicht, so
büßen sie es mit drei Tagen7 oder solange es der Meister oder die Brüder für
notwendig halten. Geschieht es aber, was ferne sei, daß sie diese auch nach
der Hälfte des Jahres noch nicht gelernt haben, so sollen sie den Mantel so
lange verlieren, bis der Meister und die Brüder es ihnen erlassen. Es sei den
Priesterbrüdern in den einzelnen Häusern übertragen, die No-vizen einzeln
ohne Zeugen zu prüfen, ob sie das Vaterunser, Glaubensbekenntnis und Ave Maria
können.
Die Geißelung (Gesetz II)

Weil unsere Brüder die Geißelung oft in verschiedener Weise zu empfangen
pflegen - nach den verschiedenen Gebieten und ihrem eigenen Verlangen -, so
gebieten wir, daß sie um der Ein-heitlichkeit willen die Geißelung gemeinsam
und zu bestimmter Zeit empfangen sollen: dreimal in der Woche während der
Fasten vor dem Fest der Geburt unseres Herrn und vor dem Osterfest, und zwar
am Montag, Mittwoch und Freitag, außer-dem an allen Freitagen des Jahres,
außer den Oktaven8 und den Festen mit neun Lesungen9. Befreit sind auch alle
Brüder, die unterwegs sind und außerhalb unserer Häuser herbergen. Die
kranken und schwachen Brüder, die die Kirche mit anderen besuchen, können mit der
Erlaubnis des Komturs die Geißelung unterlassen.

Die Plätze der Brüder beim Gottesdienst (Gesetz 16)

Jeder Bruder hat in der Kapelle einen Platz zu wählen, von dem er aus den
Gottesdienst hören kann. Wenn einer die Matutin oder die anderen Tageszeiten
verschläft oder gar beim Gottesdienst einschläft, so soll ihn sein Nachbar
wecken. Das ist auch in den Häusern zu beobachten.

Die Pflicht, die Gotteshäuser schön und würdig zu halten (Gesetz 22)

Die Brüder sollen liebevolle Sorgfalt darauf wenden, daß die Gotteshäuser
des Ordens nicht durch triefendes Wasser an den Wänden, durch Staub und
Schmutz und durcheinander gestellte Sitze in unwürdigen Zustand geraten, sondern
sie gründlich reini-gen und schmücken, wie es sich für Ordensleute ziemt.

Das Mahl der Brüder und des Meisters (Aus Gesetz 8)

Der Meister und alle gesunden Brüder sollen am Tische des Konvents sitzen
und das Gleiche essen und trinken.

Die Selbstzucht derer, die ein Amt verwalten (Aus Gesetz 6)

Alle Brüder, die ein kleines oder großes Amt verwalten, müs-sen sich darum
mühen, den anderen Brüdern das zu geben, was ihnen zukommt, oder es ihnen
versagen, aber freundlich und zu-rückhaltend, damit nicht durch sie anderen
Gelegenheit gegeben wird, Unruhe und Verwirrung zu stiften. Sie sollen den
anderen Diener sein, sich nicht als ihre Herren ansehen und ihnen nur das tun,
was sie auch für sich selbst erstreben, aber nicht das, was sie von sich
selbst fernhalten möchten.

Die Brüder, die ein Amt haben (Aus Gesetz 18)

Die Brüder, die Ämter verwalten, müssen auch selbst von sich aus umsichtig
alles tun, was sie können.

Priesterbrüder und Kleriker (Gesetz 2)

Die Brüder sollen die Priesterbrüder und Kleriker ehren und für sie in
allem Notwendigen vor den anderen sorgen; sind sie doch erhoben durch die
Heiligkeit der Weihe, die Würde des Am-tes, die Glut ihres geistlichen Lebens und
den Eifer in der Be-obachtung der Regel.

Die Notwendigkeit, die Ordensregel zu besitzen (Gesetz 17)

In den einzelnen Häusern muß eine geschriebene Regel vor-handen sein,
damit die anwesenden Brüder ihre Kenntnis der Regel vertiefen und erweitern
können. Sie sollen oft angehalten werden, die Regel, wie oben bestimmt ist,
häufiger zu hören, aber sie auch zu befolgen.

Das Verlesen der Regel (Aus Gesetz 27)

In allen Häusern sind die Regeln und Gewohnheiten10 drei-mal im Jahre den
Brüdern ganz zu lesen: in der Oktav vom Fest der Geburt des Herrn, vom
Osterfest und vor dem Feste Kreuz Erhöhung. In allen Kapiteln und an allen
Sonntagen sollen die Regeln und die Gesetze11, wenn es zweckmäßig ist, den Brüdern
teilweise gelesen werden.


Züchtigung und Strafe der Brüder (Aus Gesetz 33)

Im Alten Testament lesen wir, daß Heli, von dessen eigener Schuld nichts
geschrieben ist, verworfen wurde, weil er zu nach-giebig gegen seine Söhne
war und ihre Bestrafung versäumte12. Darauf soll man ganz den Eifer des
geistlichen Lebens richten, daß der Orden erhalten bleibe, die Sünder bestraft
werden und daß die einzelnen Gott die Gelübde erfüllen, die sie freiwillig
ge-leistet haben ... Wer die kleinsten Fehler nicht ausrottet, gleitet
allmählich in größere ab.
Wenn wir auch die großen Sünden vermeiden, so mögen wir uns doch hüten,
von den Sandkörnern verschüttet zu werden. Da nach dem Wort des Herrn13 auch
die weltlichen Leute für ihre müßigen Worte gerichtet werden, so müssen die
Brüder um so mehr die kleinen Fehler in diesem Leben ausmerzen, damit das
geistliche Leben sie vor dem Fegefeuer bewahre und das Gericht des Kapitels das
austilge, was im Fegefeuer brennen würde, auf daß bei ihrem Tode der Teufel
an ihnen nichts finde.

Ein zweites Kapitel über die Buße und Strafe der Brüder (Aus Gesetz 34)

Wer ermahnt und angeklagt wird, nehme ja nicht an, daß es Haß oder Neid
geschieht; er soll vielmehr die brüder-liche Zurechtweisung hinnehmen wie
einen Taubenkuß. Wir beschließen, daß die Vergehen gerecht bestraft werden,
damit die Regeln dieses heiligen Ordens die Brüder bewahren vor den Verdrehungen
schlechter Menschen, die oft um geringer Sache willen oder ganz
unberechtigt dem Ruf der heiligen Männer schaden wollen.

Die schwerere Schuld (Aus Gesetz 38)

Für schwerere Schuld wird die Jahresbuße verhängt: Der Schuldige soll ein
Jahr mit den Knechten leben, mit dem Ge-wand ohne Kreuz dienen, bei den
Knechten essen, an drei Tagen der Woche bei Brot und Wasser fasten - doch sind
zwei Tage der Macht und der Gnade des Komturs und der Brüder überlassen. An
allen Sonntagen soll er nach verlesenem Evangelium vom Priester die Geißelung
empfangen, falls er durch öffentliche Schuld bei vielen weltlichen Leuten
Ärgernis erregt hat oder durch unentschuldbare Tat die Ehre des Hauses
geschädigt hat ... Ist die Schuld sehr schwer oder ist sie sehr lange oder zu oft
verübt worden oder büßt der Schuldige widerwillig, so soll das Gericht des
Komturs und der Brüder beschließen, daß die Strafe erschwert werde: Der
Schuldige soll in Eisen gelegt und in den Kerker geworfen werden. Es kann die
Jahres-buße um ein Jahr oder weniger verlängert werden; man mag ihn auch ewig
im Kerker halten.

Die schwerere Schuld14 (Aus Gesetz 38)

Weil die Armut eine der Grundfesten des Ordens ist, einige sie aber
schlecht beobachten und in die Gefahr der Verdammung stürzen, gebieten wir, um
diese Pest völlig auszumerzen: Der Bruder, der bei seinem Tode überrascht wird,
Eigentum zu haben, oder15 überführt wird und das Gut nicht vorher
zurückerstat-tet hat, der soll als Zeichen der ewigen Verdammnis kein christliches
Begräbnis finden16, sondern auf dem Düngerhaufen oder auf freiem Felde
verscharrt werden.

Die schwerste Schuld (Gesetz 39)

Schwerstes Vergehen ist es:
wenn ein Bruder durch Simonie oder Betrug in den Orden eintritt;
wenn ein Bruder jemanden durch Simonie aufnimmt;
wenn ein Bruder beim Eintritt auf die Fragen Dinge, die ein Hindernis für
die Aufnahme bilden, verschweigt;
wenn ein Bruder feige von der Fahne oder aus dem Heere flieht;
wenn ein Bruder von der katholischen Kirche abfällt oder zu denen geht,
die den christlichen Namen lästern und bei ihnen bleiben will - selbst wenn er
den Glauben nicht verleugnet;
wenn ein Bruder Sodomie begeht.
Die ersten drei Vergehen: wenn einer sich den Orden durch Si-monie
erschleicht oder ein Bruder einen anderen durch Simonie aufnimmt oder wenn ein
Hindernis für die Aufnahme verschwie-gen wird, können durch die Gunst der
Begnadigung17 und durch die Zustimmung der Brüder gesühnt werden. Die Schuldigen
kön-nen durch diese besondere Gnade im Orden behalten werden oder ihn
wiedergewinnen, wenn sie ihn verloren haben. In den an-deren drei Fällen gibt es
keine Sühne und keine Begnadigung. Die Schuldigen haben den Orden auf ewig
verloren18.

Die schwerere Schuld19 (Aus Gesetz 42)

Die Priesterbrüder sollen nicht mit den anderen Brüdern büßen, sondern
allein.

Die schwerste Schuld20 (Gesetz 44)

Fällt ein Priesterbruder in die schwerste Schuld, so soll er nach der oben
genannten Unterscheidung der Schuld bestraft werden.
Es wird aber hinzugefügt, daß der Verräter des Beichtgeheim-nisses zu
denen gerechnet werden soll, die die Gesundheit des Or-dens als Schlacke für
ewig ausscheidet.

Das Kapitel (Aus Gesetz II)

Die Brüder sollen an allen Sonntagen in ihren Häusern oder auch im Lager
Kapitel halten, wenn es möglich ist.
Wir gebieten, daß die Brüder, denen durch das Generalkapitel ein Amt
anvertraut wurde, sich jährlich verantworten und ihre Ämter dem Kapitel
zurückgeben. Diejenigen, denen ohne Kapitel irgendwelche Ämter übertragen wurden,
sollen sich vor dem Komtur und denen, die dieser beruft, verantworten - nicht
aber vor dem Kapitel - und die Ämter zurückgeben.

Kaufen und Verleihen (Gesetz I f)

Kein Bruder soll ohne Erlaubnis des Meisters oder des Land-komturs für
mehr als eine Mark Silbers21 kaufen und auch nicht einem oder mehreren eine
Mark oder Dinge in ihrem Wert leihen. Wenn es möglich ist, soll es überhaupt
vermieden werden auszu-leihen.

Das Verbot, nachts Geld zu behalten (Gesetz 5)

Den Brüdern, die kein Amt haben, ist es nicht gestattet, ohne Erlaubnis
des Komturs, nachts Geld zu behalten; sie sollen mit dem Gelde Ausgaben
bezahlen oder es sofort zurückgeben, außer den Brüdern, die die Geschäfte des
Hauses führen.
Den Brüdern kommt es zu, das Gemeinsame und Notwen-dige zu lieben, das
Unmaß, Eigentum, jede Sonderheit, unrech-ten Gewinn und alles, was Gefahren für
die Seele stiftet, zu meiden. Jeder aber soll sich so um die ihm
anvertrauten Dinge, Geschäfte und Ämter mühen, daß er Gott nicht durch die Schuld der
Versäumnis erzürne.

Federbetten (Gesetz I p)

Kein gesunder Bruder im Hause soll ohne Erlaubnis auf Fe-derbetten liegen,
außer den Gästen und Kranken.

Trinken (Gesetz I b)

In den Häusern sollen die Brüder ohne Erlaubnis außerhalb der Mahlzeiten
nichts trinken, es sei denn Wasser; erlaubt ist es sofort nach der Non oder
beim Abendtrunk und mit Gästen.

Das Verbot, Christen zu schmähen (Gesetz I q)

Kein Bruder darf es wagen, einen Christen Verräter oder Ab-trünningen zu
nennen oder sagen, daß ihm der Mund stinke oder daß er der Sohn einer Hure
sei und ähnliche Schmähungen.


Die Gewohnheiten1

Zur Wahl des Hochmeisters (Aus Gewohnheit 3)

Vor der Wahl sollen die Regel und die Gewohnheiten2 ge-lesen und die
Votivmesse zum Heiligen Geist gesungen werden. Jeder Bruder betet fünfzehn
Vaterunser.

Die Wahl des Hochmeisters (Aus Gewohnheit 4)

Die dreizehn Wähler des Hochmeisters sind:
Ein Priester, acht Ritterbrüder, vier andere Brüder3 ... Sie wählen in
lauterer Gesinnung den Bruder zum Hochmeister, den sie als den geeignetsten
und auch würdigsten für dieses Amt er-kannt haben, damit er der Führer der
anderen sei...
Wer die Stelle des Meisters vertritt, soll den Wählern ein-schärfen, daß
die ganze Ehre des Ordens, das Heil der Seelen, die Kraft des Lebens, das Maß
der Gerechtigkeit und die Wah-rung der Zucht abhängen von einem guten
Hirten.

Die Art der Wahl (Aus Gewohnheit 6)

(Nach der Wahl) stimmen die Priesterbrüder feierlich das Te Deum an, die
Glocken werden geläutet. Der Bruder, der das Amt des Meisters vertrat, führt
den Auserwählten vor den Al-tar und übergibt ihm vor den Brüdern mit Ring
und Siegel das Amt. Er mahnt ihn, den Orden und das Haus so zu führen, daß er
im Jüngsten Gericht sicher bestehen kann und Lohn empfange nach seinen
Verdiensten. Dann küßt der Hochmeister den Prie-sterbruder und den, der ihm Ring
und Siegel überreichte.

Die Pflicht des Hochmeisters und der Komture, guten Rat zu beachten
(Gewohnheit 7)

Es ist gut, daß der Hochmeister, der die Stelle Christi vertritt, und auch
die Komture, die unter ihm sind, eifrig Rat suchen und gutem rat beharrlich
folgen. Liest man doch im Buche der Sprichwörter: Gut steht´s dort, wo
viele Ratgeber sind4.


Das Aufnahmeritual, Gebet und Schlußwort des Ordensgesetzes1

Wenn der Meister oder der, der Gewalt hat, Brüder aufzu--nehmen, zusammen
mit den Brüdern die Aufnahme eines neuen zuläßt, soll ein Bruder aus dem
Kapitel zu dem gesandt werden, der aufgenommen werden soll und ihn über das
Aufnahme-ritual belehren. Wenn er vor den Meister oder Komtur und das Kapitel
kommt, kniet er nieder und spricht:
"Ich bitte Euch und die Brüder, daß ihr mich um Gottes willen und zum Heil
meiner Seele in Euren Orden aufnehmt."
Wer das Kapitel führt, soll ihm antworten:
"Die Brüder wollen Eure Bitte gnädig erhören, wenn ihr nicht mit einem
Hindernis in den Dingen belastet seid, die Euch dargelegt werden. Zuerst fragen
wir: Habt Ihr Euch einem Orden oder in ehelichem Versprechen einer Frau
verbunden? Habt Ihr irgendeine versteckte Krankheit? Seid Ihr irgend-einem
etwas schuldig oder seid Ihr zu Rechenschaft verpflich-tet, wodurch das Haus
belastet werden könnte? Seid Ihr Leib-eigner eines Mannes? Wenn Ihr von diesen
Dingen etwas verschweigt und es nach Eurem Eintritt offenbar wird, so werdet
Ihr aus dem Orden ausgestoßen."
Wenn er erklärt, durch diese Dinge nicht gehindert zu sein, soll der
Komtur oder ein anderer, der Kenntnis davon hat, ihm das vorlegen, wozu er sich
verpflichten soll:
Das Heilige Land und die anderen Länder, die dem Orden gehören, gegen
Feinde zu verteidigen; den Kranken und dem Orden zu dienen; eine Kunst, wenn er
eine solche beherrscht, nur dort und nur dann auszuüben, wenn es der Meister
gestattet; die geheimen Beschlüsse des Meisters und des Kapitels
ver-schwiegen zu bewahren; nicht ohne Urlaub vom Orden wegzu-gehen; die Regel und die
Statuten des Ordens zu beobachten.
Hierauf soll er nach der Probezeit gefragt werden. Weist er eine solche
zurück, so soll er die Hände auf das (Evangelienbuch)2 legen und, wenn er der
Schrift unkundig ist, folgende Worte nachsprechen, wie sie ihm vorgesprochen
werden:
" Ich ... N.... gelobe und verspreche Keuschheit, Entsagung von Eigentum
und Gehorsam gegen Gott, die selige (Jung-frau) Maria und Euch Bruder N., dem
Meister des Ordens der Deutschen Brüder, daß ich Euch und Euren Nachfolgern
gehorsam sein werde bis in den Tod."
Wenn ihn nicht der Meister, sondern ein anderer Bruder auf-nimmt, soll er
sagen:
" ... und Dir Bruder R., dem Stellvertreter des Meisters Bruder N..., usw.
..., daß ich ihm und seinen Nachfolgern gehorsam sein werde bis zum Tod."

Danach soll man ihn einkleiden, wie es in der Regel, im Ka-pitel über die
Aufnahme, steht.
Wenn er eine Probezeit verlangt, soll es geschehen nach des Meisters und
der Brüder Anordnung.
Den3 Brüdern, die man in diesen Orden aufnimmt, soll man (nur) Wasser und
Brot und alte Kleider geloben (zusichern).

Segnung des Schwertes zur Ritterweihe

"Segne, o Herr, heiliger Vater, durch die Anrufung Deines Namens, durch
die Ankunft Deines Sohnes, unseres Herrn Jesus Christus, und durch die Gabe
des Heiligen Geistes dieses Schwert, mit dem dieser Dein Diener heute umgürtet
zu wer-den begehrt. Durch dieses Schwert geschützt, möge er durch keinen
Kriegssturm in Verwirrung geraten, sondern in allem glücklich siegen und durch
Deinen Schutz immerdar unverletzt bleiben: Durch unseren Herrn Jesus
Christus, Deinen Sohn, der mit Dir lebt und herrscht in der Einheit des Heiligen
Gei-stes, Gott von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen."

2. Segnung des Ritters

"Wir bitten Dich, o Herr,: Erhöre unsere Bitten und segne gnädig diesen
Deinen Diener, der heute in Deiner Einwilligung mit dem Kriegsschwert umgürtet
wird, damit er gegen die Grausamkeit aller boshaften Heiden ein Verteidiger
und Schir-mer der Kirchen, Witwen, Waisen und aller Deiner Diener sei;
allen aber, die den heiligen Glauben bekämpfen, sei er Furcht und Schrecken."
Der Bruder wird mit dem Schwert umgürtet. Dann folgt der Psalm "Mein Herz
strömt aus ein hehres Lied" (Ps 44, 2 - 5).
"Ich weihe mein Lied Dir, o König,! Meine Zunge sei eines
Schnellschreibers Griffel. Schön bist Du, schön vor den Men-schenkindern. Anmut umspielt
Deine Lippen. Ja, ewig hat Gott Dich gesegnet. Gürte Dein Schwert um die
Hüften, Du Held, Deine strahlende Wehr!"
Darauf:
"Ehre sei dem Vater (und dem Sohne und dem Heiligen Geist, wie es war im
Anfang, so auch jetzt und alle Zeit und in Ewigkeit. Amen.)
Herr, erbarme Dich unser,
Christus, erbarme Dich unser,
Herr, erbarme Dich unser.
Vater unser ...
Und führe uns nicht (in Versuchung, sondern erlöse uns von dem Übel).
Heil sei Deinen Dienern,
die auf Dich hoffen, Herr und Gott!
Nichts vermöge der Feind wider ihn,
und der Sohn der Bosheit schade ihm nichts.
Schicke ihm Hilfe vom Heiligtum,
und von Sion aus beschütze ihn.
Sei ihm ein fester Turm
Im Angesicht des Feindes.
Herr, erhöre mein Gebet,
und laß mein Rufen (zu Dir kommen)
Der Herr sei mit Euch
(und mit Deinem Geiste)
Lasset uns beten!

Charch schrieb am 18.10. 2000 um 06:47:11 Uhr zu

Ritterorden

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»Der Deutsche Ritterorden- Teil 5

Sagen sie aber, daß sie dieser Dinge nicht schuldig sind, so soll ihnen der
Meister diese Dinge vorlegen und ihn damit an den Orden binden: das erste
ist, daß er gelobt, den Siechen zu dienen, das zweite, daß er gelobt, das
Heilige Land und die anderen Lande, die dem Orden gehören, vor Feinden Got-tes
zu beschirmen, wenn man es ihm befiehlt. Das dritte ist, wenn ein Bruder
irgendeine Kunst versteht, so soll er es dem Meister sagen, sie nach dessen
Willen und seinem Vermögen ausüben. Er soll auch geloben, das Kapitel und den
geheimen Rat des Meisters geheimzuhalten und nicht ohne Erlaubnis den Orden
zu verlassen, um ein anderes Leben zu führen; er soll die Regel und die
Gewohn-heiten des Ordens halten.
Wenn die Neuaufgenommenen dies gelobt haben, so soll man sie fragen, eine
wie lange Probezeit sie wünschen. Wollen sie gar keine, so mag man sie
sofort aufnehmen. Dann sollen sie ihre Hände auf die Bibel legen und die Worte
sprechen: >> Ich gelobe Keusch-heit meines Leibes und Armut und Gehorsam Gott
und Sankt Maria und Euch, dem Meister des Ordens vom Deutschen Hause, und
Euren Nachkommen nach den Regeln und Gewohnheiten des Ordens, Gehorsam bis zum
Tode.<< Hält ein anderer als der Meister das Kapitel, so empfängt dieser
das Gelübde mit denselben Worten. Wenn dies getan ist, soll man ihm das
Ordenskleid, wie man es im Kapitel trägt, geben, wie es Gewohnheit ist.
Es folgt dann der Schwertsegen: Segne Herr, Heiliger Vater, durch Anrufung
deines Namens und durch die Ankunft deines Sohnes, unseres Herrn Jesus
Christus, und durch die Gabe des Heiligen Geistes dieses Schwert, mit dem dieser
dein Diener heute umgürtet zu werden wünscht, auf das er, mit ihm
geschützt, durch keinen Kriegssturm in Verwirrung gerate, sondern in allem glück-lich
siege und durch deinen Schutz immerdar unverletzt bleibe durch unseren
Herrn Jesus Christus, deinen Sohn, der mit dir lebet und regieret in Einheit mit
dem Heiligen Geiste, Gott in alle Ewigkeit, Amen.

Segnung des Ritters: Erhöre, Herr, unsere Bitten und würdige dich, diesen
deinen Diener, der heute mit deiner Gnade mit dem Kriegs-schwert umgürtet
wird, zu segnen, auf das er ein Verteidiger und Schirmer der Kirchen sei, der
Witwen, Waisen und aller derer, die dir dienen, gegen die Grausamkeit aller
bösen Heiden und so ein Schrecken sei aller derer, die gegen den heiligen
Glauben kämpfen.
Hierauf wird der Bruder mit dem Schwerte umgürtet, dann folgen Gesang von
Psalmen und Gebete.

Gebet der Brüder: Brüder, bittet unseren Herrgott, daß er die heilige
Christenheit tröste mit seiner Gnade und seinem Frieden und sie vor allem Übel
zu bewahren geruhe. Bittet auch unseren Herren für unseren geistlichen Vater,
den Papst, und für das Reich und für alle Häupter und Prälaten der
Christenheit, weltliche und geist-liche, und auch für alle geistlichen und
weltlichen Richter, daß sie der heiligen Christenheit so Frieden und gutes Gericht
schenken, daß das Gericht Gottes nicht über sie ergehe.
Bittet auch für unseren Orden, in dem uns Gott gesammelt hat, daß der Herr
ihn zunehmen lasse an Gnade, an Zucht, an geist-lichem Leben und daß er
allen, die in ihm oder in anderen Orden sind, alles das nehme, was wider sein
Lob und seinen Willen ist.
Bittet auch für unseren Hochmeister und für alle Gebietiger unseres
Ordens, denen Land und Leute befohlen sind, und für alle Brüder, die getreulich
ein Amt unseres Ordens verwalten, daß sie dem Orden und ihren Ämtern also
vorstehen, daß sie von Gott nimmer geschieden werden.
Bittet auch für die Brüder, die kein Amt haben, daß sie ihre Zeit nützlich
zubringen und eifrig sind beim Gottesdienst, auf daß es denen, die ein Amt
haben, und ihnen selber zu Nutz und From-men sei.
Bittet auch für alle, die in Todsünde verfallen sind, daß ihnen Gott in
seiner Gnade bald darauf helfe, damit sie der ewigen Pein entgehen.
Bittet auch für alle die Länder, die vor der Heidenschaft liegen, daß
ihnen Gott mit seinem Rate und seiner Kraft zur Hilfe komme, daß Gottes Glaube
und Liebe darinnen ausgebreitet werde, also daß sie allen ihren Feinden
widerstehen.
Bittet auch für alle die Freunde und Vertrauten des Ordens und für alle,
die uns je Gutes taten oder noch tun wollen, daß Gott ihnen lohne.
Bittet auch für alle, die uns ihr Erbe und Gut als Almosen ge-geben haben,
daß sie Gott tot oder lebendig nimmer von sich scheiden lasse.
Namentlich gedenket Herzog Friedrichs von Schwaben und König Heinrichs,
seines Bruders, der dann Kaiser wurde, und der ehr-samen Bürger von Lübeck und
Bremen, die unseres Ordens Stifter waren. Gedenket auch Leopolds von
Österreich, Herzog Konrads von Masovien und Herzog Sambors von Pommern, die uns
ihr Almosen freiwillig gespendet haben. Gedenket auch unserer toten Brüder und
Schwestern.
Ein jeglicher gedenke auch der Seele seines Vaters, seiner Mutter, seiner
Geschwister und aller seiner Freunde. Gedenke auch ein jeg-licher der
elenden Seelen, die niemand haben, daß ihnen Gott gebe die ewige Ruhe. Requiscat
in pacem. Amen.

Unheilvolle Tage. (Die unheilvollen Tage stehen in den deutschen
Handschriften am Schlusse der Statuten.)

Man soll wissen, daß die Meister von Paris und die Astrologen
zweiunddreißig Tage im Jahre herausgefunden haben, die gefähr-lich sind und
besorgniserregend; darum raten sie, man solle in diesen Tagen nichts beginnen, denn es
würde zu keinem guten Ende kommen; wird einer verwundet, so stirbt er im
Laufe des Jahres, bringt eine Frau ein Kind zur Welt, so lebt es nicht lange,
und bleibt es wirklich am Leben, so wird es nie reich, nimmt ein Mann ein
Weib, so ergeht es ihm nicht wohl; und was man auch beginnen mag, es wird weder
gut noch nütze. Dies sind die Tage, die man meiden soll:

Im Harman (Januar) sechs: den 1., 2., 5., 7., 8., 15.
Im Hornung (Februar) drei: den 16., 17., 19.
Im März vier: den 15., 16., 17., 18.
April hat drei: den 6., 7., 15.
Der Mai hat drei: den 7., 15., 17.
Der Brachmonat (Juni) hat einen: den 6.
Heumonat (Juli) hat zwei: den 15., 17.
Oustmân (August) hat zwei: den 19., 20.
Habirmân (September) hat zwei: den 16., 18.
Herbistmân hat einen: den 6
Windemân hat zwei: den 16., 17.
Wintirmân hat drei: 6., 7., 15.

»Der Deutsche Ritterorden.«;

Charch schrieb am 18.10. 2000 um 06:29:06 Uhr zu

Ritterorden

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Das
Grundgesetz des Deutschen Ritterordens


Der Prolog

1. Im Namen der heiligen Dreifaltigkeit künden wir allen, die jetzt leben
und noch leben werden, wie dieser Orden des Hospitales St. Marien vom
Deutschen Hause in Jerusalem be-gründet wurde, von wem und zu welcher Zeit. Im
Jahre 1190 nach der Geburt unseres Herrn, zur Zeit, als Akkon mit Gottes Hilfe
von den Christen aus den Händen der Ungläubigen zurück-gewonnen wurde,
waren in dem Heere einige wackere Männer aus Bremen und Lübeck, die um der Güte
unseres Herrn willen sich der zahlreichen Gebrechen erbarmten, an denen die
Kranken im Heere Litten. Sie richteten dieses Spital ein unter dem Segel
einer Kogge. Dort brachten sie die Kranken mit großer Liebe unter und pflegten
sie voller Eifer. Dieses kleine Beginnen schützten und erhoben Herzog
Friedrich von Schwaben und andere hohe Herren: der Patriarch von Jerusalem, der
König Heinrich, der Herzog Heinrich von Brabant, der Führer des Heeres, der
Meister des Spitales St. Johannes, der Meister der Templer, die Erzbischöfe
und hohen Herren dieses Reiches. Auf ihren Rat sandte Herzog Friedrich von
Schwaben Boten übers Meer zu seinem Bruder, dem König Heinrich, der damals
Kaiser war. Er sollte beim Papst Cölestin erwirken, daß er das Spital bestätige
und ihm den Dienst an den Kranken übertrage – gemäß der Aufgabe der
Johanniterund das Amt der Ritterschaft – gemäß der Aufgabe der Templer . Dieses
geschah: Das Leben nach beiden Orden und ihre Freiheiten wurden durch die
Gnade unseres Herrn und die Güte des Papstes bestätigt und diesem Spitale
verliehen. Diese Form des Lebens ist nicht nur begründet von Menschen hier auf
Erden, sondern auch von Gott im Himmelreich.
2. Wir lesen im Alten Testament, daß der große Patriarch Abraham mit 38
Knechten für die Befreiung seines gottes-fürchtigen Bruders stritt und die
Unschuldigen aus der Gefangenschaft befreite. Als Abraham von der Vernichtung
der -nige zurückkehrte, brachte ihm der König und Priester Melchi—sedech
als Gaben Brot und Wein mit dem Segen des Aller-höchsten, durch dessen Schutz
die Feinde in seine Hand gegeben wurden. In dieser Zeit begann der Kampf
der Ritterschaft der Gläubigen gegen die Scharen der Heiden. Da offenbarte der
Hei-lige Geist dem, der das höchste Amt in der Kirche hat, wie sehr er
solche Ritter begünstigen und lieben müsse, daß er sie segnen und aufnehmen
solle in den Schutz der Kirche und daß er durch Verleihung von Vorrechten und
Privilegien die Geschenke bestätigen solle, die den Rittern des Gekreuzigten
von den Leuten gegeben werden.
3. Diese Ritterschaft, die schon vorgebildet ist in der Ritter-schaft des
Himmels und der Erde, ist die einzige, die an Stelle Christi die Schmach des
Kreuzes leiden soll und gelobt hat, das Heilige Land, das den Christen
zusteht, von der Unterdrückung durch die Heiden zu befreien. Sieht doch Johannes
die streitende Kirche unter dem Bilde des neuen Jerusalem vom
triumphie-renden Herrn aus dem Himmel herabsteigen und, vereint mit den Heerscharen der
himmlischen Mächte, mit ganzer Kraft streiten für Gott und den Widersacher
vernichten. Dieses Gesicht mahnt uns, daß die streitende Kirche Ritter haben
muß, deren Amt es ist, die kirchenfeindliche Zwingherrschaft der Ungläubigen
zu bre-chen. Damit bestimmte der Allerhöchste in allem den Pflichten-kreis
der Gläubigen, entsprechend dem Rang und Amt der Engel Gottes.
Mit diesem Bilde steht in Einklang das Zeugnis aus dem Heiligen Lande;
denn unter Moses, Josue und anderen Rich-tern in Israel erwählten die Richter
Gottes einen neuen Krieg, den ihnen der Herr gebot . Sie fielen wie die Löwen
in das Land ein, vernichteten von Grund auf die Enakiter und die übrigen
feindlichen Einwohner des Landes, die Erben der ungeheuren Bosheit. Verschont
wurden nur jene, die zur Belehrung des Gottesvolkes und als ihre Knechte
dienen sollten. Zugleich mit der fortschreitenden Vollendung der Zeit wuchsen
auch die Vorbilder des Ordens, denn mit der Liebe Gottes wurde David zum
König über das Reich erhöht. Als großer Prophet der kom-menden Dinge bildete er
vor die ausdrucksvollen Merkmale die-ser Ritterschaft: Er machte die
Scharen der Kerether und der Phelether zu engsten Gliedern seines Gefolges , deren
Amt es war, alle zu vernichten, die ihm nach dem Leben trachteten, die
Untertanen zu verteidigen und zu schirmen zu ihrem Heil. Be-zeichnete doch ihr
Name die Aufgabe, Wächter seines Hauptes zu sein. Denn der Name „Kerether"
wird ausgelegt als „Vernichter» (der Feinde), der Name „Phelether« als
Retter". Als Prophet, erleuchtet vom Heiligen Geist, schaute David im
Ge-genwärtigen das Künftige voraus, und durch das Beispiel seiner Leibwache lehrte er,
daß in künftigen Zeiten Christus, das Haupt der Kirche, Ritter haben müsse,
die ihr Leben wagen und das heilige Schwert um ihre Hüften gürten , damit sie
als Helden Israels das Grab des wahren Salomon umschreiten und die
nächtlichen Schrecken des finsteren Unglaubens von den Grenzen der Christenheit
vertreiben. Wir gedenken auch des rühmlichen und gotteswürdigen Kampfes der
Makkabäer. Sie nährten sich in der Wüste von Kräutern, um frei zu bleiben von
der Verunreinigung . Erfüllt vom Eifer für das Gesetz und den Glauben,
vernichteten sie mit Hilfe Gottes Antiochus Ephi-phanes, die Wurzel des Übels, der
das Volk Gottes zum Götzen-dienst und zur Hurerei zwingen wollte ,
reinigten von neuem das Heiligtum, eroberten es zurück und schenkten dem Lande
wieder den Frieden.
4. Diesen Kriegen ist dieser heilige ritterliche Orden vom Spi-tal St.
Marien der Deutschen in Jerusalem entschlossen nach-gefolgt. Er ist würdig,
geschmückt zu sein mit ehrenvollen Glie-dern, rühmlich bestimmt zu
verschiedenen Ämtern, die Gott wert sind. Sie sind Ritter und auserwählte Krieger, die
aus Eifer für das Gesetz des Vaterlandes mit starker Hand die Feinde des
Glau-bens vernichten. Sie stießen aber auch über von Taten der Liebe, sind
Zuflucht für Fremde und arme Pilger. Ja, sie schrecken nicht zurück vor dem Unrat
und dienen in tiefer Liebe und mit glühen-dem Geist den Kranken in den
Spitälern.
5. Unter den Gliedern des Ordens sind Priester, die ein wür-diges und
notwendiges Amt haben. In der Zeit des Friedens sollen sie ein Licht sein unter
den Brüdern, das heilige Opfer feiern, die Sakramente spenden und die Brüder
ermahnen, die Regel zu beobachten. Wird aber zu den Waffen gerufen, so
sollen sie den Brüdern „Traubenblut und den Saft des Maulbeer-baumes" zeigen
zum Gedächtnis unseres gekreuzigten Herrn, um sie zum Streite anzueifern. Sie
sollen die Gewissen der Ge-sunden und Kranken behüten, sie im Tode stärken
und in Be-harrlichkeit und Güte ihr Amt beginnen und vollenden. Einzelne
Päpste haben auf diesen besonderen Orden, der sich zum Nutzen der Kirche weit
ausbreitete, mit frohen Augen und voller Be-wunderung geschaut. Als Akkon von
den Christen erobert war, wurde dieser Orden auf die Bitte Herzog Friedrichs
von Schwa-ben und der Fürsten des Heiligen Landes und des Reichs be-stätigt
und mit vielen Privilegien, mit Vorrechten und Freiheiten ausgestattet.
Deshalb haben wir aus Liebe zu den Brüdern dieses Ordens ihre Regel, die
vorher ungeordnet und schwer ver-ständlich war, übersichtlich gemacht und
geordnet, wie es fol-gende Kapiteleinteilung beweist .
Hier endet der Prolog.

Die Regel1


Die Grundfesten der Regel: Keuschheit, Gehorsam und Armut (Regel 1)

Drei Dinge sind wahrhaft die Grundfesten jedes geistlichen Lebens und sind
in den Gesetzen der Regeln enthalten:
Das Gelübde ewiger Keuschheit, der Verzicht auf den eigenen Willendas
ist Gehorsam bis zum Tode, als drittes das Gelübde der Armutes fordert,
daß der ohne Eigentum lebe, der in den Orden eingegliedert wird. Diese drei
(Keuschheit, Gehorsam und Armut) gestalten den Ordensmann nach Christus, der
jungfräulich war und blieb in Geist und Leib, der bei seiner Ge-burt, als er
in Tücher gehüllt wurde, die völlige Armut auf sich nahm, die im Leben seine
Begleiterin war und auch im Tode, als er nackt am Kreuze hing. Er war dem
Vater gehorsam bis zum Tode und heiligte in sich selbst den Gehorsam durch
das Wort: „Ich bin nicht gekommen, meinen Willen zu tun, sondern den Willen
meines Vaters, der mich gesandt hat".2 Lukas bezeugt, daß Jesus mit Maria und
Joseph von Jerusalem hin-abzog und ihnen untertan war3.
Weil diese drei (Keuschheit, Gehorsam und Armut) die Grund-festen sind,
bleiben sie so unbeweglich, daß selbst der Hochmeister nicht die Macht hat,
jemanden von ihnen zu lösen; denn mit dem Bruch einer dieser drei wäre die
ganze Regel zerbrochen.

Die Erlaubnis, gemeinsames Eigentum zu haben (Regel 2)

Um der hohen Ausgaben willen für die vielen Personen und die Bedürfnisse
der Spitäler, der Ritterschaft, der Kranken und Armen können die Ordensbrüder
bewegliches und unbewegliches Gut haben als gemeinsamen Besitz des Ordens
und des Ka-pitels: Ländereien und Äcker, Weingärten, Grundstücke, Müh-len,
Festen, Pfarreien, Kapellen, Zehnten und ähnlicheswie es ihnen die
Privilegien verleihen. Sie können auch Knechte und Mägde zu ewigem Rechte besitzen.

Freiheiten und Rechtsgewährung (Regel 3)

Da jeder Orden sich der Privilegien, der Vorrechte und der Freiheiten der
Kirche erfreut, vom weltlichen Gerichte unabhän-gig zu sein, ist es billig,
daß auch dieser heilige Orden der Brüder des Hospitals Sankt Marien vom
Deutschen Hause in Jerusalem fortwährend fühle, daß er in den besonderen Schutz
des Heiligen Stuhles aufgenommen ist. Da aber ein solcher Schutz der Kirche
dem Recht keinesfalls widersprechen darf, so gebieten wir, daß die Brüder in
ihren Prozessen, die sie gegen jemand führen, unbeschadet der Freiheiten
ihrer Privilegien, nicht vor-sätzlich, boshaft und unwürdig diejenigen
bedrängen, mit denen sie Rechtsstreitigkeiten haben, und daß sie nicht
hinterhältige und betrügerische Ausflüchte suchen, wenn andere gegen sie klagen.

Häuser, in denen ein Spital sein soll (Regel 4)

Da in diesem Orden das Hospital vor der Ritterschaft war, wie aus dem
Namen klar hervorgeht, gebieten wir, daß im Haupthaus und dort, wo es der
Meister mit dem Rat des Kapi-tels beschließt, immer ein Spital sein soll. Wo man
ein bereits bestehendes Spital mit seinen Einkünften dem Orden übergeben
will, kann der Landkomtur es mit dem Rat der klügsten Brüder annehmen. In den
anderen Ordenshäusern, die ohne ein Spital sind, soll keines ohne die
besondere Anordnung des Meisters, der den Rat der klügsten Brüder gehört hat,
errichtet werden.

Die Aufnahme der Kranken in die Spitäler (Regel 5)

So soll man die Kranken in die Spitäler aufnehmen: Vor der Aufnahme eines
Kranken soll erwenn er noch kräftig genug ist und ein Beichtvater da ist
seine Sünden bekennen (beichten) und den Leib des Herrn empfangen, wenn
der Beicht-vater es rät. Anders soll man keinen Kranken aufnehmen. Falls der
Kranke Geld besitzt, soll es der Bruder, der dem Spital vorsteht, nur gegen
schriftliche Bestätigung annehmen. Er soll auch den Kranken ermahnen, für
sein Seelenheil zu sorgen. Wie auch immer der Kranke über sein Geld verfügt, so
soll es beobachtet werden.

Die Krankenpflege (Regel 6)

Nach der Aufnahme des Kranken in das Spital pflege man ihn sorgfältig,
gemäß dem Bescheid des Spittlers, der das für die Krankheit Erforderliche
geprüft hat. Im Haupthaus, das allen anderen voransteht, richte sich die Zahl der
Ärzte nach der Größe des Hauses und der Menge der Kranken. Nach dem Rat der
Ärzte und dem Vermögen des Hauses behandle man die Kranken barmherzig und
in Liebe. Man speise sie liebevoll noch vor den Brüdern. An den Sonntagen
lese man ihnen Epistel und Evangelium und besprenge sie in Prozession mit
geweih-tem Wasser. In den anderen Spitälern speise man die Kranken zu üblicher
Zeit. An den Sonntagen lese man ihnen Epistel und Evangelium und besprenge sie
mit geweihtem Wasserdie Prozession fällt fort, wenn es nicht der
Landkomtur oder Komtur anders bestimmen. Auch in diesen Häusern seien Ärzte nach
dem Beschluß des Komturs, der den Rat der Brüder ge-hört hat. Es soll sorgsam
darauf geachtet werden, daß in allen Spitälern den Kranken in der Nacht das
Licht nicht fehle. Die Kranken, die vor der Vesper sterben, können sofort
begraben werden, sterben sie nach der Vesper4, so begrabe man sie erst nach
der Prim des nächsten Tages, wenn es nicht der Pfleger des Spitals anders
bestimmt. Wir wollen auch, daß der Meister oder der, der die Macht von ihm hat,
allen Brüdern in den Spitälern die Sorge für Seele und Leib der Kranken und
ihre Pflege in Demut und im Geiste Gottes befiehlt. Daran halte man fest.
Die Komture sollen sich eifrig darum bemühen, daß den Kranken nicht das
Notwendige fehle. Verschmäht oder versäumt es ein Bruder, den Kranken das
Notwendige zu geben, so sollen die Brüder, die ihnen vorstehen, es dem Meister oder
Landkomtur melden und nach der Schwere der Schuld hart strafen. Der Bruder,
der die Sorge für die Kranken trägt, suche Helfer zu gewinnen, die die
Frömmigkeit und das Mitleid zu die-sem Dienste antreibt. Bemerkt er eine größere
Versäumnis, so lasse er sie nicht ungerügt. Komture und Brüder mögen nicht
vergessen, daß sie am Tage, da sie den Orden empfingen, fest versprachen,
ebenso den Kranken zu dienen wie das Amt der Ritterschaft zu hüten.

Sendung der Almosenbitter (Regel 7)

Wenn für die Kranken zuviel benötigt wird, so könnenge-mäß den
Ordensprivilegien – mit der besonderen Erlaubnis des Meisters oder Landkomturs
gewissenhafte Almosenbitter aus-gesandt werden. Diese sollen den Laien den Ablaß
des Papstes künden, das Volk ermahnen, das Spital mit dem Notwendigen zu
unterstützen, besonders aber ein gottesfürchtiges Leben füh-ren, damit sie
nicht durch ihr schlechtes Vorbild wie die Söhne Helis die Menschen vom Dienste
Gottes und an den Kranken zurückhalten5. Die Almosenbitter sollen in ihren
Ausgaben nicht unmäßig sein und bei ihren Fahrten durch das Land in den
Häusern des Ordens das dankbar annehmen, was die Brüder zu ihrer Kräftigung
reichen, nicht aber schroff Wei-teres verlangen.

Das kirchliche Stundengebet (Regel 8)

Die Kleriker und Laien sollen am Tage und auch in der Nacht gemeinsam zu
den festgesetzten Tageszeiten6 kommen. Die Kle-riker singen und beten nach
den Vorschriften des Ordens, die Laienob gegenwärtig oder abwesendbeten
für die Matutin dreizehn Vaterunser, für die anderen Tageszeiten sieben
außer der Vesper, für die sie neun Vaterunser beten. Ebenso viele Vaterunser
sollen sie beten für die Tageszeiten unserer Lieben Frau. Wenn die Laien die
Tageszeiten, auch die Tageszeiten unserer Lie-ben Frau, die Psalmen und
alles, was zum Stundengebet ge-hört, beten wollen, können sie, da die meisten
Laien das Lesen beherrschen, mit der Erlaubnis des Komturs gemeinsam mit den
Klerikern beten. Die Vaterunser der Laien sind ihnen dann erlassen. Den
Brüdern im Tagwerk sei es erlaubt, von den Tag-zeiten und dem gemeinsamen
Abendtrunk7 fernzubleiben, wenn die Notwendigkeit ihres Dienstes es erfordert. Zur
Matutin sollen die Brüder nach dem Eingangsvers und dem Hymnus sitzen; bei
der Lesung des Evangeliums, bei den Laudes und den Tageszeiten unserer Lieben
Frau stehen die Gesunden. In ihren Beträumen sollen sie sich zu jedem
Gloria Patri sitzend verneigen und aufrichtenaus Ehrfurcht vor der Heiligen
Dreifaltigkeit; wenn sie stehen, so mögen sie eine geziemende
Körpervernei-gung machen. Ob die Brüder während der Gebete sitzen oder stehen, es soll
niemand durch Tuscheln, zu lautes oder unordent-liches Beten die Andacht stören,
sondern sich vielmehr darum mühen, im Herzen mitzudenken und zu bewahren,
was er im Munde führt, denn er ruft zu Gott8.

Die Tage, an denen die Brüder den Leib des Herrn empfangen sollen (Regel
9)

Der Herr hat im Evangelium verheißen: Wer mein Fleisch ißt und mein Blut
trinkt, der bleibt in mir und ich in ihm9. Er wird in Ewigkeit den Tod nicht
schauen10. Deshalb gebieten wir, daß alle Brüder dieses Ordens siebenmal im
Jahr den Leib des Herrn empfangen: am Gründonnerstagda Christus dieses
Sakrament einsetzte, seinen Leib und sein Blut den Jüngern reichte und ihnen
auftrug, es zu seinem Gedächtnis zu feiern -; am Osterfest, Pfingstfest, zu
Mariä Himmelfahrt, am Feste Aller-heiligen, zum Fest der Geburt des Herrn und
an Mariä Lichtmeß. Es ist nicht gestattet, den Leib des Herrn seltener zu
emp-fangen, zumal es in anderen Orden Brauch ist, es häufiger zu tun.

Das Gebet für Lebende und Tote (Regel 10)

Die Brüder sollen sorgfältig darauf achten, daß die schul-digen Fürbitten
für die Toten, die schon vor dem Gerichte Got-tes stehen und rasche Hilfe
brauchen, nicht verzögern. Darum gebieten wir, daß der Ordenspriester für
jeden eben gestorbenen Bruder seines Hauses die Totenfeierlichkeiten begeht wie
es das Brevier des Ordens vorschreibt. Der Laienbruder aber soll für die
Brüder seines Konventes hundert Vaterunser beten. Das gleiche gilt für die
Brüder, die nicht in Konventen sind. Für die Brüder, die anderswo sterben, beten
sie täglich fünfzehn Vater-unser. Der Ordenspriester soll jährlich zehn
Messen für die Sün-den und das Heil der lebenden Wohltäter und Freunde des
Or-dens und für die ganze Ordensfamilie lesen, und auch zehn Messen für die
Toten. Die Kleriker beten dreimal den Psalter11 für die Lebenden und Toten. Die
Laienbrüder beten außer an den ihnen vorgeschriebenen Tagzeiten täglich
dreißig Vaterunser für die lebenden Wohltäter, Vertrauten und Freunde des Ordens
und ebenso viele für die Toten; doch sind sie nicht verpflichtet, diese
Vaterunser nüchtern, vor den Mahlzeiten, zu beten. Das Haus, dem ein Bruder
stirbt, gebe das beste Kleid des Toten den Armen. Mit der Speise und dem Trank,
die sonst dieser eine Bruder erhielt, diene man vierzig Tage hindurch den
Hungernden, weil das Almosen vom Tode befreit und nicht zuläßt, daß die
Seelen, die in Gnade hinscheiden, länger in der Pein bleiben12. Zu keiner Zeit im
Jahr soll ein Bruder ein anderes Almosen geben.

Die Kleidung der Brüder (Regel 11)

Den Brüdern dieses Ordens sei es erlaubt, Hemden, Unter-kleider, Hosen,
Laken und Bettzeug aus Leinen zu haben. Die Oberkleider müssen von geistlicher
Farbe sein. Die Ritterbrüder tragen weiße Mäntel als Zeichen der
Ritterschaft. Die anderen Kleider unterscheiden sich nicht von denen der übrigen
Brüder. Wir gebieten, daß jeder Bruder auf dem Mantel, dem Gewand und dem
Waffenrock ein schwarzes Kreuz trage und dadurch nach außen bekenne, daß er ein
Glied dieses Ordens ist. Die Brüder sollen Pelzwerk und Decken aus Schaf- und
Ziegenfellen haben – Ziegenfelle gebe man nur auf Verlangen. Die Schuhe
sollen ohne Schnüre, Schnallen und Schnäbel sein. Wer für Kleidung und Schuhe zu
sorgen hat, passe sie den Brüdern genau und ge-wissenhaft an, daß sie nicht
zu lang oder zu kurz, zu eng oder zu weit sind, sondern daß jeder sie selbst
ohne Schwierigkeit aus- und anziehen kann. Wenn es der Komtur nicht anders
anordnet – hinzufügt oder vermindert -, genüge den Brüdern als Bett-zeug ein
Bettsack, ein Tuch, ein Laken und eine Decke aus Lei-nen oder Wollstoff und
ein Kopfkissen. Wer neue Kleider er-hält, hat die alten zurückzugeben., Der
Bruder, der für die Klei-der zu sorgen hat, verteile diese (die alten
Kleider) an Knechte und Arme. Sollte einer, was ferne sei, freventlich danach
trach-ten, für die zugeteilten Waffen und Kleider bessere und schönere zu
erhalten, so gebe man ihm schlechtere, da er sich selbst ver-dient hat. Er prüfe
auch, wie weit ihm die Heiligkeit der inneren Haltung fehlt, da er sich so
sehr um das Äußere bemüht. Weil schon die Weltgeistlichen durch die Art der
Kleider ihren Stand nach außen zeigen sollen, ziemt es sich für die
Ordenspriester um so mehr, geistliche Tracht zu tragen.

Die Haartracht (Regel 12)

Alle Brüder lassen ihr Haar so scheren, daß man von vorn und hinten
erkennen kann, daß sie Ordensbrüder sind. Bart und Schnurrbart sollen nicht zu
lang sein. Die Priesterbrüder tragen Haar und Tonsur nach der Vorschrift des
Ordens. Aus Ehr-furcht vor der Feier der heiligen Messe sollen sie sich
rasieren lassen.

Das Mahl (Regel 13)

Vor dem Essen sprechen die Ordenspriester den Tischsegen, die Brüder beten
ein Vaterunser und Ave-Maria. Die Speisen sol-len sie empfangen als Gabe
Gottes und des Hauses. Den Brü-dern des Ordens sei erlaubt, an drei Tagen
Fleisch zu essenam Sonntag, Dienstag und Donnerstag, an drei Tagen Käse und
Eier; am Freitag aber nehmen sie Fastenspeise. Fällt das Fest der Geburt des
Herrn auf einen Freitag, so sollen die Brüder aus Freude über die hohe Zeit
Fleisch essen. Den Brüdern reiche man die Speisen gemeinsam. Sie sollen das
gleiche erhalten, aber nach den Möglichkeiten des Hauses und den
Bedürfnissen der Brüder. Es sollen nicht alle das erhalten wollen, was für einige
notwendig ist. Wer weniger braucht, danke Gott, wessen Krank-heit mehr erfordert,
der sei demütig um seiner Schwäche willen. Die Rücksichtnahme darf ihn
nicht überheblich machen. So sei Friede unter allen Gliedern. Wir mahnen,
besondere Einschrän-kungen, die vom Gewöhnlichen auffallend abweichen, zu mei-den.
In den Häusern essen die Brüder zu zweit, nicht aber bei der Nachspeise und
beim Trinken. In allen Häusern, in denen ein voller Konvent ist, also zwölf
Brüder und als Dreizehnter der Komtur – nach dem Vorbild der Apostel
Christi -, soll fort-laufend eine Tischlesung sein. Alle hören sie schweigend an,
da-mit nicht nur der Gaumen gespeist wird, sondern auch die Ohren nach dem
Worte Gottes hungern.
Bei Tisch kann leise und kurz mit denen über das Notwendige gesprochen
werden, die dienen, oder auch mit anderen, wenn Amt-liches zu erledigen ist.
Die Dienenden und die, so nach dem Kon-vent essenauch die Brüder in
kleineren Häusern, in denen keine Lesung ist -, halten sorgfältig das Schweigen,
soweit es die Ge-schäfte des Hauses erlauben und wenn nicht der Komtur aus
Höflichkeit gegenüber Gästen die Erlaubnis zum Sprechen gibt. Die Brüder sollen
das Mahl nur aus zwingender Notwendig-keit unterbrechen und nach deren
Regelung sofort zurückkehren. Nach dem Mahl sprechen die Priester den
Tischsegen, die Laien zwei Vaterunser und Ave-Maria. In allen Häusern gehen sie darauf
regelmäßig zur Kirche oder in den vom Komtur be-stimmten Raum.
Nur die ganzen Brote behalte man zurück, das andere gebe man den Armen.
Das Almosengeben (Regel 14)

Die Liebe gibt das heilsame Gesetz, daß alle Häuser dieses Or-dens, die
Kirchen und Kapellen haben, den zehnten Teil des Brotes, das im Ofen des
Hauses gebacken wird, den Armen geben oder statt des Brotes dreimal in der Woche
ein gemein-sames Almosen reichen sollen.

Das Fasten (Regel 15)

Wenn nicht Krankheit oder ein zwingender Grund es anders verlangen, sollen
die Brüder fasten: vom letzten Sonntag vor St. Martin bis zum Fest der
Geburt des Herrn, vom Sonntag Quinquagesima bis zum Osterfestausgenommen die
Sonn-tage -, an der Vigil von Epiphanie, Mariä Lichtmeß und St. Mathias, an
den Freitagen von Allerheiligen bis zum Osterfest, am St. Markustag – wenn
er nicht auf einen Sonntag fällt -, an den drei Bittagen, der Vigil von
Pfingsten, St. Philippus uns St. Jakobus, von Johannes dem Täufer, Peter und
Paul, St. Jacobus, St. Laurentius, von Mariä Himmelfahrt, St. Batholomäus, St.
Mathäus, St. Simon und St. Judas, an der Vigil von Allerheiligen, St Andreas,
St. Thomas und an den Quatembertagen. Fällt die Vigil auf einen Sonntag, so
faste man schon am Sonnabend. An den Freitagen von Ostern bis Allerheiligen
essen die Brüder zweimal täglich, wenn es nicht der Landkomtur um des
Ärgernisses der weltlichen Leute willen in Übereinstimmung mit dem vernünftigeren
Teil des Kapitels anders beschließt.

Der Abendtrunk (Regel 16)

Man soll ihn nur an den Fasttagen halten, nicht aber an den Tagen, da man
zweimal ißtdoch kann der Komtur auch dann besondere Erlaubnis geben.
Wenn der Abendtrunk gehalten wird, kommen die Brüder vor der Komplet13
zusammen und nehmen dankbar gegen Gott den Trunk, der ihnen gereicht wird. Da
in anderen Orden beim Trunk eine Lesung gehalten wird, die alle schweigend
hö-ren, mahnen wir, daß das Schweigen auch hier beobachtet oder daß wenigstens
anständig und zurückhaltend geredet wird. Wenn die Brüder nach dem
Abendtrunk das Zeichen hören, sollen sie zur Komplet gehen.

Schlafen und Schlafraum (Regel 17)

Wenn die Umstände es ermöglichen,, sollen alle Brüder in einem Raum
schlafen. Der Komtur kann es anders anordnen, falls der Dienst es verlangt. Die
Brüder sollen gegürtet schlafen, in Hosen, Hemd und Unterkleidern, wie es sich
für Ordensleute gehört. Wenn kein zwingender Grund vorhanden ist, sollen
sie überall einzeln liegen. In den Räumen, in denen die meisten Brüder
schlafen, darf in der Nacht das Licht nicht fehlen.

Das Schweigen (Regel 18)

Wenn die Komplet gesprochen ist, halten die Brüder bis zur Prim14 des
folgenden Tages das Schweigen. Falls der Dienst, die Pflege der Pferde und
anderer Dinge, die ihnen zeitweilig anver-traut sind, es verlangen, dürfen sie
mit den Waffenknechten und anderen leise und kurz sprechen; doch sollen sie
die günstigste Stunde wählen. Das Gebot gilt nicht bei Diebes- und Feuers-not
und Ähnlichem. Wer aus solchen Gründen sprechen mußte, bete vor dem Schlafen
ein Vaterunser und Ave-Maria.

Empfangen und Absenden von Briefen (Regel 19)

Wir gebieten, daß außer denen, die durch ihr Amt Siegel gebrauchen,
niemand ohne Erlaubnis des Komturs Briefe ab-sende noch empfangene lese. Wenn es
der Komtur für gut be-findet, können die Briefe, die abgesandt werden und
ankommen, ihm vorgelesen werden.

Verschenken, Tauschen und Annehmen von Geschenken (Regel 20)

Was die Brüder aus Holz herstellen, können sie ohne Erlaub-nis weggeben
oder tauschen, aber nicht die Sachen, die ihnen der Komtur zum Gebrauch
zeitweilig übergeben hat. Kein Bruder soll ohne Erlaubnis des Komturs Sachen
annehmen und zu eigenem Gebrauch behalten. Das Verbot gilt nicht für den Kom-tur.
In seiner Macht ist es auch, das Geschenkte einem anderen Bruder zu geben.

Riegel und Verschluß (Regel 21)

Da die Brüder sich vor jedem Eigentum hüten müssen, wollen wir, daß sie an
Koffern, Reitsäcken und Schränken keine Schlös-ser, Riegel und Schließen
haben. Das gilt nicht für diejenigen, die unterwegs sind oder denen es durch
das aufgetragene Amt zum Nutzen des ganzen Hauses zusteht.

Die Kriegsausrüstung (Regel 22)

Dieser Orden ist besonders zum Kampf gegen die Feinde des Kreuzes und des
Glaubens eingesetzt. Da die Kampfgewohn-heiten und die Lebensweise der
Feinde in den einzelnen Ländern verschieden sind, ist es notwendig, sich den
Waffen und Kampf-weisen der Feinde anzupassen. Wir überlassen dem Komtur, der
die Ritterschaft führt, in allem, was zum Kriegsdienst gehörtan
Kriegsknechten, Pferden, Waffen und allem Kriegsgerät -, zu bestimmen. Er soll mit dem
Rat der erfahrensten Brüder je-ner Provinz, in der sie kämpfen, das Einzelne
genau abwägen und bestimmen. Falls durch die Verzögerung bei Einberufung
des Rates eine Gefahr entsteht, müssen wenigstens die anwesenden Brüder gehört
werden.
Doch muß gewissenhaft beachtet werden, daß die Brüder nicht ohne Not mit
Gold, Silber oder Farben verzierte Schilde, Sättel und Zaumzeug gebrauchen.
Speere, Schilde und Sättel dürfen keine Decken haben. Die scharfen Lanzen
aber mögen sie mit Schutzhüllen versehen, damit sie die Feinde um so heftiger
ver-wunden.
Wenn der Meister oder der Bruder, der in seinem Namen die Macht ausübt,
Pferde, Waffen und anderes, was den Brüdern für eine Zeit zum Gebrauch
überlassen war, anderen zuwenden will, sollen die Betroffenen in keiner Weise
widersprechen, da-mit es nicht scheint, als wollten sie das als Eigentum
besitzen, was ihnen zum Gebrauch gegeben wurde. Außerdem gebieten wir, daß niemand
besondere Waffen und Pferde fordern darf. Erhält einer eine Ausrüstung, die
ihm nicht paßt, so soll er demütig und zurückhaltend den Grund der
Untauglichkeit dem Komtur melden, ihm aber den endgültigen Entscheid über-lassen.

Die Jagd (Regel 23)

Laute Jagden mit Hunden und Jagdvögeln sollen die Brüder nicht halten.
Soweit sie aber in einigen Ländern waldreichen Besitz haben, der reiche Nutzung
an Wildbret und Fellen er-möglicht, ist ihnen gestattet, Jäger zu halten.
Die Brüder dürfen Jagdgäste und Jäger begleiten, um sie vor Räubern und
Ungläubigen zu schützen. Doch sollen die Brüder beim Streifen durch Wälder und
offenes Land nicht absichtlich dem Wild nachspüren. Wir erlauben, daß sie
Wölfe, Luchse, Bären und Löwen ohne Jagdhunde zum gemeinsamen Nutzen, aber
nicht zur Kurzweil, jagen. Zuweilen können sie auch Vögel schießen, um sicher
schießen zu lernen.

Die kranken Brüder (Regel 24)

Da die Pflege der kranken Brüder sehr sorgfältig sein soll, übertrage man
sie einem umsichtigen Bruder. Er prüfe gewis-senhaft das für die Einzelnen
Erforderliche und sorge eifrig für das Notwendige nach dem Rat des Arztes –
falls ein Arzt ge-halten werden kannund nach den Möglichkeiten des Hauses.

Die alten und verdienten Brüder (Regel 25)

Die Brüder sollen auf die Schwäche der Alten und Verdienten pflichtgemäß
Rücksicht nehmen, sie gebührend ehren und die-jenigen in den Bedürfnissen des
Leibes nicht streng halten, die sich gewissenhaft und ehrenvoll gehalten
haben.

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