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am 7.2. 2000 um 14:47:37 Uhr schrieb rudi
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am 14.3. 2026 um 11:08:43 Uhr schrieb joo
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am 15.5. 2014 um 20:13:32 Uhr schrieb DonJuan über ritter
am 7.1. 2003 um 18:26:21 Uhr schrieb Mechanical über ritter
am 1.5. 2007 um 21:49:04 Uhr schrieb Joo über ritter
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Assoziationen zu »Ritter«
minnesänger schrieb am 5.3. 2000 um 10:33:34 Uhr zu
Bewertung: 10 Punkt(e)
Vixi duellis nuper idoneus,
et militavi non sine gloria;
nunc arma, defunctumque bello
barbiton hic paries habebit,
laevum marinae qui Veneris latus
custodit. Hic, hic ponite lucida
funalia et vectes et arcus
oppositis foribus minaces.
O quae beatam diva tenes Cyprum et
Memphin carenten Sithonia nive,
regina, sublimi flagello
tange Chloen semel arrogantem.
Vor kurzem noch ein Ritter im Liebesspiel,
der seine Klinge nicht ohne Glück geführt -
und heut? .. Genug! laßt uns nun endlich
Leyer und Schwert an den Nagel hängen.
Und an denselben Nagel den Dieterich,
der mir nichts half, die kleine Laterne, die
verlosch, und die Strickleiter, die das
freche Geschöpf mir vom Fenster abschnitt.
Du sonst so eifrig rächende Nemesis -
die Dirn empfehl ich deiner besondern Huld!
Der wünscht´ ich einen Mann einst, der sie
ein um den anderen Tag verprügelt.
Charch schrieb am 31.8. 2000 um 03:53:13 Uhr zu
Bewertung: 4 Punkt(e)
Rittertum und ständische Ordnung
W
ährend bei den Germanen ursprünglich jeder Freie waffenfähig, jeder waffenfähige Bauer also ein Krieger war, engte sich bei den Franken der Kreis der Krieger ein, da mit der Häufigkeit und Dauer der Kriege und vor allem mit dem Übergang zum Reiterkampf und einer immer kostspieligeren Ausrüstung der Kriegsdienst immer lästiger und immer anspruchsvoller wurde. So half man sich indem man den Kriegsdienst zunächst an den Grundbesitz band.
Es wurde zur Regel, daß nur wer Eigengut besaß, zum Heerdienst verpflichtet war. Diese Maßnahme genügte jedoch schon bald nicht mehr, weil sie den durchschnittlichen Bauern überforderte. Darum traf Karl der Große im Jahre 807 eine folgenschwere Neuregelung, die darauf hinauslief, daß nur noch diejenigen Grundbesitzer selbst ausrücken mußten, die mehr als 3 Hufen besaßen. Wer weniger hatte, mußte sich mit anderen zusammentun, um mit diesen einen Mann auszurüsten. Die Norm war : drei Hufen stellen einen Mann. Dazu kam eine weitere Bestimmung die für die Zukunft entscheidend wurde - sie besagte, daß neben den Grundbesitzern stets alle ausrücken mußten, die ein beneficium (Lehen) innehatten. Dies ist der Punkt, an dem das Lehnswesen, der Feudalismus, auf das Kriegswesen übergriff um es in der Folgezeit immer mehr zu durchdringen und zu erfassen. So wird bereits im 9. und verstärkt im 10. Jahrhundert erkennbar, daß die Tendenz in Richtung auf die Bildung eines - auf Lehnsgrundlagen basierenden - Berufskriegertums ging. Es ist die Gruppe der Vasallen, die in einem persönlichen, durch Kommendation begründeten Treueverhältnis zu einem Schutzherren stehen.
Die Vasallen sind ausnahmslos freien Ursprungs. In der Zusammensetzung der Vasallen gibt es beträchtliche Stufungen zwischen den Untervasallen und den Obervasallen, wobei die Zahl der kleinen Vasallen zahlenmäßig überwiegt. Indem sie um die Jahrtausendwende die Erblichkeit ihrer kleinen Lehen durchzusetzen vermochten, wurde ihr gesellschaftlicher Aufstieg offensichtlich. Sie bildeten die unterste Schicht der milites. Unter Konrad II treten auch Ministerialen, d.h. Unfreie, als milites hervor, die unter seinen Nachfolgern ständig an Bedeutung gewinnen. Die Inhaber bestimmter ministeria, nämlich der Hofämter und des Kriegsdienstes, wachsen aus der grundherrschaftlichen familia, die dem Hofrecht unterlag, heraus. Sie erhalten ein eigenes Dienstrecht. Dieses Dienstrecht sichert ihnen zu, daß sie nur zu Hof und Kriegsdienst herangezogen werden können, für die sie Amtslehen erhalten. Das Lehen geht ebenso wie der Dienst auf die Söhne der Ministerialen über, die unfrei bleiben , aber eine eigene Rechtsgemeinschaft bilden, den ordo ministerialium. In anderen Dienstrechten sind vor allem die Heerfahrts-pflichten genau festgelegt. So erscheint die Ministerialität im 11. Jahrhundert als zweites Berufskriegertum neben der Vasallität. Ministerialen erscheinen in Urkunden nach ihrem Herren und zusammen mit andere Zeugen, woraus erkennbar ist, daß sie ebenso wie die kleinen Vasallen im Aufstieg begriffen sind. Beide beziehen in gleicher Weise die Burg, das befestigte Haus auf dem Berg. Indessen gehören Vasallen und Ministerialen jedoch zwei Gruppen an, die nach ihrer »Standesqualität« beträchtlich voneinander zu unterscheiden sind - die einen sind freie oder adlige Lehnsleute, die anderen Dienstleute und unfrei, allerdings mit einem Lehen ausgestattet. Jenes Lehen ist zwar nur ein Amtslehen, jedoch sind sie durch ihren Dienst, dem Waffendienst zu Pferde, den Vasallen immerhin verwand.
Die eigentliche Geschichte des Rittertums setzt offenbar da ein, wo die ursprünglichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen der Vasallen und Ministerialen, wenn nicht aufgehoben, so doch überbrückt und aufgewogen werden durch die neue, ritterliche Gemeinsamkeit. Sie ist zunächst faßbar im Recht. In einer Reihe von Urkunden und königlichen Constitutionen begegnet uns der Begriff des ius militie. Aus seinen Erwähnungen geht eindeutig hervor, daß es sich um ein Recht handelt, das allen milites zukommt und sie von denen unterscheidet, die keine milites sind. Die militia wird als eine rechtliche Gemeinschaft angesehen, die in den Quellen auch als ordo militaris (Ritterstand) bezeichnet wird. Das Rittertum wird im 12. Jahrhundert als eine rechtliche Gemeinschaft, als Stand, der sich mit anderen Ständen überschneidet, faßbar. Für diesen Stand ist gut bezeugt, daß man in ihn, im unterschied zum Adel, in den man hineingeboren wurde, durch einen besonderen Akt aufgenommen werden mußte. Wenn dieser Akt allem Anschein nach nicht von vornherein einheitlich ausgestattet war (in den Quellen ist von der Schwertleite oder auch von der Übergabe des Rittergürtels die Rede) so kann jedoch kein Zweifel bestehen, daß die Aufnahme in jedem Fall an einen besonderen Akt gebunden war, der rechtlichen Charakter trug. Die bekannteste Form liegt in der erwähnten Schwertleite vor. Ihr Sinn lag Ursprünglich darin, die Mündigkeit und Waffenfähigkeit des adeligen Jünglings öffentlich kundzutun. Dementsprechend war sie in den früheren Jahrhunderten an das Mündigkeitsalter, in der Regel das 15. Lebensjahr gebunden.. Von den alten Formen der Wehrhaftmachung hat man sich jedoch im 12. Jahrhundert gelöst und durch neue ersetzt, am häufigsten durch Formeln : »ad militian promovere« oder einfach »militem facere« - mittelhochdeutsch »ritterschaft geben« und »ze ritter machen«. Aus der alten Wehrhaftmachung ist im 12. Jahrhundert die Aufnahme in die Ritterschaft, den Ritterstand geworden. Eine alte Form hat mit dem Übergang vom Krieger- zum Rittertum einen neuen Sinn erhalten. Der wesentliche Unterschied zwischen Krieger- und Rittertum liegt darin, daß dieser in einem neuen Sinnzusammenhang getreten ist. Es spiegelt sich in der ritterlichen Lebensform, die als ein weiteres Band der Gemeinsamkeit zur Rechtsgemeinschaft des Rittertums hinzukommt. Sie erschöpft sich nicht darin, daß sie den Kriegsdienst zu Pferde, das Leben auf der Burg und das Leben am Hof verbindet. Obwohl diese Erweiterung des Daseinsgrundes, die Doppelbeziehung zu Burg und Hof, Kampf und Geselligkeit eine wesentliche Grundlage des Rittertums wird und bleibt - ritterliche Lebensform kommt aber erst darin zum Ausdruck, daß sie für alles dies neue Normen schafft an die die Ritter gebunden sind. Eine weitere wichtige Rolle spielt dabei die Verchristlichung des Rittertums und die Schutzfunktion die der Ritter gegenüber den Schutzbedürftigen übernimmt. Die gleichen ethischen Forderungen welche die Kirche zuvor nur dem König vorgehalten hatte, werden nun auf alle milites übertragen.
Mit der Betonung des Schutzes wird ein entscheidender Schritt über die Stufe des Kriegers hinaus getan. Die mittelalterliche Adelswelt gab ihr Recht auf Fehde nie auf. Sie sah in der Fehde die legitime Form der rechtlichen Selbsthilfe. Es gehört zum Wesen des Rittertums, daß es mit dem nie preisgegebenen Recht auf Fehde die Verpflichtung zum Schutz der Schutzbedürftigen verbindet. Durch den Schutz den er gewährt zeichnet sich der Ritter vor dem Krieger aus. Tatsächlich durfte ja das Rittertum in einer Gesellschaft, die in einem außerordentlich hohen Maß des Schutzes bedürftig war, die beste Legitimation seiner privilegierten Stellung sehen. Der neue ritterliche Standesethos und damit das Selbstverständnis des Rittertums wird auch durch den Schwertsegen und die Ritterweihe beeinflußt.
Dieser Standesethos läßt sich allerdings nicht nur auf kirchliche Beeinflussung zurückführen, sondern es sind auch Tendenzen rein weltlicher Art im Spiel, die durch die erneuerte Bildung, durch einen neuen Kontakt mit der Antike ausgelöst worden sind. Diesen Kontakt bezeugen die vier Kardinaltugenden - Tapferkeit, Gerechtigkeit, Weisheit und Maßhalten - , die den Kern des ritterlichen Standesideals bilden und als Erbe der antiken Herrenwelt verständlich sind. Aus der zeitgenössischen Dichtung kann man entnehmen, daß die großen Gestalten der Antike, wie z.B. Alexander, Caesar oder Augustus neue Anziehungskraft gewannen und umstilisiert als Vorbilder großen ritterlichen Daseins gefeiert wurden.
Durch den Rückgriff auf die Antike, und zwar auf eine ideal gesehene Antike, hat das Rittertum sein eigenes Ideal ausgeformt und gleichsam sich selbst gefunden. Die Antike Bildung gehörte ebenso wie das Lehnswesen und die Kirche zu den tragenden Kräften des Rittertums.
Das Ideal gehörte zur Wirklichkeit des Rittertums. Das Rittertum hat als historische Erscheinung sein Licht von der Idee des Rittertums erhalten. Idee und Wirklichkeit sind nicht zu trennen und das Rittertum muß von der Idee aus verstanden werden.
Quellenangabe: Rittertum und ständische Ordnung - Josef Fleckenstein 1972
Charch schrieb am 31.8. 2000 um 04:00:45 Uhr zu
Bewertung: 4 Punkt(e)
Die Ausrüstung des Ritters in der Stauferzeit
Angriffswaffen:
Schwert: Hieb und Stoßwaffe mit rundem oder spitzem Ort.
Parierstange gerade oder leicht nach unten gebogen.
Knaufform: Pilz, Paranuss, Scheibe, Pagodendach, Apfelschnitz
Klinge mit Blutrinne - Längen von 0,70 - 0,88m
Gesamtlänge: 0,99 - 1,04m
Dolch: Einschneidig oder zweischneidig (Klingenlänge = 28,5 - 30,3cm.)
oder
Messer: Einschneidig
wurden am Leibgürtel oder am Rittergürtel getragen.
Lanze: Stoßwaffe ca. 3 - 4m lang.
Spitze lange schmale Blattform oder
»Krönel« (stumpfe Dreizackform) beim Turnier.
Spieß: Spitze ähnlich wie Lanze. Nutzung für die Jagd und den Krieg.
Streitaxt: Großes Blatt - Stiellänge ca. 1m.
Schutzwaffen:
Topfhelm: Helm aus 2 Vorderteilen, 2 Hinterteilen und einer Deckplatte vorne zusätzlich mit einem Kreuzblech als Verblendung vernietet.
Vorne Luftlöcher und an den Seiten Löcher um besser zu hören.
Helmzier (Plastische Helmfigur) Größe im Verhältnis 1:1 zum Helm Gotik.
Material: Holz, Leder, Pergament, Leinen und Draht.
Kegelhelm:
Teilweise noch mit Naseneisen (Nasalhelm)
oben spitz zulaufend oder abgerundet.
Der Eisenhut
Schild: Dreieckschild, Größe z.B. 67,5 x 86 cm oben gerade aber teilweise an den Ecken gerundet
Material - Holz 3 Schichten verleimt - Leder überzogen - Teilweise Metallbeschläge Rückseite Ledergriffe mit 4 Nägeln befestigt.
Schildfesseln 12. und 13. Jahrhundert.
Kettenhemd (halsberc)aus einem Drahtringegepflecht.
Das Kettenhemd war vorne und hinten geschlitzt damit es zum reiten geeignet war.
Halsberc mit einer darüber getragener Kettenhaube.
Hersenier Kettenhemd ist mit der Kettenhaube verbunden.
Eisenhosen - Beinlinge aus Ringelpanzergepflecht und Ledersohlen.
Fausthandschuhe aus Ringelpanzergepflecht, teilweise auch am Panzerhemd befestigt.
Ausrüstung:
Der Rittergürtel der nur dem Ritter vorbehalten war, war je nach Stand des Besitzers, reich mit Metallbeschlägen verziert.
Man sprach ihm magische Kräfte zu.
Es wurden aber auch einfache Leibgurte getragen.
Das Gehänge: Schwertscheide und Schwertgurt
Der Schwertgurt war meist weiß (Das Symbol der Reinheit und nur die Ritter waren berechtigt ihn zu tragen).
Er wurde vorne geknotet oder geschnallt.
Die Scheiden waren aus Holz mit Leder oder Leinen überzogen. Oben befindet sich das Mundblech und unten an der Schwertscheide befindet sich das Ortband. Die Scheide hatte teilweise Metallbeschläge.
Im Schwertscheidenmund befand sich oft ein Stück Leder, um das Regenwasser von der Klinge fernzuhalten.
Sporen:
Stachelsporen und seit Anfang des 13. Jahrh. vereinzelt Radsporen mit
geraden Hals und evtl. gerundeten Bügel.
Versilbert oder vergoldet bei großen Herren.
Der Almosenbeutel: Eine Ledertasche die mit zwei Schlaufen versehen, am Leibgurt oder Rittergürtel getragen wurde. Auch einfache Lederbeutel oder Beutel aus Stoff wurden getragen.
Im Almosenbeutel wurden Münzen und diverse Utensilien aufbewahrt.
Bei der Ausrüstung gab es regionale unterschiede in der Ausführung und im Material als auch im Prunk der Ausstattung.
Bekleidung:
Als Hausgewand wurde die Cotte getragen. Bei festlichen Anlässen trug man über der Cotte den Waffenrock oder Wappenrock, einen ärmellosen Rock aus Wolle, Leinen oder Seide. Wadenlang bzw. Knöchellang bei festlichen Anlässen.
Bei Turnieren oder bei Kampfhandlungen war der Waffenrock mit heraldischen Motiven geschmückt.
Unter dem Kettenhemd wurde das Gambeson (Wams) getragen.
Gleicher Schnitt wie die Cotte aber aus kräftigen, wattierten oder gesteppten Wollstoffen.
Quellenangaben
Ortwin Gamber - Die Bewaffnung in der Stauferzeit
Fred und Liliane Funken - Waffen und Kriegsgerät im MA.
H. Seitz - Blankwaffen
Josef Fleckenstein - Das Rittertum in der Stauferzeit.
Alwin Schultz - Das höfische Leben zur Zeit der Minnesänger.
Charch schrieb am 31.8. 2000 um 03:45:17 Uhr zu
Bewertung: 2 Punkt(e)
Die staufische Ritterkultur
D
ie ritterliche Lebensform bietet sich uns unter vier Aspekten dar : einem militärischen, der zuerst ins Auge fällt, ferner einem wirtschaftlichen, den dieser zur Voraussetzung hat und schließlich einem religiös - kirchlichen, zu dem noch ein weiterer hinzukommt, der mit allen zusammenhängt und in dem sie alle gleichsam gipfeln, der kulturelle.
Es geht auf den vasallitischen Ursprung des Rittertums zurück, daß er sich primär als Dienst versteht und zwar vornehmlich (aber nicht nur) als Dienst zu Pferde, der einem Höheren geschuldet wird. Der Dienst, basierend auf Huldigung und Treueeid, begründet das Verhältnis zwischen Lehnsherr und Vasallen, die dem Herrn zu Rat und Hilfe - consilium et auxilium - verpflichtet sind, während der Herr dem Vasallen Schutz und Unterhalt schuldet. Der Unterhalt kann unmittelbar am Hof des Herren erfolgen, in der Hauptsache wird er jedoch durch die Übertragung eines Lehen gewährt. Es ist wesentlich, daß sich dieses Verhältnis auf verschiedenen Stufen wiederholt : vom König zu den großen, von den großen zu den mittleren, von diesen zu den kleinen und kleinsten Vasallen wie zu den Ministerialen, die sich den Vasallen mehr und mehr angleichen. So gehört Vielschichtigkeit von vornherein zum Wesen des Rittertums. Dementsprechend realisiert sich der ritterliche Dienstgedanke jeweils von den niederen zu der hohen Stufe, der Ritter dient stets einem Herren, der über ihm steht, einem Grafen, einem Herzog oder dem König und über diesem Gott, dem (z.B. auf dem Kreuzzug) auch Könige und Kaiser als Ritter dienen. Die Stufung zeigt ebenso an, daß der Dienst nur eine Seite des ritterlichen Daseins ausmachte : er bildete die Kehrseite der Herrschaft, die untrennbar zu ihm gehört. Denn der Ritter der im Dienst eines übergeordneten Herrn steht, ist zugleich selbst Herr, der seinerseits Herrschaftsrechte ausübt.- Selbst die aus der Unfreiheit aufgestiegenen Ministerialen wurden am Ende der Stauferzeit bereits häufig »dominus« Herr genannt. Das heißt, der Ritter ist Diener und Herr zugleich, und dementsprechend wird seine Lebensform durch die Verbindung von Dienst und Herrschaft bestimmt.
Als drittes Moment kommt hinzu die Pflicht zum Schutz , die einerseits mit der germanischen Auffassung von Herrschaft zusammenhängt, anderseits durch kirchliche Einwirkungen verstärkt worden ist. Tatsächlich spielt der Schutz (mundiburdium) als Ausfluß der Herrschaft im gesamten Mittelalter eine wesentliche Rolle. Schutz ist das Grundbedürfnis dieser Zeit, die nicht zuletzt dadurch charakterisiert ist, daß sie ihn nach dem König den Rittern als Standes-aufgabe auferlegt. Die Ausübung des Schutzes war die beste Legitimation des Rittertums.
Bilden so Dienst, Herrschaft und Schutz den Kern des ritterlichen Daseins, so spielte sich dies doch nicht nur zwischen Hof, Burg und Kriegszug ab, sondern war zu einem guten Teil auch von wirtschaftlichen Aufgaben in Anspruch genommen. Diese wirtschaftlichen Aufgaben standen mit den militärisch - herrschaftlichen in einem engen Zusammenhang. Denn wenn der Ritter seinen Dienst auf der Grundlage von Lehen versah, so wurden diese durch den Dienst nicht nur gerechtfertigt, sie konnten auch vermehrt werden, und in jeden Fall mußten sie verwaltet werden.
Für diese ritterliche Grundherrschaft ist wesentlich, daß sie aus größeren Landgütern bestand, die der Herr selbst (oder ein Meyer) in eigener Regie führte und anderseits Abgaben und Leistungen von Bauern, Handwerkern und anderen Personen mit einbezog. Ihre Besitzungen waren in der Regel weit verstreut. Dies hatte zur Folge, daß der Grundherr stets um Abrundung bemüht war, indem er sie durch Tausch oder Kauf günstig zu gestalten suchte. So befanden sie sich in dauernder innerer Bewegung und Veränderung. Dabei ist zu bedenken, daß diese Güter entsprechend der unterschiedlichen Stellung und Bedeutung der einzelnen Ritter Herrschaften von höchst unterschiedlicher Größe bildeten. Einer Größe der nach unten, nicht aber nach oben eine Grenze gesetzt war. 5 Hufen galten als kleines Lehen das selbst für Ministerialen an der untersten Grenze lag um eine Standesgemäße Lebens-führung zu gewährleisten.
Das alte Kampfspiel, das schon immer der Waffenübung berittener Kriegerschaft diente, wurde durch das Rittertum weiterentwickelt und in neuen zuerst in Frankreich ausgebildeten Form des Turniers zu einem wesentlichen Bestandteil des ritterlichen Lebens gemacht. Seine Weiterbildung bestand darin das es strengen Regeln unterworfen wurde, die fortan für das Turnier wie seine Sonderformen Tjost und Buhurt verbindlich blieben. Während der Tjost ein mit der Lanze ausgetragener Zweikampf zu Pferde war, stellte der Buhurt als Gruppenschaukampf zu Pferde mit stumpfen Waffen eine Vorstufe zum eigentlichen Turnier dar, das seinerseits die spielerische Vorwegnahme der Reiterschlacht war. Es war damit Spiel und Kampf zugleich, brachte wie die kriegerische Auseinandersetzung dem Sieger Ehre und Beute, konnte den Teilnehmern aber auch das Leben kosten. Eben deshalb hat die Kirche auf zahlreichen Provinzial und Lateransynoden ein Verbot an das andere gereiht, ohne jedoch den Siegeszug des Turniers aufhalten zu können. Diese Tatsache macht deutlich, daß das Turnier dem Rittertum unverzichtbar und wesentlich war. Es war dies deshalb, weil es im Unterschied zum alten Kampfspiel zu einer gesellschaftlichen Veranstaltung geworden war, einem Fest des Rittertums, das seiner Selbstdarstellung diente.
Quellenangabe: Katalog - »Die Zeit der Staufer«
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